Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521908/21/Kof/Jo

Linz, 11.06.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 04.03.2008, VerkR21-242-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der  aufschiebenden  Wirkung  einer  Berufung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.                   

Die  Berufungsentscheidung  betreffend  die/das

-     Entziehung der Lenkberechtigung

-     Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

     vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

-     Anordnung einer besonderen Nachschulung

    (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker)  und

-     Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

ergeht  mit  einem  gesonderten  Erkenntnis  (Bescheid)  des  UVS

 

II.               

Punkt c) des erstinstanzlichen Bescheides:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung"

wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 4.3.2008,                     VerkR21-242-2007, dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D und F für die                     Dauer von drei Monaten – gerechnet ab dem Tag der Zustellung                  des  Entziehungsbescheides  (= 8. März 2008)  –  entzogen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen                und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten   und

-         verpflichtet,  auf  seine  Kosten

·sich einer besonderen Nachschulung zu unterziehen  sowie

·ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung           zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  11.3.2008  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im gegenständlichen Erkenntnis wird einzig und allein die Frage geprüft,                        ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung – welche im                Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides jedenfalls rechtmäßig war – auch zum heutigen Zeitpunkt noch rechtmäßig ist.

 

Grund für den erstinstanzlichen Entziehungs-Bescheid war der Verdacht, der Bw habe am 15.12.2007 um 23.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,79 mg/l – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der  ....straße bis  zum  Lokal A.  in  M.  gelenkt. 

(= im Folgenden: "Tatverdacht 1")

 

Betreffend "Tatverdacht 1" hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit                   Straferkenntnis vom 4.3.2008, VerkR96-4435-2007 über den Bw wegen der Übertretung  nach  § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten, begründeten Berufung hat der UVS – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2008 (mVh) – mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 stattgegeben,                       das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz VStG eingestellt.

 

Bei der mVh hat sich allerdings ein neuer Verdacht ergeben, nämlich dass der Bw am 15.12.2007 um ca. 23.40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,665 mg/l) einen – auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW von seinem Wohnhaus zum Gasthaus W. in R. gelenkt hat; 

(= im Folgenden: "Tatverdacht 2")

siehe das – sowohl an den Rechtsvertreter des Bw, als auch an die BH Perg ergangene – Schreiben des UVS vom 24.4.2008, VwSen-521908/14.

 

Betreffend "Tatverdacht 2" hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 13.5.2008, VerkR96-4435-2007 (mit der Tatzeit: "16.12.2007, 00:10 Uhr") ein Verwaltungsstrafverfahren wegen  der  Übertretung  nach  § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO  eingeleitet.

 

Zum  Berufungs-Verfahren  betreffend  die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung,

-         Lenkverbot,

-         Anordnung einer Nachschulung und

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

ist  auszuführen:

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wegen "Tatverdacht 1" wurde vom UVS mit  Erkenntnis  vom  23.4.2008,  VwSen-163053/16  eingestellt –

dieser  "Entziehungsgrund"  ist  somit  –  endgültig  –  weggefallen!

 

Allerdings besteht nunmehr "Tatverdacht 2" und wurde – wie dargelegt –diesbezüglich  ein  Verwaltungsstrafverfahren  eingeleitet.

 

Entscheidungswesentlich ist, ob der Bw – in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,665 mg/l) – am 16.12.2007 um ca. 00.10 Uhr einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw von seinem Wohnhaus in R.  zum ca. 200 m entfernten Gasthaus W. in R. Nr. 6 gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO begangen hat.

 

Gemäß den Zeugenaussagen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten habe der Bw zu ihnen gesagt, er hätte seinen Pkw zur "Tatzeit" von seinem Wohnhaus R.  zum Gasthaus W., R. 6 (Entfernung: ca. 200 m) gelenkt.

Dem gegenüber hat die Ehegattin des Bw bei der mVh – ebenfalls zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht – angegeben, sie hätte den Pkw von M. nach                  R. Nr. gelenkt.

 

Derzeit steht somit keineswegs fest, ob am 16.12.2007 um ca. 00.10 Uhr eine Fahrt mit dem – auf den Bw zugelassenen – Pkw vom Wohnhaus des Bw in R. bis zum Gasthaus W. in R. überhaupt stattgefunden hat!

 

Da derzeit nicht einmal feststeht, ob die im "Tatvorwurf 2" angeführte Fahrt überhaupt stattgefunden hat, kann die im erstinstanzlichen Entziehungsbescheid enthaltene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) nicht mehr aufrecht erhalten werden.

 

Es war daher der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Spruch-Punkt c)

"Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt."

aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum