Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522026/2/Kof/Da

Linz, 31.07.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C L, geb. , U,  W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L N, G, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.6.2008, VerkR21-15114-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Aberkennung der aufschiebenden  Wirkung  einer  Berufung,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

 

-               die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von                   vier Monaten – vom 13.4.2008 bis einschließlich 13.8.2008 – entzogen

-               bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-               bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-               verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer

        ● eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

        ● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung                        zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen   und

        ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.7.2008 erhoben und bestritten, die ihm zur Last gelegte Alkotestverweigerung – welche Grundlage für den gegenständl. erstinstanzlichen  (Entziehungs-)Bescheid  bildet  –  begangen  zu  haben.

Beantragt wird, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw lenkte am 13.4.2008 um 03.28 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in B.  Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 23.6.2008, VerkR96-4912-2008  über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm                                § 99 Abs.1 lit.b StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der                 Lenkberechtigung ist an diese  rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Das Vorbringen des Bw, er habe die Alkotestverweigerung nicht begangen,                 ist  somit  rechtlich  bedeutungslos!

 

Lenkt jemand ein KFZ und verweigert die Vornahme des Alkotests (Verwaltungsübertretung  nach  § 99 Abs.1 lit.b  iVm  § 5 Abs.2 StVO)  so  ist dem/der  Betreffende(n)

-         gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von                       vier Monaten zu entziehen

-         gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 FSG bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten

-         gemäß § 30 Abs.1 iVm § 26 Abs.2 FSG bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht abzuerkennen, von einer allfällig ausgestellten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

     ● eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

     ● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung                     zum Lenken von KFZ beizubringen

     ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder  Verkehrszuverlässigkeit  entzogen  wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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