Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163394/2/Sch/Ps

Linz, 26.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Juni 2008, Zl. VerkR96-2419-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Juni 2008, Zl. VerkR96-2419-2008, wurde über Herrn J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma H GmbH mit dem Sitz in W, H, in der Funktion als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl. VerkR96-8431-2007, vom 2. November 2007, zugestellt am 7. November 2007, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer am 27. Oktober 2007 gegen 14.33 Uhr im Gemeindegebiet St. Peter am Hart, im Ortschaftsbereich Neubergham, auf der Straße B148 in Fahrtrichtung Altheim, auf Höhe von Strkm. 27,186, dieses gelenkt hat, zumal er als Lenker lediglich einen italienischen Namen ohne (genaue) Anschrift mitgeteilt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 2. November 2007, Zl. VerkR96-8431-2007, bei der H m.b.H., H, W, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, nach dem Lenker des auf diese juristische Person zugelassenen Kfz mit dem Kennzeichen am 27. Oktober 2007 um 14.33 Uhr angefragt.

 

Auf diese Anfrage hin hat die H GmbH unter Verwendung des beigelegten Formulars am 13. November 2007 insofern reagiert, als als Lenker folgende Person angegeben wurde: "A G, wohnhaft in M, Italien".

 

Der Berufungswerber vermeint schon in dem gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung eingebrachten Einspruch, eine solche Auskunftserteilung sei ausreichend und damit gesetzeskonform. In der Berufungsschrift wird dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 sieht ausdrücklich vor, dass der Zulassungsbesitzer des angefragten Kraftfahrzeuges die Auskunft in der Form zu erteilen hat, dass Name und Anschrift des betreffenden Lenkers enthalten sein müssen.

 

Der Sinn dieser Bestimmung liegt bekanntlich darin, der Behörde die Ausforschung eines bestimmten Lenkers zu ermöglichen, im Regelfall handelt es sich dabei um Fahrzeuglenker, die einer Verwaltungsübertretung verdächtig sind. Diesem Zweck der Bestimmung wird dann nicht entsprochen, wenn vom Zulassungsbesitzer als "Anschrift" lediglich eine Stadt angegeben wird ohne weitere Angaben von Straße und Hausnummer.

 

Aber auch schon der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff "Anschrift" Ort, Straße und Hausnummer der betreffenden Person. Die Berufungsbehörde geht nicht davon aus, dass der Rechtsmittelwerber, wenn er nach seiner Anschrift befragt wird, sich mit der Antwort "W, Österreich" begnügen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur an Inhalt und Form der Auskunftserteilung den Maßstab an, dass neben dem Namen des Lenkers auch die genaue Adresse angeführt werden muss (VwGH vom 25.11.1985, Zl. 85/11/02/0174, u.a.). Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage würde sich auch nichts daran ändern, wenn die Berufungsbehörde im Einzelnen noch auf die weitwendigen Ausführungen im Rechtsmittel einginge.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll jedoch im Hinblick auf die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers bemerkt werden, dass dieser laut Firmenbuchauszug als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H mbH, H, W, fungiert. Diese Tatsache zieht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, und zwar nicht nur für gewerberechtliche Vorschriften, nach sich, solange kein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein sonstiger verantwortlicher Beauftragter bestellt ist (eine solche Bestellung wurde nie behauptet).

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde schon oben angesprochen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, möglichst umgehend auch solche Täter im Straßenverkehr ausforschen und verfolgen zu können, deren Identität nicht schon bei einer Anhaltung durch Polizeiorgane festgestellt wurde. Es kann nicht angehen, dass sich eine Behörde mit der vagen Ortsangabe "M, Italien" begnügen muss und durch Erhebungen anderer zuständiger Behörden vor Ort erst die genaue Anschrift zu ermitteln hat.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 beträgt bis zu 5.000 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bewegt sich noch im absolut unteren Bereich des Strafrahmens. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hiebei ausreichend berücksichtigt. Den von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde im Rechtsmittel nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das monatliche Nettoeinkommen von etwa 2.000 Euro wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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