Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163363/2/Sch/Ps

Linz, 14.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn L D, geb. am, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 2008, Zl. S 16.644/08-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 2008, Zl. S 16.644/08-1, wurde über Herrn L D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, verhängt, weil er am 6. Mai 2008 um 02.14 Uhr in Linz, Untere Donaulände, Kreuzung Rechte Donaustraße – Zollamtstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluft­alkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker ab 0,4 mg/l, jedoch unter 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt von 581 Euro bis 3.633 Euro bzw. eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Berufungswerber vermeint, in seinem Fall hätte die Erstbehörde mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen finden müssen. Er hält sich zugute, bislang noch kein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen zu haben. Auch verweist er auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse.

 

Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass der bei ihm festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l schon um einiges über der relevanten Untergrenze von 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelegen war. Der Berufungswerber hat offenkundig das Alkomatmessergebnis bezweifelt, zumal er sich etwa eineinhalb Stunden nach dieser Untersuchung in einem Krankenhaus Blut abnehmen hat lassen. Die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auf den Abnahmezeitpunkt hin hat auch noch einen Wert von 0,81 ‰ ergeben.

 

Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass er bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, andererseits kommen ihm aber auch keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Neben einer größeren Anzahl von Vormerkungen aus anderen Rechtsgebieten ist der Berufungswerber auch schon mit Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Erscheinung getreten. Auch der von der Erstbehörde angenommene Milderungsgrund des Geständnisses liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde de facto nicht vor. Wenn jemand bei Vorliegen von zwei eindeutigen Beweismitteln (hier Alkomatmess­ergebnis und Blutalkoholbestimmung) den Tatvorwurf unbestritten belässt, so stellt dies kein Geständnis und damit auch keinen Milderungsgrund dar. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein Geständnis nicht erblickt werden (VwGH vom 14.06.1996, Zl. 94/02/0492 u.a.).

 

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass er derzeit lediglich 469 Euro monatlich verdiene – ohne dieses Vorbringen weiter zu belegen –, so kann auch aus diesem Grund heraus noch keine Strafherabsetzung begründet werden. Die Berufungsbehörde geht nicht davon aus, dass diese Angaben seitens des Berufungswerbers vollständig sind, zumal er laut Aktenlage offenkundig einen Fahrzeughandel betreibt und zudem nach hiesigem Wissensstand aus anderen Berufungsverfahren auch noch Geschäftsführer – zumindest – eines Speditions­unternehmens ist. Aber selbst wenn die Aktivitäten des Berufungswerbers nur zu einem derartig geringen Einkommen führen sollten, stehen die obigen Ausführungen einer Strafherabsetzung entgegen.

 

Schließlich darf auch der generalpräventive Aspekt einer Verwaltungsstrafe nicht außer Acht gelassen werden. Trotz einer relativ grobmaschigen Überwachung des Straßenverkehrs ist die Anzahl der beanstandeten Alkolenker sehr beträchtlich. Den Verwaltungsstrafbehörden kann daher grundsätzlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch bei Ersttätern nicht immer mit der gesetzlichen Mindeststrafe vorgehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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