Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260392/2/Wim/Ps

Linz, 22.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A P, H, E, vom 19. Jänner 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Jänner 2008, Zl. Wa96-15/4-2006/Ka, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich 70 Euro als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 Z2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben ohne die dafür gemäß § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Grundwasser erschlossen und hiefür dienende Anlagen errichtet und betrieben, da Sie auf dem Grundstück Nr., KG H, Gemeinde E einen Bohrbrunnen mit einer Endteufe von 50 m errichtet und zur betrieblichen Wasserversorgung der auf dem Grundstück befindlichen Betriebsanlage betrieben haben.

 

Tatzeit:      25. Oktober 2005 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 22. März 2007

Tatort:       Grundstück Nr., KG H, Gemeinde E".

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass er den Antrag auf Aufhebung des Bescheides stelle, da der Brunnen in absehbarer Zeit nach Rücksprache mit dem Planungsbüro begutachtet werde. Er werde dann umgehend mit der Erstbehörde Kontakt aufnehmen.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Aufgrund der Aktenlage geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat vom im Spruch genannten Sachverhalt aus. Dies ergibt sich auch aus der Berufung, in der der Tatvorwurf nicht in Abrede gestellt wurde.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen werden. Grundsätzlich gilt, dass eben für Brunnen, die – wie im gegenständlichen Fall – für eine Betriebsanlage genutzt werden, eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 10 Abs.2 WRG 1959 erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber hat die bewilligungslose Errichtung und den Betrieb dieses Brunnens im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Berufung nicht in Abrede gestellt. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt für das Verschulden (in Ermangelung einer Regelung hinsichtlich des Verschuldens im Wasserrechtsgesetz) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Auch hier ist auf die Ausführungen der Erstbehörde zum § 5 Abs.1 VStG zu verweisen. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, ist ein Schuldentlastungsbeweis nicht erbracht worden und ist daher auch der subjektive Tatbestand als erwiesen anzunehmen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass die Erstbehörde die Strafbemessungsregel des § 19 VStG richtig angewendet hat und von ihrem Ermessen bei der Strafbemessung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und zu Recht keinen Erschwerungsgrund und als Milderungsgrund die bisherige Straflosigkeit angenommen hat. Auch wurden die angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Angesichts der langen Dauer der Übertretung sprechen sowohl spezial- aber auch generalpräventive Gründe für die Verhängung der Strafe, die mit 2,4 % des Gesamtstrafrahmens keinesfalls als überhöht anzusehen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Der Umstand, dass der Brunnen in absehbarer Zeit "begutachtet" wird (womit wohl "bewilligt" gemeint ist), kann zu keiner Aufhebung bzw. auch zu keiner Herabsetzung der Strafe führen, da ja der vorgeworfene Tatzeitraum nur bis zum 22. März 2007 reicht und in diesem Zeitraum jedenfalls  keine Bewilligung erfolgt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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