Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521992/2/Fra/Se

Linz, 06.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau G A, F, 53 M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 30. Mai 2008, VerkR21-322-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG; § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass die Bw den Führerschein, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 1.2.1984, GZ: 559017/84, nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Mondsee abzuliefern hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr... gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrsicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

2.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Bw am 29.11.2007 um 07.32 Uhr den Pkw M B, rot, mit dem Kennzeichen VB auf der B151 A in Richtung L gelenkt hat, wobei sie bei km 1,235 die im Ortsgebiet von P erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten hat.

 

Aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 15.1.2008 geht hervor, dass diese Geschwindigkeit mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA 1975 gemessen wurde, wobei die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.

 

Wegen dieser Übertretung wurde die Bw mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.3.2008, VerkR96-4492-2008, rechtskräftig bestraft. Dies ist unbestritten.

 

2.3. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, im angefochtenen Bescheid werde zum Ausdruck gebracht, dass ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Diesem Argument möchte sie insofern widersprechen, als sie am 29.11.2007 gegen 7.15 Uhr einen telefonischen Notruf ihres Ehegatten Mag. B A erhalten habe, wonach er zu Hause in Mondsee in plötzliche Atemschwierigkeiten, Schwindel und Übelkeit verfallen sei. Wissentlich seiner schweren Herzerkrankung und selbst in großer Sorge habe sie offenbar die Geschwindigkeitsbegrenzung missachtet, um ihm raschest zur Hilfe zu eilen. Von einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes könne somit keine Rede sein. Sie ersuche aus den vorgebrachten Gründen um Kulanz und Nachsicht und Aufhebung des Bescheides. Dem Rechtmittel liegt eine Stellungnahme des Herrn Mag. B A, datiert vom 9.6.2008, bei. In dieser führt Herr Mag. A an, im November 2004 herzoperiert worden zu sein. Am 29. November 2007, morgens, hatte er starke Atemnot und Übelkeit. Er habe seine Frau angerufen, die gerade ihren Sohn in die HTL nach Vöcklabruck gebracht hatte, weil er seinen Pumpspray "Nitrolingual" – nur für Notfälle – nicht finden habe können. Offenbar habe seine Frau in Sorge um ihn hiebei die Gesetzesübertretung begangen, sei aber gerade noch rechtzeitig nach Hause gekommen, um ihm zu helfen. Er erkläre an Eides statt, dass seine Angaben und die seiner Frau korrekt sind und ersuche um Nachsicht und Aufhebung des Bescheides, da er sich beruflich öfters von seiner Frau chauffieren lasse.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet keine Veranlassung, sowohl das Vorbringen der Bw, als auch die Stellungnahme des Ehegatten der Bw in Zweifel ziehen. Diese Vorbringen sind glaubhaft, vermögen jedoch aus folgenden Gründen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen:

 

Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sie aufgrund des oa. Sachverhaltes und dessen Wertung zur Auffassung gelangte, dass die Bw nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Diese Formulierung ist insofern rechtsirrig, als nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Dauer der Entziehung mit einer feststehenden Zeitspanne normiert ist (zu denen auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z4 FSG zählen) zu unterbleiben hat (vgl. ua. Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, 99/11/0341 und 0375 und die dort zitierte Vorjudikatur). Was nun das Vorbringen der Bw hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ihres Ehegatten betrifft, hätte sie dies allenfalls als schuldausschließendes Argument in einem Einspruch gegen die oa. Strafverfügung vorbringen müssen. Diese Strafverfügung ist jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Kraftfahrbehörde ist jedoch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses oder einer rechtskräftigen Strafverfügung bezieht sich zwar bei Geschwindigkeitsüberschreitungen lediglich auf den Umstand, dass diese begangen wurde, in Ansehung des Ausmaßes dieser Geschwindigkeitsbeschränkung besteht jedoch keine Bindungswirkung (vgl. zB Erkenntnis des VwGH vom 12.4.1999, 98/11/0233, mit weiteren Nennungen). Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte jedoch aufgrund der oa. Anzeige mittels Radargerät des Types MUVR 6FA 1975, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 km/h abgezogen wurden, sodass anstelle der gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 92 km/h zur Last gelegt wurde. Die Bw hat nichts konkretes vorgebracht, was gegen die korrekte Geschwindigkeitsmessung sprechen könnte. Mangels Bestreitung – auch – des Ausmaßes der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung, sowie mangels eines konkreten Vorbringens, welches geeignet gewesen wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen, ist sohin die Entziehung der Lenkberechtigung in dem durch § 26 Abs.3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig festzustellen. Eine "Kulanz" – wie beantragt – konnte nicht angewendet werden, da die zugrunde liegenden Normen keinen Ermessensspielraum eröffnen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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