Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522047/2/Sch/Ps

Linz, 21.08.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N D, geb. am, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juli 2008, Zl. F 07/482338, wegen Aussetzung des Erteilungsverfahrens für die Lenkberechtigung der Klasse B zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 23. Juli 2008, Zl. F 07/482338, gemäß § 38 AVG das Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B aufgrund des Antrages des Herrn N D vom 13. Dezember 2007 ausgesetzt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Linz hat mit Anzeige vom 16. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Linz zur Kenntnis gebracht, dass gegen den Berufungswerber der Verdacht der gefährlichen Drohung und jener der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Diebstahles bestehe. Der Berufungswerber habe unter in der Anzeige näher umschriebenen Umständen am 11. Juli 2008 seinen Stiefvater und dessen Kinder mit dem Umbringen bedroht. Des weiteren habe er seinen Stiefvater "abgepasst" und gemeinsam mit einem unbekannten Täter mit einer Holzlatte auf ihn eingeschlagen. Bei diesem Vorgang sei auch die Geldbörse des Opfers gestohlen worden. Vom Berufungswerber werden die gefährliche Drohung und der Diebstahl bestritten, die Körperverletzung – abgesehen von den näheren Umständen – nicht.

 

Wie die Erstbehörde in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, stellen u.a. das Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 StGB bzw. das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 StGB bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z9 FSG dar, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit, die bekanntlich eine Voraussetzung zum Erwerb einer Lenkberechtigung ist, ausschließen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die vorliegende Polizeianzeige noch nicht bedeutet, dass auch eine gerichtliche Verurteilung des Berufungswerbers erfolgen muss. Der der Führerscheinbehörde bekannt gewordene Sachverhalt ist allerdings hinreichend, um das Verfahren zur Erteilung der vom Berufungswerber beantragten Lenkberechtigung iSd § 38 AVG auszusetzen, bis seitens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts über die für die Erteilung der Lenkberechtigung relevante Vorfrage, ob nämlich die Tatvorwürfe berechtigt sind oder nicht, entschieden wurde.

 

Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Berufungswerber laut Vorbringen im Rechtsmittel inzwischen seine Vorgehensweise bereut. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass eine Lenkberechtigung für sein berufliches Fortkommen sehr hilfreich wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum