Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100021/2/Weg/Kf

Linz, 26.07.1991

VwSen - 100021/2/Weg/Kf Linz, am 26. Juli 1991 DVR.0690392 R H, W; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die I. Kammer unter dem Vorsitz des W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer und durch den Beisitzer ORR. Dr. Hans Fragner sowie den Berichter W.Hofrat Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R H, derzeit wohnhaft in S, gegen das mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 25. März 1991, Pst 9796/dt/90 PI, verhängte Strafausmaß zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben und die Geldstrafe mit 15.000 S neu festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 3 Wochen reduziert.

II. Der im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 1.500 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG und § 134 Abs.1 KFG 1967 zu II.: § 64 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1991, Pst 9796/dt/90 PI, über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 6. November 1990 um 13.58 Uhr auf der A im Gemeindegebiet von U von N kommend in Richtung M das KFZ mit dem Kennzeichen gelenkt hat und nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens U an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zugrunde, wonach der damals in Wien wohnhafte Rechtsmittelwerber in Oberösterreich das erwähnte deliktische Verhalten gesetzt hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck trat diese Anzeige gemäß § 29a VStG am 21. November 1990 der Bundespolizeidirektion Wien ab, die das nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpfte Straferkenntnis erließ.

I.2. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Weil die erste Verfolgungshandlung erst im Jahre 1991 gesetzt wurde, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch Kammerentscheid zu erkennen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreichs ist zur Berufungsentscheidung gegen ein Straferkenntnis einer Wiener Erstbehörde deshalb zuständig, weil nach dem Ausspruch dieser Erstbehörde die Tat in Oberösterreich begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.3. Der Berufungswerber, welcher die Berufung anläßlich der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses am 25. März 1991 direkt bei der Erstbehörde einbrachte, beantragte lediglich die Herabsetzung der Strafe, "weil ihm dieses zu hoch erscheint".

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat das Ermittlungsverfahren mit dem Ersuchen an die Bundespolizeidirektion Wien ergänzt, es möge die Liste jener Vormerkungen, die im Straferkenntnis als erschwerend gewertet wurden, vorgelegt werden. Auch wurde um Auskunft ersucht, was unter den "allseitigen Verhältnissen", auf welche laut Begründung des Straferkenntnisses Bedacht genommen wurde, zu verstehen sei. Letztlich sollte seitens der Bundespolizeidirektion Wien abgeklärt werden, welche der unterschiedlichen Angaben betreffend des Einkommens (11.000 S oder 9.000 S) bzw. der Sorgepflichten (auch für Gattin ?) zutreffend sind.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkskommissariat Donaustadt, legte auf dieses Ersuchen lediglich den Strafakt Pst 1087/88 vor und bringt durch einen im Akt aufliegenden Bericht zum Ausdruck, daß der Berufungswerber nicht in Wien sondern in Salzburg wohnhaft bzw. aufhältig sei.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat legt seiner Entscheidung folgenden sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm angelastete Tat dem Grunde nach nicht, er ist somit geständig. Gegen ihn liegt (aufgrund der Aktenlage) eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 vor. Wenn in der Begründung des Straferkenntnisses von Vormerkungen die Rede ist, so ist dies durch die Aktenlage nicht hinreichend bescheinigt. Die einschlägige Vormerkung beruht auf einem Straferkenntnis vom 6. Juni 1988, wonach gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe von 30.000 S verhängt wurde. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von der für den Beschuldigten günstigsten Variante ausgegangen, nämlich einem monatlichen Einkommen von 9.000 S, der Sorgepflichten für drei Kinder und eine Gattin und keinem Vermögen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Unter Bedachtnahme auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dessen Subsumierung unter die zitierten Gesetzesnormen betrachtet der unabhängige Verwaltungssenat die Festsetzung der Strafhöhe mit nunmehr 15.000 S als einerseits ausreichend und andererseits notwendig. Als ausreichend, weil nur eine einzige einschlägige Vormerkung aktenkundig ist und der dieser einschlägigen Vormerkung zugrundeliegende Sachverhalt schon länger als drei Jahre zurückliegt. Als ausreichend auch deshalb, weil in Anbetracht der Sorgepflichten und des eher geringen Einkommens auch die nunmehr halbierte Geldstrafe den nötigen Präventivcharakter in sich birgt. Notwendig ist die Höhe dieser Strafe ebenfalls aus präventiven Gründen, aber auch im Hinblick auf den Strafrahmen, der bei Wiederholungstätern sogar die Verhängung einer Geldstrafe und einer Arreststrafe ermöglicht. Angemerkt wird noch, daß das Eingeständnis des Begehens der Verwaltungsübertretung nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB anerkannt wird, weil es weder als reumütiges Geständnis gewertet wird noch zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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