Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100022/3/Weg/Kf

Linz, 02.07.1991

VwSen - 100022/3/Weg/Kf Linz, am 2.Juli 1991 DVR.0690392 R B, O; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W. Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des R B, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. April 1991, VerkR 96/8656/1990/Däu, aufgrund des Ergebnisses der am 20. Juni 1991 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 Abs.1 VStG; § 103 Abs.2 KFG 1967.

Zu II.: § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 9. April 1991, VerkR 96/8656/1990/Däu, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kombis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf deren Verlangen vom 3. Jänner 1991 binnen gesetzter Frist nicht Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 29. Oktober 1990 um 12.13 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 300 S verpflichtet.

I.2. Gegen dieses am 11. April 1991 zugestellte Straferkenntnis brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 24. April 1991, abgesendet am 25. April 1991, Berufung ein. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht abgegeben, weshalb gemäß § 51e VStG für den 20. Juni 1991 in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt wurde.

I.3. Anläßlich der mündlichen Verhandlung bringt der Beschuldigte sinngemäß vor, es sei nicht hinreichend geklärt, ob R B Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen oder die protokollierte Einzelfirma A B Chemie (Inhaber R B) sei. Außerdem entspreche die Aufforderung vom 3. Jänner 1991 deshalb nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil nur verlangt worden sei, wer dieses Kraftfahrzeug am 29. Oktober 1990 um 12.13 Uhr gelenkt hat und nicht alternativ die Bekanntgabe gefordert worden sei, welche Person die Auskunft erteilen kann. Des weiteren sei im Straferkenntnis nicht ausgeführt, wann die zweiwöchige Frist zu laufen begonnen hat. Im übrigen wurde auf die bisherigen Schriftsätze verwiesen, in denen allerdings nur von einer nichtgesetzmäßigen Anfrage die Rede war.

Dagegen replizierte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. abgekürzt wie folgt: Die an Herrn R B im Sinne des § 103 Abs.2 KFG gerichtete Anfrage sei insgesamt ohne rechtlichen Mangel. Einerseits sei es nicht notwendig, in der Anfrage darauf hinzuweisen, alternativ die Person zu benennen, die die Lenkerauskunft erteilen kann, andererseits sei es rechtlich nicht erheblich, wenn im Straferkenntnis der Beginn des Fristenlaufes nicht genannt ist. Auch die an Herrn R B ergangene Aufforderung sei rechtmäßig und ausjudiziert. Zur Strafhöhe führt der Vertreter der belangten Behörde noch aus, daß das Einkommen des Berufungswerbers auf 30.000 S geschätzt wurde und die festgesetzte Strafe im Hinblick auf eine einschlägige Vormerkung richtig bemessen sei. Sollte die Berufungsbehörde dieser Schätzung nicht folgen können, so wolle die Einkommenslage im Wege des Finanzamtes und allenfalls über die Banken erhoben werden.

Der Beschuldigtenvertreter führt dazu aus, daß er nicht in der Lage sei, das Einkommen ziffernmäßig zu benennen und er einem allfälligen Antrag auf Aufhebung des Steuergeheimnisses und des Bankgeheimnisses keinesfalls zustimme. Im übrigen beantragt der Beschuldigtenvertreter, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragte.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0192 bzw. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0072) wird zum Einwand, Zulassungsbesitzer sei die protokollierte Einzelfirma A B Chemie und nicht R B, festgehalten: Eine "Firma" ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie ist entsprechend der Legaldefinition des § 17 Abs.1 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Funktion der Firma ist die Identifizierung des Unternehmensträgers, sie schafft keinerlei Rechtssubjekt neben bzw. außer diesem. Die Firma A B Chemie kann daher neben dem Berufungswerber kein eigenes Rechtssubjekt sein. Daß eine andere Person als Träger der erwähnten Firma in Betracht kommt, wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet, im Gegenteil, er führt aus, daß Inhaber dieser Firma Herr R B sei. Die Aufforderung der Behörde an Herrn R B erweist sich damit als gesetzmäßig.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, das an ihn gerichtete Auskunftsverlangen sei auch deswegen gesetzwidrig, als er nicht aufgefordert worden sei, jene Person zu nennen, die die Auskunft erteilen könne, wenn er selbst der Auskunftspflicht nicht nachkommen könne, so unterliegt er auch diesbezüglich einem Rechtsirrtum. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt hat (Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166) erfordert es die Vorschrift des § 103 Abs.2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, KFG nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, daß der Zulassungsbesitzer, wenn er die Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Vielmehr obliegt es dem Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen.

Des weiteren kann der unabhängige Verwaltungssenat darin keine Rechtswidrigkeit erkennen, wenn im Straferkenntnis jenes Datum nicht angeführt ist, bis zu welchem der Zulassungsbesitzer die Auskunft hätte erteilen müssen. Es bedarf der Aufnahme dieses Datums in den Schuldspruch eines Straferkenntnisses nicht (vgl. VwGH 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0072 und Zl. 89/02/0126). Im übrigen führt dazu selbst der Berufungswerber aus, daß das Fehlen des Datums rechtlich nicht relevant gewesen sei, weil er ja nicht verspätet sondern überhaupt keine Auskunft erteilt hat.

Soweit der Berufungswerber die Strafbemessung bekämpft, weil die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände nicht ausreichend ermittelt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, daß es der Berufungswerber auch noch während der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, der von der Erstbehörde vorgenommenen Schätzung seines Einkommens in der Höhe von 30.000 S mit Argumenten entgegenzutreten, die ein anderes Einkommen wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Hinblick auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen vermag der unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht einer einschlägigen rechtskräftigen Vormerkung eine zu hohe Strafbemessung nicht erblicken.

Insgesamt stellt sich sohin das angefochtene Straferkenntnis in keinem einzigen Punkt als rechtswidrig dar und war deshalb der Berufung der gewünschte Erfolg zu versagen.

II: Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetztesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider 6

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