Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230948/13/Ste/TD

Linz, 30.05.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Y I, vertreten durch S & W, Rechtsanwälte in W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom, 15. Mai 2006, Sich96-36-2006, wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtenen Bescheid wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. April 2008, 2006/21/0216-9, den Bescheid es Oö. Verwaltungssenats vom 11. Juli 2006, mit dem die Berufung des Berufungswerbers (Bw) gegen das oben genannte Straferkenntnis erledigt wurde, mit der Begründung aufgehoben, dass einerseits dem Bw die bloße Gewährung von Unterkunft gegenüber seinen Kindern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, da er als Vater unterhaltsberechtigter Kinder hiezu verpflichtet ist und andererseits die Nichterfüllung der den Bw als gesetzlichen Vertreter seiner Kinder treffenden Verpflichtungen ihm allenfalls als eigene Pflichtwidrigkeit, nicht jedoch wie im angefochtenen Straferkenntnis angeführt, als Tatbeitrag im Sinne des § 7 VStG zur Last gelegt werden kann. Insofern wäre der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vom Oö. Verwaltungssenat dahingehend abzuändern gewesen, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen wäre.

2. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren eingehende Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass die dem Bw mit dem oben genannten Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht strafbar war.

Das Strafverfahren war daher einzustellen.

3. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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