Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163191/2/Fra/RSt

Linz, 06.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. April 2008, VerkR96-586-2008-BS, betreffend Bestätigung einer Strafe wegen Übertretung des § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 lit.b Abschnitt ii EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit der Strafverfügung vom 6.2.2008, VerkR96-586-2008, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Art.15 Abs.7 lit.b Abschnitt ii EG-VO 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 132 Stunden) verhängt.

 

2. Dagegen erhob der nunmehrige Bw rechtzeitig Einspruch. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 22.02.2008 wird keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung vom 06.02.2008 festgesetzte Verwaltungsstrafe bestätigt." Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Behörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zu aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); anderenfalls belastet die Berufungsinstanz ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Der Bw hat in seinem Einspruch vom 22.2.2008 gegen die oa. Strafverfügung vorgebracht, am 7.1.2008 seine Arbeit bei der G G GmbH begonnen zu haben. Diese habe ihm für die Zeit vom 21.12.2007 bis 6.1.2008 keine Bescheinigung für lenkfreie Tage ausstellen können, da auf der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nichts vorgesehen ist, um bestätigen zu können, welche Tätigkeiten er vor Dienstantritt ausgeübt habe. Er habe leider nicht gewusst, dass er für die Zeit vom 21.12.2007 bis zum 6.1.2008 die Bestätigung vom AMS mitführen müsse. Er habe sich auch bei der Fachgruppe für Güterverkehr erkundigt und diese habe ihm bestätigt, dass die Angelegenheit sehr unausgereift in Brüssel beschlossen worden sei und leider Gottes auf den Rücken der Lenker ausgefochten werde.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen kann, dass es sich beim gegenständlichen Einspruch nicht ausschließlich um einen Einspruch gegen die Strafe handelt. Diese Interpretation indiziert auch folgender Satz: "Aufgrund dieser Fakten hoffe ich auf eine positive Erledigung meines Einspruches hinsichtlich Einstellung bzw. Strafminderung." Der Antrag auf Strafminderung wurde eindeutig als Eventualantrag formuliert.

 

Der belangten Behörde war es daher verwehrt, aufgrund dieses Einspruches von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe abzusprechen. Sie hätte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt und sodann dieses – je aufgrund des Ergebnisses – einstellen oder mit Straferkenntnis abschließen müssen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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