Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522044/2/Fra/Jo

Linz, 22.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G C B, geb.   , derzeit: L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.07.2008, VerkR21-493-2008, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:    §§ 68  und  69 Abs.1 Z2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

 

I.                   die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2007, VerkR21-493-2007 aufgehobenen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B von Amts wegen verfügt  und

II.                 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 20 Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  verboten   und

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.08.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat am 17.05.2007 in Linz in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter    

Herrn M. L. dadurch, dass er minutenlang immer wieder mit einem mitgeführten Baseballschläger vorwiegend auf den Kopf aber auch auf den Körper einschlug, sodass sogar der Baseballschläger zerbrach, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1 StGB) absichtlich zugefügt hat, wobei die Tat eine Rissquetschwunde an der rechten Stirn, eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe, eine Gehirnerschütterung bzw. Kopfprellung, eine Abschürfung am linken Unterarm, einen Bruch des Fortsatzes des Nagels des linken Ringfingers, eine Prellung im Bereich der rechten Kniescheibe, eine Prellung des rechten Armes und der rechten Hand sowie Schmerzen, Schwellungen und Rötungen verbunden mit einer über 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (6 Wochen Schmerzen) zur Folge hatte und

Herrn M. L. und dessen Freundin, Frau M. S. nach der oben angeführten Tat durch die Aussage, wenn sie die Polizei rufen sollten, würden sie M.L. und M.S. umbringen, sowie "keine Polizei, wir sehen, wenn ihr die Wohnung verlassen solltet" sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei und vom Verlassen der Wohnung genötigt haben.

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.12.2007, u.a. wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs.1 StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach § 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z1 1. Fall StGB  zu einer Freiheitsstrafe von  zwei Jahren  verurteilt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit rechtskräftigem Mandats-Bescheid (§ 57 Abs.1 AVG)  vom 02.07.2007,  VerkR21-493-2007  dem  Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von

      fünf Monaten entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

 

Der Bw lenkte am 03.09.2007 um 08.33 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde P., obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit oa. Bescheid entzogen wurde.

Die dementsprechende Anzeige der Polizeiinspektion T. wurde am 14.09.2007  an die belangte Behörde übermittelt.

 

Der Bw lenkte am 04.09.2007 um 13.18 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung war, da  ihm  diese  mit  oa. Bescheid  entzogen  wurde.

Die dementsprechende Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz ist am 12.09.2007  bei  der  belangten  Behörde  eingelangt.

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.11.2007, VerkR21-493-2007 den oa. Bescheid vom 02.07.2007, gleiche GZ, gemäß § 68 Abs.2 AVG von  Amts  wegen  aufgehoben.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat. Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der belangten Behörde waren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16.11.2007, VerkR21-493-2007, mit welchem der "Entziehungs-Bescheid" vom  02.07.2007,  gleiche GZ.,  von  Amts  wegen  aufgehoben  wurde

-         sowohl die vom Bw am 17.05.2007 an Herrn M. L. begangenen Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und der schweren Nötigung  =  bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z9 FSG

-         als auch die vom Bw am 03.09.2007 und am 04.09.2007 begangenen  Verwaltungsübertretungen  nach  § 1 Abs.3 FSG =

     bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG

bekannt.

 

 

 

 

 

Somit ist eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2007, VerkR21-493-2007 abgeschlossenen Verfahrens betreffend  die  Entziehung  der  Lenkberechtigung  rechtlich  nicht  möglich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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