Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163392/5/Br/RSt

Linz, 25.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, geb.  , H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.8.2007, Zl. VerkR96-4312-2007, nach der am 25.8.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in sämtlichen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren § 45 Abs.1 Z1 u. Z3 VStG (im Punkt 2.) eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretungen nach §§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 u. § 134 Abs.1 KFG, sowie § 52 lit.a Z4c StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 150 Euro und 2 x 80 Euro und im Nichteinbringungsfall 30, 16 und 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 01.03.2007 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 bis zum Verkehrskontrollparkplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.s 24,900 in Fahrtrichtung Wels/Graz als Lenker des Sattelzugfahr­zeuges der Marke x mit dem behördlichen Kennzeichen    mit dem Sattelanhänger der Marke x mit dem behördlichen Kennzeichen   

 

1.) um bzw. kurz vor 21.30 Uhr sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewil­ligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt wer­den, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen Örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11.01.2007, Zahl: ST1-T-1031/063-2006.

Nicht erfüllte Auflage: Punkt 5. Der Transport wurde entgegen des Punktes 5 nicht bei guten Sicht- und Straßenverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m), sondern während der Nacht und daher bei Dunkelheit und somit bei keiner Sichtweite von 200 m durchgeführt.

 

2.) um 21.15 Uhr sich als Lenker, obwohl dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes ent­spricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 bei der Bewilligung erteil­ten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lita bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Bescheiddaten: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11.01.2007, Zahl: ST1-T-1031/063-2006.

Nicht erfüllte Auflage: Punkt 9. Der Transport wurde entgegen des Punktes 9 höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit auf Autobahn, Autostraße, Schnellstraße von 70 km/h, sondern mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h (laut Tachografenschaublatt) durchgeführt.

 

3.) um bzw. kurz vor 21.30 Uhr als des oa. Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t insoferne das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verkehrszeichen "Überholen für Kraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" missachtet, als er mehr­spurige Kraftfahrzeuge (zwei Klein-LKWs) überholt habe.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt sei durch die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich  vom 07-03.2007 und insbesondere durch die dienstlichen Wahrnehmungen und der Angaben in den Zeugeneinvernahmen der Straßenaufsichtsorgane Herrn Gr.Insp.x und Gr.Insp.W als erwiesen anzusehen.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 01.03.2007 um 21.30 Uhr wurden Sie als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke x mit dem behördlichen Kennzeichen    mit dem Sattelanhänger der Marke x mit dem behördlichen Kennzeichen     an der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Richtung Wels/Graz fahrend zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verhalten. Dabei wurde dienstlich von den Straßenauf­sichtsorganen festgestellt, dass Auflagen des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11.01.2007, Zahl: ST1-T-1031/063-2006, bei diesem Sondertransport nicht eingehalten wurden, zumal unter Punkt 5 dieses Bescheides angeführt ist, dass die Fahrt, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, nur bei guten Straßen- und Sichtver­hältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden darf. Unter Punkt 9 dieses Be­scheides wurde die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit ua. auf Autobahnen, Autostraßen und Schnellstraße mit 70 km/h vorgeschrieben.

 

Da Sie diesen Sondertransport um 21.30 Uhr also bei Dunkelheit (somit keine Sichtweite von 200 m) und mit einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h laut Tachografenschaublatt trotz vorge­schriebener Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durchführten, haben Sie gegen die Auflagen des Sondertransportbescheides vom 11.01.2007 verstoßen.

 

Weiters haben Sie trotz deutlich sichtbar aufgestellter und verordneter Verbotszeichen "Überhol­verbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht" mehrspurige Kraft­fahrzeuge, nämlich nach eigenen Angaben zwei Klein-LKWs, überholt und somit auch gegen diese Vorschrift verstoßen.

 

Am Ort der Kontrolle gaben Sie gegenüber den Straßenaufsichtsorganen lediglich an, dass Sie diese anzeigen sollen, damit Sie ein Einspruchsrecht hätten. Zur Sache selbst machten Sie keine Äußerungen bzw. Rechtfertigungen.

 

Nach Arizeigeerstattung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über Sie mit Strafverfügung vom 19.04.2007 wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) und 2.) § 102 Abs.l KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.l lit.d KFG 1967 und nach 3.) § 52 lita Zf.4c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 150 Euro und 2.) und.3.) jeweils 80 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 1.) 30 Stunden, 2.) 16 Stunden und 3.) 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dagegen haben Sie mit Schreiben per Telefax-Gerät vom 10.05.2007, bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 14.05.2007 (Eingangsstempel) eingelangt, Einspruch erhoben und dabei die erhobenen Strafvorwürfe nach­träglich und teilweise ohne Angaben von Gründen (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit fol­gendem Wortlaut bestritten:

 

"x

 

Betr.: VerkR96-4312-2007 10.5.07                                                          

Einspruch zur Strafverfügung

1.

Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung, da der LKW It. Routengenehmigung (Zahl ST1-1031-226) keine Einschränkung bei der Fahrzeug hat.

Begründung: Sondertransporte dürfen auch in der Nacht auch geführt werde. Es war zu dem Zeitpunkt keinerlei Einschränkung der Sicht (Nebel, Schlechtwetter o.Ä.) Diese Auskunft kann das Amt der ÖO Landeregierung (x x x) ebenfalls geben. 2.

 

2.

Ich erhebe Einspruch gegen die Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit um 20 km/h.

 

3.

Ich erhebe Einspruch gegen das Delikt "Überholen verboten"

Begründung: Ich fuhr hinter zwei Klein-LKWs. Der hintere der beiden LKWs hatte die Warn­blinkanlage eingeschaltet und fuhr mit verminderter Geschwindigkeit. Ich konnte den Grund dafür nicht erkennen. Als ich die LKWs überholte, schaltete ein, vor den beiden LKW fahrendes Polizeiauto, das Blaulicht ein und hielt mich an

 

Mit freundlichen Grüßen

 

P K e.h"

 

Nach Einbringung Ihres Einspruches und nach Prüfung, ob dieser Einspruch fristgerecht ist, wurden die Straßenaufsichtsorgane als Zeugen unter ausdrücklicher Wahrheitspflicht einver­nommen. Folglich wurden Ihnen diese Zeugenniederschriften vom 14.06.2007 und vom 15.06.2007 sowie die entsprechende Verordnung des "Überholverbotes" auf der Innkreisauto-bahn A 8 für "Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t" im Rechtshilfewege über die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Kenntnis gebracht und bilden diese einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme geben Sie zu Punkt 1 und 3 im Wesentlichen Ihre Ein­spruchsangaben vom 10.05.2007 wieder. Zum Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom Tachografenschaublatt vermeinen Sie, dass nach Ihrem Wissensstand die Tachoscheibe nur ein Nachweis für die Arbeitszeit (Fahr- und Ruhezeit) sei. Abschließend halten Sie fest, dass Ihnen anlässlich der Anhaltung nur eine Übertretung des Überholverbotes in der Höhe von 70 Euro vorgeworfen worden sei. Das Strafmandat haben Sie - um ein Rechtsmittel ergreifen zu können - abgelehnt.

 

Das Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom Tachografenschaublatt ist grundsätzlich ein taugli­ches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessung oder wie bei einer Radarmessung ist ei­nem geschulten Beamten diese Art der Geschwindigkeitsermittlung zuzumuten.

 

Diesbezüglich darf zur weiteren Erläuterung auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwal­tungssenates des Landes Vorarlberg vom 24.09.1993, ZI: 1-359/93, verwiesen werden, zumal in dieser zum Ausdruck gebracht wird, dass bei der Angabe der Tatzeit bei Geschwindigkeitsüber­schreitungen, welche aus dem Fahrtschreiberschaublatt entnommen werden, nicht der Zeitpunkt der Aushändigung des Schaublattes maßgeblich ist, sondern der aus dem Schaublatt ersichtliche Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung. Deshalb musste von der Bezirkshauptmann­schaft Grieskirchen innerhalb der Verjährungsfrist der Tatzeitpunkt der Strafverfügung 21.30 Uhr auf 21.15 Uhr (Schaublatt) im Rechtshilfeersuchen vom 18.06.2007 berichtigt werden.

 

Zur Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bei Verwendung des vorgeschriebenen Ab­blendlichtes (siehe Punkt 4 des Sondertransportbescheides) darf Ihnen noch zur Kenntnis ge­bracht werden, dass die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bei Benützung des Abblendlichtes als überhöht anzusehen ist (OGH vom 18.12.1979, 2 Ob 182/79).

 

Zu den Zeugenaussagen darf festgehalten werden, dass jeder Zeuge unter der strafrechtlich ge­schützten Wahrheitspflicht des § 289 StGB steht, wogegen sich ein Beschuldigter im Verwal-tungsstrafverfahren frei verantworten kann, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Die Behörde schenkt den Aussagen der Straßenaufsichtsorgane insoferne mehr Glauben, als Ih­ren nachträglichen Rechtfertigungsangaben, da Sie sich eben so verantworten können, wie es dem Verfahren nach für Sie am Günstigsten erscheint. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur kommt den Angaben eines Beamten im Hinblick auf seine besondere Stellung (Diensteid, straf­rechtliche Verantwortlichkeit, spezifische Schulung) an sich erhöhte Bedeutung zu; trotzdem ist es erforderlich, ein solches Organ als Zeugen einzuvernehmen, wenn auch ein gegenteiliges Vorbringen der Partei schlüssig ist, die Organeigenschaft allein begründet diesfalls keinen aus­reichenden Beweis (VwGH vom 31.01.1986, Zahl: 85/18/0351). Der Aussage eines gemäß § 50 AVG einvernommenen Zeugen misst der Verwaltungsgerichtshof größere Glaubwürdigkeit zu als etwa der einer Auskunftsperson (VwGH vom 15.05.1979, Zahl: 1503/78), obzwar an sich Gleichwertigkeit der Beweismittel anzunehmen ist (VwGH vom 15.05.1979, Zahl: 1847/78).

 

Auch darf darauf hingewiesen werden, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass die von ei­nem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung (hier am Ort der Anhaltung) gemachten Anga­ben- Verweis auf Einspruchsmöglichkeit - erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH vom 21.06.1989, Zahl: 88/03/0227) sowie die zeitlich geringerem Abstand zur Tat ge­machten Sachangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere.

 

Durch den Umstand, dass Ihr Vergehen am Ort der Kontrolle nicht bestritten und lediglich auf das Rechtsmittel des Einspruches verwiesen wurde und durch die glaubwürdigen übereinstim­menden unabhängig voneinander gemachten Zeugenaussagen, steht für die hs. Behörde eindeu­tig fest, dass Sie obigen Verwaltungsübertretungen gesetzt und somit zu verantworten haben.

 

Gemäß § 102 Abs.l KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu len­kende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 101 Abs.5 KFG 1967 sind Transporte, bei denen die im Abs.l lit.a bis c angeführten oder gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16m be­trägt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

 

Gemäß § 101 Abs.l litd KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbe­schadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Be­scheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.l KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Unein­bringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 52 Uta Zf.4c StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" an, dass mit Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - auf der Innkreisautobahn A 8 - das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Zum Unrechtsgehalt darf ausgeführt werden:

 

Diese Verstöße gegen die Punkte 5 und 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11.01.2007, ZI.: ST1-T-1031/063-2006, schädigte das Interesse an der Verkehrssicherheit. Derartige Auflagen verfolgen nämlich den Zweck, die zusätzlich auftretenden Gefahren, die durch einen derartigen Transport entste­hen, der nur aufgrund einer hiezu erteilten Ausnahmebewilligung durchgeführt werden darf, auszugleichen. Die Verkehrssicherheit bei einem derartigen Sondertransport mit einem Sattel­kraftfahrzeug ist eben nur bei einer Sichtweite von 200 m und mit einer erlaubten Fahrgeschwin­digkeit von höchstens 70 km/h auf Autobahnen, etc. gewährleistet. Der Unrechtsgehalt der von Danen gesetzten Verwaltungsübertretungen ist daher als nicht unerheblich einzustufen. Diesbe­züglich wird auf die besondere Sorgfaltspflicht eines Lenkers eines Sondertransportes hingewie­sen.

 

Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfugen und sorgepflichtig für Gattin und drei Kinder sind, be­rücksichtigt. Erschwerende Umstände konnten keine festgestellt werden. Als mildernd wurde gewertet, dass weder bei Ihrer Wohnsitzbehörde noch bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskir­chen über Sie einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Es muss jedoch festgehal­ten werden, dass Sie bereits von Ihrer Wohnsitzbehörde mehrmals wegen Übertretungen der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft werden mussten und somit die absolute Unbescholtenheit nicht mehr gegeben ist.

 

Die verhängten Strafbeträge liegen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; sind als angemessen zu betrachten und stellen auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Wie bereits angeführt, sind für die gegenständliche Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz jeweils ein Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu je­weils sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe und nach der Straßenverkehrsordnung ein Strafrahmen bis zu 726 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorgese­hen. Dies wurde bei der jeweiligen Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen berücksich­tigt.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

" Ich erhebe Einspruch.

 

1)         Verstoß gegen Auflagen einer Bewilligung.

 

Laut Auskunft der nieder-, und oberösterreichische Landesregierung bezieht sich der Absatz Fahren bei guten Strassen und Sichtverhältnissen lediglich auf Beeinträchtigung durch Witterungsverhältnisse. Sie schreiben: Obwohl es Ihnen zumutbar gewesen wäre haben Sie sich nicht davon überzeigt, dass die Auflage erfüllt wird.

 

Ich habe mich bei der nieder- und oberösterreichischen Landesregierung sehr wohl erkundigt und dort wurde mir mitgeteilt, dass sich dies eben nur auf Beeinträchtigung durch Witterungsverhältnisse bezieht. Wo anders kann ich mich sonst erkundigen als mich bei der ausstellenden Behörde zu vergewissern, dass ich nachts bei Dunkelheit doch fahren darf.

 

01.03.2007: Ich wurde von der Polizei angehalten und es wurde Anzeige erstattet. Ein Organstrafmandat wollte ich deshalb nicht bezahlen, da für mich klar ist, dass ich nachts bei Dunkelheit fahren darf. Festhalten möchte ich, dass ich nicht nur angezeigt sondern dass mir deswegen auch die Weiterfahrt untersagt wurde. Ich konnte daher erst am02.03.2007 um 08.00 Uhr meine Fahrt fortsetzen.

 

06.07.2007: Mein Disponent telefonierte deswegen mit dem Vorgesetzten der Beamten, Herrn Oberstleutnant x. Dieser sagte ihm, dass die Anzeige nicht gerechtfertigt war - er könne aber nichts machen, weil der Beamte schon die Anzeige abgeschickt hat. Er meinte auch, wir sollen die Straferkenntnis abwarten und dann Einspruch erheben. Das haben wir auch getan. Und wieder schreiben Sie mir Strafe dafür vor. Ich muss daher neuerlich dagegen Einspruch erheben.

 

Ich glaube nicht, dass die genannten Stellen nicht wissen ob ich bei Dunkelheit fahren oder nicht fahren darf.

 

Ich war auch der Meinung, schon vor 1 Jahr, dass ich nachts nicht fahren darf. Aber mein Disponent Herr x hat das verlangt und mir diese Auskünfte erteilt. Ich bin auch seit der Anzeige schon öfter nachts unterwegs gewesen mit dem gleichen Fahrzeug und wurde deswegen von keiner Polizei beanstandet. Festhalten möchte ich, dass gerade in diesem Bereich der Autobahn jede Nacht bei Dunkelheit mehrere Sondertransporte unterwegs sind.

 

2)         Betrifft Überholen im Überholverbot

 

Wie ich im 1. Einspruch schon sagte, fuhren vor mir 2 Klein - LKWs und der hintere hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet. Ich musste daher annehmen dass der LKW einen Defekt hat. Meiner Meinung nach bin ich daher an einem LKW mit Defekt vorbeigefahren. Ich bin der Meinung, dass ein LKW der hinter einem Polizeifahrzeug fährt nicht die Warnblinkanlage einschalten soll.

 

Abschließend möchte ich festhalten, dass beim Telefonat meines Disponenten mit Oberstleutnant x auch ich anwesend gewesen bin. Beide kontrollierende Beamte sind im Dienstgrad Gruppeninspektor und ich kann mir nicht vorstellen, dass sie mit ihrer Erfahrung nicht gewusst haben dass ich nachts bei Dunkelheit fahren darf.

 

Den Einspruch gegen das zu schnelle Fahren möchte ich nicht mehr erheben da es deswegen wie Sie mir mitteilen eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlbergs vom 24.09.1993 ZI: 1-359/93 gibt.

 

Hochachtungsvoll

 

P K"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat 10 Monate nach Einlangen des Rechtsmittels die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war ob der strittigen Faktenlage zwingend durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu welcher der Berufungswerber persönlich erschienen ist, wurde die Sachlage mit dem Berufungswerber erörtert. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung in entschuldigter Weise nicht teil. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger GI W.

 

 

4.1. Wie im Zuge der Berufungsverhandlung selbst durch den Meldungsleger bestätigt wurde, erfolgte die Abstellung dieses Lkw´s  wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen die Bescheidauflage (Fahrt nur bei guten Straßen- u. Sichtverhältnissen) ob der Fahrt bei Dunkelheit in Verkennung des objektiven Inhaltes dieses Auflagepunktes. Es bestanden weder schlechte Straßen- noch schlechte Sichtverhältnisse.

Der Zeuge vermochte ferner auch nicht näher darzulegen wann und wo die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erfolgt ist. Vielmehr verwies dieser auf die Geschwindigkeitskurve des Schaublattes, welche sich überwiegend im Bereich von etwas über 80 km/h darstellt. Nicht zu erinnern vermochte sich der Zeuge inwieweit die vom Berufungswerber überholten bzw. eines dieser Kleinlastkraftwagen mit Pannenblinker und mit geringerer Geschwindigkeit unterwegs war, was letztlich als Vorbeifahren an diesen Fahrzeugen und nicht als Überholen zu qualifizieren gewesen wäre.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Meldungsleger noch weitere Unterlagen zur Einschau vor welche offenbar nicht zum Akt genommen wurden. Nämlich eine Kopie des Führerscheins des Berufungswerbers und des Frachtbriefes, woraus sich eine Breite des Transportgutes von 2,7 m und ein Gewicht von 4.000 kg ableiten lässt. Nachteilige Auswirkungen für andere Verkehrsteilnehmer ergaben sich durch das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Berufungswerbers aus der Sicht des Meldungslegers ebenfalls nicht. Gesamt kann gesagt werden, dass insbesondere selbst der Inhalt der sogenannten Gendis-Anzeige die zur Last gelegten Sachverhalte nicht nachvollziehbar ausweist, sodass in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung von einem Tatbeweis in keinem der angelasteten Punkte ausgehen lässt. Als Mindestvoraussetzung wäre zu erwarten, dass sämtliche Dokumente und der Tatablauf schon aus einer Anzeige nachvollziehbar und klar hervorgeht.

 

 

4.2. Aus diesem Beweisergebnis ergibt sich insbesondere, nicht alleine schon aus dem unmissverständlichen Wortlaut  des Bewilligungsbescheides, dass zwischen Dunkelheit und schlechten – sichteinschränkenden - Sichtverhältnissen wohl zu unterscheiden ist. Das Sichtverhältnisse unter 200 m nicht in der Dunkelheit, wohl aber (nur) in meteorologischen Bedingungen (primär durch Nebel) bedingt sind, sollte an sich keiner weiteren Erörterung bedürfen. Wenn ferner im Punkt 4. des Bescheides auf Fahrten während der NACHT hingewiesen wird, besagt alleine schon dies explizit, dass die Dunkelheit der Nacht nicht  Sichtverhältnisse von weniger als 200 m einschließt. Dies trifft alleine schon deshalb nicht zu, weil die Beleuchtung auch bei Dunkelheit gerade nicht von den vorgeschriebenen 200 m determiniert wird.

Selbst die von der Behörde erster Instanz diesbezüglich im Zuge der Berufungsvorlage übermittelte Judikatur verdeutlichen die grundsätzliche Unterschiedenheit zwischen Dunkelheit und der Sichtweite von 200 Metern.

Auch mit dem Hinweis der Verwendung des Abblendlichtes mit einer Fahrgeschwindigkeit von über 60 km/h wird offenbar die Rechtslage verkannt, weil wohl unstrittig ist, dass beim Abblenden auf Autobahnen nicht jedes Mal die Geschwindigkeit verringert werden kann und hier andererseits nicht davon die Rede ist, dass der Berufungswerber nur Abblendlicht verwenden durfte. Aus Punkt 4. des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von NÖ ergibt sich lediglich, dass, neben den Drehleuchten "zumindest" auch das Abblendlicht (insbesondere auch bei Tag) zu verwenden ist.

Gefolgt kann dem Berufungswerber somit auch in seiner Darstellung der bloßen Vorbeifahrt an zwei mit eingeschaltetem Warnblinker und deutlich langsamer fahrenden Kleinlastkraftwagen werden. Da der Meldungsleger den Berufungswerber durch den Rückspiegel ob seines vermeintlichen Überholvorganges anhielt, ist eine Verdeckung der "überholten" Fahrzeuge und ein Nichterkennen deren Beleuchtung seitens der Meldungsleger nicht auszuschließen. Diesbezüglich vermochte der Meldungsleger jedenfalls keine Angaben mehr zu machen.

Auf die überaus dürftigen Darstellungen in der sogenannten Gendis-Anzeige ist ebenfalls hinzuweisen. Dieser wurden nicht einmal sämtliche vom Berufungswerber eingeholten Dokumente beigeschlossen. Auch die im Zuge der Amtshandlung gemachten Handnotizen waren nicht mehr verfügbar, sodass jedenfalls im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers vollumfänglich zu folgen gewesen ist.

Nicht zuletzt erfolgte dessen Abstellung während der gesamten Nacht zu Unrecht, was wiederum dessen Verantwortung auch zu den anderen Punkten in anderem Licht erscheinen lässt und nicht zuletzt alleine der Gerechtigkeit wegen diesen zu folgen geboten sein lässt.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 102 Abs.5 KFG wurde hier gemäß dem klaren Wortlaut des Auflagepunktes 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Fahrtdurchführung nur bei "guten Sicht- u. Straßenverhältnissen) nicht begangen.
Bei der Angabe der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen, welche aus dem Fahrtschreiberschaublatt entnommen werden, ist nicht der Zeitpunkt der Aushändigung des gesamten Schaublattes maßgebend, sondern der aus dem Schaublatt ersichtliche Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung (Erk. UVS-Vorarlberg v. 24.09.1993 ZI: 1-359/93). Diese wäre wohl hier laut Schaublatt mit 21:15 Uhr, also dem Zeitpunkt vor der Anhaltung noch zutreffend zur Last gelegt. Was jedoch den Tatort anlangt, vermag sich die belangte Behörde bezüglich der von ihr angenommenen "Fiktion des Tatortes" jedoch auf keine gesetzliche Bestimmung zu berufen, weil es eine derartige, "im Hinblick auf die Eigenart der Materie unverzichtbare" Regelung nicht gibt (vgl. VwGH 3.7.1991, 90/03/0205).
Auch von einem Überholen kann bei einem bloßen Vorbeifahren an einem mit eingeschalteten Pannenblinker und deutlich langsamer fahrenden Fahrzeug nicht die Rede sein. Ein Überholverbot kann nicht so ausgelegt werden, dass ein Lastkraftwagenzug – im gegenständlichen Fall auf dem sich über 35 Kilometer erstreckenden Überholverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t – einem aus wahrscheinlich technischen Gründen deutlich langsamer fahrenden Fahrzeug nachfahren müsste. 
Vor diesem Hintergrund können die hier zur Last gelegten Handlungen einerseits nicht erwiesen gelten und andererseits erfüllt das im Punkt 1.) zur Last gelegte Verhalten keinen Übertretungstatbestand, sodass die Verfahren nach den eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen einzustellen waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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