Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521908/23/Kof/Da

Linz, 05.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.3.2008, VerkR21-242-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben   und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                  dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D und F für die Dauer von           drei Monaten – gerechnet ab dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 8. März 2008) – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

     das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

     und Invalidenkraftfahrzeugen verboten   und

-         verpflichtet, auf seine Kosten

     ● sich einer besonderen Nachschulung zu unterziehen sowie

     ● ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung

        zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.3.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Grund für den erstinstanzlichen Entziehungs-Bescheid war der Verdacht, der Bw habe am 15.12.2007 um 23.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,79 mg/l - einen dem Kennzeichen nach näher  bestimmten  PKW  auf  der  ....straße  bis  zum  Lokal  A.  in  M.  gelenkt

(= "Tatverdacht 1").

 

Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend "Tatverdacht 1" wurde vom UVS – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung (mVh) vom 17.4.2008 –                  mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz  VStG  eingestellt.

 

Bei der mVh hat sich allerdings ein weiterer bzw. neuer Verdacht ergeben, nämlich dass der Bw am 16.12.2007, um ca. 00.10 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,665 mg/l) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW von seinem Wohnhaus zum Gasthaus W.  in  R.  gelenkt  hat  (= "Tatverdacht 2").

 

Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend "Tatverdacht 2" wurde vom UVS mit Erkenntnis vom 4.8.2008, VwSen-163390/2  nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Sämtliche den Bw betreffende "Entziehungsgründe" sind somit – endgültig –  weggefallen!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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