Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310347/6/Kü/Sta

Linz, 13.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn DI A H, H-W,  L, vom 6. März 2008, gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Februar 2008, GZ. 162757/2007 BzVA Verwaltungsstrafverfahren, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt der Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 bis 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Faktum 1.) vom 18. Februar 2008, GZ. 162757/2007 BzVA Verwaltungsstrafverfahren, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt,  weil der Beschuldigte am 1.12.2007 im Standort L, H-W, Sperrmüll, nämlich ein Holzregal, verbrannt und somit Abfall entgegen § 15 Abs.3 AWG außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage behandelt hat.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Das Verbrennen des Holzregals sei vom Beschuldigten nicht bestritten worden. Einen Schuldentlastungsbeweis habe der Beschuldigte nicht erbringen können. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in welcher ausgeführt wird, dass das Holzregal scheitgerecht zerschnitten worden sei und damit ein Feuer errichtet worden sei. Dieses Feuer habe keinesweges der Abfallentsorgung gedient. Die Holzteile seien unbehandelt, dies könne er belegen.   

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11. März 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2008, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Es steht unbestritten fest, dass der Bw am 1. Dezember 2007 in der in seinem Garten beim Objekt H-W, L, situierten Lagerfeuerstelle ein Lagerfeuer entfacht hat. Die Lagerfeuerstelle ist mit geschlichteten Ziegeln umgeben. Als Brennmaterial für das Lagerfeuer wurden vom Bw Teile eines Holzregals verwendet, wobei es sich bei diesem Holz um unbehandeltes Weichholz gehandelt hat. Das Holzregal wurde in Stücke zerlegt und ins Lagerfeuer geworfen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw ein Regalboden des Holzregals vorgezeigt, und konnte sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ein Bild davon machen, dass es sich hierbei um unbehandeltes Weichholz gehandelt hat. Aus den im Akt einliegenden Fotos ist erkennbar, dass es sich bei verfeuerten Material um die gleiche Holzqualität wie beim vorgewiesenen Musterstück gehandelt hat.

 

5. Der Unabhängig Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

 

5.2. Eine bewegliche Sache wird dann zum Abfall, wenn nach dem Willen des Verfügungsberechtigten die Sache zu Abfall gemacht werden soll und einem spezifischen abfallwirtschaftlichen Verwendungszweck zugeführt werden soll. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass beim Bw hinsichtlich des unbehandelten Holzregals diese Entledigungsabsicht nicht bestanden hat. Der Bw wollte zwar das Regal nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden, er hat aber auch nicht beabsichtigt, dieses Holzregal zu Abfall zu machen. Vielmehr beabsichtigte der Bw die Materialbeschaffenheit des Regals zu nutzen und das unbehandelte Weichholz aus dem das Regal besteht, als Energie nutzbar zu machen, um damit ein Lagerfeuer im Garten zu entfachen. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die Entledigungsabsicht in den Hintergrund rückt. Der Bw wollte das Regal nicht einem spezifisch abfallwirtschaftlichen (Entsorgungs)kreislauf zuführen, sondern das Holz anstelle von zugekauftem Brennholz, welches grundsätzlich die gleiche Qualität wie das Holz des Regals aufweist, einsetzen. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist.

 

Folglich ist zu prüfen, ob das Holzregal auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles den objektiven Abfallbegriff erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob auf Grund der konkreten Verwendung des Holzregals die Schutzgüter des § 1 Abs.3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können.

 

Auf Grund der im Akt einliegenden Fotodokumentation des Lagerfeuers ergibt sich, dass mit dem Lagerfeuer eine übermäßige Rauchentwicklung nicht verbunden war, sondern von einem Lagerfeuer üblicher Größe, wie es in Privathaushalten des Öfteren vorkommt, auszugehen ist. Deshalb ist von einer Gesundheitsgefahr nicht auszugehen. Außerdem ist aus den Lichtbildern darauf zu schließen, dass eine mögliche Belästigung keine hohe Intensität erreicht und deshalb die Verbrennung der unbehandelten Holzteile nicht geeignet ist, eine unzumutbare Belästigung hervorzurufen.

 

Auf Grundlage des § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, wonach vom Verbot des punktuellen Verbrennens Lagerfeuer ausgenommen sind, wird davon auch auszugehen sein, dass im konkreten Fall der Verbrennung von Teilen eines unbehandelten Holzregals die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt werden kann. Auch sonstige in § 1 Abs.3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen sind im gegenständlichen Fall nicht als beeinträchtigt zu werten.

 

Zusammenfassend ist daher bezogen auf den konkreten Einzelfall festzustellen, dass das Holzregal keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellt, zumal die Entledigungsabsicht des Bw zu verneinen ist und die Erfassung des zerlegten Holzregals als Abfall im öffentlichen Interesse nicht geboten ist. Dem Bw kann daher nicht angelastet werden, Abfälle entgegen
§ 15 Abs.3 AWG 2002 behandelt zu haben. Der Bw hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Berufung zu Faktum 1. Folge zu geben war, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen auch die zu Faktum 1. im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeschrieben Verfahrenskosten von 40 Euro. Gemäß § 65 VStG hat der Bw auch keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten, da seiner Berufung Folge zu geben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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