Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163409/5/Br/RSt

Linz, 11.08.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24.4.2008, AZ VerkR96-1612-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 26.7.2008 über den Berufungswerber eine Geldstrafe über 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Stunden verhängt, weil er am 29.4.2008, 14.00 Uhr, in W, unmittelbar neben der L 1426 Rechberger Str., außerhalb eines Ortsgebietes, eine Ankündigung [(Werbeeinrichtung) eine ca. 70x50 cm große Werbeankündigung mit der Aufschrift "A faire Milch" ..von mir und 10 Cent mehr für meinen Bauern. 100% Fair = 100% Zukunft] angebracht habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

Dadurch habe er gegen § 84 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. j verstoßen.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der im Spruch genannte Sachverhalt wurde von Beamten der Polizeiinspektion Perg dienstlich festgestellt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 02.05.2008 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

 

Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt:

 

Bei der Anbringung der angezeigten Werbung würde es sich um eine "Innenwerbung" handeln. Derartige Werbungen sind in ganz Europa aufgestellt. Die finanzielle Haupteinnahmequelle ist die Milchproduktion. Nach Rücksprache mit dem IG-Milch Vorstand gebe es mehrere Bezirkshauptmannschaften, die Ihre Rechtsansicht teilen.

 

Lt. Rundschreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg an alle Polizeiinspektionen des Bezirkes Perg vom 25.03.2008 wird u.a. darauf hingewiesen, dass Milchwerbungen außerhalb von Ortgebieten in einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. Ausnahmegenehmigungen könnten nicht erteilt werden, da derartige Werbungen weder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient noch für diese von erheblichem Interesse sind. Nicht erfasst in diesem Verbot ist allerdings die Eigenwerbung. Dies ist dann der Fall, wenn ein Landwirt seine eigenen Produkte vermarktet und einen Ab-Hof-Verkauf eingerichtet hat.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.6.2008 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Am 13.6.2008 gaben Sie nach Akteneinsicht zu Protokoll, dass Sie auf Ihre Angaben It. Einspruch verweisen würden. Die Werbetafel ist auf eigenen Grund angebracht. Die Milch des Betriebes wird nicht direkt ab Hof verkauft, sondern an die Berglandmilch geliefert.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige und des genannten im Akt befindlichen Rundschreibens der Bezirkshauptmannschaft Perg als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht

und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.300,00 Euro ausgegangen, da Sie trotz der Sie treffenden Pflicht, an der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuwirken, dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner am 9. Juli 2008 verfassten, jedoch erst am 15. Juli 2008 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung mit folgender inhaltlicher Ausführung entgegen:

"Auf Grund der im Mai zu meinen Eltern (damalige Betriebsführer) gesendeten Strafverfügung, dann der Aufforderung zur Rechtfertigung und Anfang Juni, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der am eigenen Gebäude am eigenen Grund angebrachten „A faire Milch" Tafel, ist es mir ein persönliches Anliegen als neuer Betriebsführer, nach der Anfang Juli eingetroffenen Straferkenntnis wieder in Berufung zu gehen.

Auch wenn die am eigenen Hof erzeugte Milch nicht direkt für den „Ab-Hof-Verkauf bestimmt ist, wird diese Milch zur eigenen Genossenschaftsmolkerei Berglandmilch geliefert, wo wir anteilsmäßig Miteigentümer sind und diese Vermarktungsgegebenheit der Direktvermarktung gleichzuziehen ist. Darum zählt diese Tafel doch als Innenwerbung.

 

Auch wenn eine derartige Werbung, laut Begründung der letzten Straferkenntnis von ihnen kein vordringliches Bedürfnis darstellt, noch von erheblichem Interesse der Straßenbenützer (Gesellschaft) ist, urteilt die Gesellschaft (Konsument) doch etwas anders darüber!

 

Denn der Straßenbenützer wünscht sich auch in Zukunft eine gepflegte Landschaft, eine Regional erzeugte Milch, nicht ein unnötig weit hin und her transportiertes, und vor allem auch zusätzlich verkehrbelastend es, globalisiertes Milchprodukt und vor allem will der Straßenbenützer auch Straßen, auf denen er nicht immer mehr durch Wälder fahren muß."

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entschei-den (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Demnach steht die Übernahme des Straferkenntnisses (als RSb-Sendung)  durch den Berufungswerber per 30.6.2008 unstrittig fest. Die dagegen bereits am 9.7.2008 verfasste Berufung wurde jedoch erst am 15.7.2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber rechtliches Gehör eröffnet.

 

 

4. Der Berufungswerber antwortet per  Email vom 9.8.2008 auf den h. Verspätungsvorhalt vom 4.8.2008. Darin führt er abermals aus Mitglied bei der IG-Milch zu sein. Diese Organisation sei der Markeninhaber von „A-faire-Milch“ . Weiters habe er einen Kooperationsvertrag als Mitglied mit der IG-Milch abgeschlossen, wo er an den Erlösen des Verkaufs von „A-faire-Milch“ beteiligt sei. Die Tafel, mit der er auf dieses Produkt hinweise, sei von ihm gekauft und montiert worden. Anfangs sei diese auf einem Strommasten der Elektrizitätswerke Perg angebracht gewesen, seit mehreren Monaten sei diese auf dem überdachten Fahrsilo unseres Betriebes angebracht (siehe Anhang Foto).

Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes bestehe ja nicht aus einer abgeschlossenen Hofstelle mit Betriebsgebäude sondern das Wesen einer Landwirtschaft sei auch Betriebsgebäude mit den dazugehörigen Flächen (mind. 2 Hektar).

Daher vertrete er die Auffassung, dass das Montieren einer Tafel auf einem Betriebsgebäude (z.B. Fahrsilo, Stalltor,) in keinem Fall zu beanstanden sei, aber auch eine Montage auf einer dazugehörigen Wiese im Freiland als Innenwerbung zu sehen wäre.

Wir bitten Sie um Prüfung und Bewertung dieser Sichtweise."

Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch dem Umstand der verspätet erhobenen Berufung nichts entgegen zu halten.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Berufungsfrist endete hier demnach mit dem Ablauf des Montag 14.7.2008. Das Rechtsmittel gelangte jedoch erst am Dienstag den 15.7.2008 zur postamtlichen Beförderung an die Behörde erster Instanz.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit dem durchaus achtenswerten inhaltlichen Berufungsausführungen – insbesondere die Frage des Vorliegens einer sogenannten Innenwerbung – ist in Bindung an die Rechtskraft nicht möglich.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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