Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163366/2/Bi/Se

Linz, 21.08.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E R, R, vom 13. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 24. Juni 2008, VerkR96-6183-2006, wegen Über­tretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das ange­fochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruchteil "in der Gemeinde Andorf auf der L1129 bei km 4.870" zu entfallen hat, die Geld­strafe jedoch auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 145 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zu­lass­ungs­besitzerin des Kraftfahrzeuges     trotz schriftlicher Auffor­derung der BH Schärding vom 30. Jänner 2008, VerkR96-6138-2006, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 7. November 2006 um 11.51 Uhr in der Gemeinde Andorf auf der L1129 bei km 4,870 gelenkt habe; sie habe auch keine andere Person genannt, die die Auskunft erteilen hätte können.  

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 14,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe schon im Jahr 2007 Einspruch erhoben und auch am 13. Februar 2008. Wer das Fahrzeug am 7. November 2006 gelenkt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Sie bringe daher neuerlich Berufung gegen das Straferkenntnis ein. Dem Schreiben beigelegt war das E-Mail vom 20. März 2008 an die Sachbearbeiterin bei der Erstinstanz, in dem die Bw ausführt, dass sie nur Halterin des Kraftfahrzeuges sei und ihre Tochter S. die Lenkerin, fallweise aber auch deren Lebensgefährte und die 2. Tochter P. nur, wenn sie am Wochenende von Wien komme. Ohne Foto sei der konkrete Lenker nicht feststellbar.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese An­gaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Grundsätzlich ist keine Zeitspanne vorgesehen, nach deren Ablauf behördliche Aufforderungen zur Lenkerauskunft unzulässig wären, dh so lange für die Behör­de Interesse an der Feststellung eines Lenkers besteht, wird sie die entsprech­ende Auskunft auch vom Zulassungsbesitzer verlangen können. Da der Zulassungs­besitzer, wenn er sein Kraftfahrzeug mehreren Lenkern überlässt und damit bei der Lenkerauskunft verschiedene Personen in Frage kommen, zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet ist, besteht auch kein Anlass, von einem Ersuchen um Lenkerauskunft nach Verstreichen bestimmter Zeiträume abzusehen.

Die Bw hatte im konkreten Fall Kenntnis darüber, dass der auf sie zugelassene Pkw am 4. November 2006, 11.51 Uhr, bei km 4.870 der L1129 im Ortsgebiet Andorf mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden war, dh ihr Einspruch vom 13. Dezember 2006 mit der Begründung, sie sei zum genannten Zeitpunkt nicht der Lenker gewesen, muss eine entsprechende Grundlage haben, die auch später nachvollziehbar sein musste, da sie von einer eventuellen Verfahrensein­stellung nie informiert wurde.

Dafür, dass das Ersuchen der Erstinstanz um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 30. Jänner 2008 unzulässig gewesen sein könnte, besteht kein Anhaltspunkt.

Die Bw hat im Rahmen der Lenkerauskunft am 11. Februar 2008 außer sich selbst als mögliche Lenker noch ihre beiden Töchter sowie den Lebensge­fährten der Tochter angegeben, dh sie hat sich auch selbst nicht ausgeschlossen, sodass ihr früherer Einspruch mit der Begründung, sie sei nicht gefahren, nicht schlüssig ist.

Dass sie mit der Nennung von insgesamt vier Namen potentieller Lenker tatsächlich keine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt hat, besteht kein Zweifel; ebensowenig hat sie eine Peron benannt, die die verlangte Auskunft gegen könnte. Sie hat damit den ihr – unter Wegfall des Ortes des Lenkens, weil dieser nicht Gegenstand der Lenkerauskunft sein kann – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

  

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine mildernden oder erschwerenden Umstände gewertet – die Bw ist wegen einer StVO-Vormerkung aus dem Jahr 2005 nicht unbe­scholten – und ein geschätztes Einkommen von 1.500 Euro ohne Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt; dem hat die Bw nicht widersprochen.  

Als mildernd ist nach Ansicht des UVS zusätzlich die lange Verfahrensdauer zu werten – zwischen dem Einspruch vom Dezember 2006 und der Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 vom Jänner 2008 lagen immerhin 13 Monate – und außerdem der Wegfall eines Spruchteiles, sodass eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalprä­ven­tiven Überlegungen stand und soll die Bw zur Einhaltung der ihr als Zulass­ungs­besitzerin eines Kraftfahrzeuges obliegenden Verpflichtungen anhal­ten. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Verhältnis zur Geld­strafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkerauskunft 14 Monate nach Geschwindigkeitsüberschreitung – 4 Namen genannt + auf mangelnde Erinnerung verwiesen -> Bestätigung aber Strafherabsetzung

 

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