Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281056/21/Kl/RSt

Linz, 22.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. J H, B Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2007, Ge96-100-2007/Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. November 2007, Ge96-100-2007/Ew, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 iVm § 35 Abs.1 Z2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als vom zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin P S- und F GmbH, mit Sitz in L, Geschäftsanschrift L, Herrn G P, gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für alle Baustellen der genannten Gesellschaft, bei denen nicht Fremdfirmen mit der Montage beauftragt wurden, Fertigung Stahlbau, nicht dafür gesorgt hat, (wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Wien im Zuge einer durchgeführten Unfallerhebung der Baustelle in W, Baustelle S, am 20.03.2007 festgestellt wurde), dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer eingehalten wurden:

 

Im Zuge der Durchführung von Transportarbeiten durch die oa. Gesellschaft (mit Hubstapler und Hubsteiger) auf der Baustelle in W, S, bediente der Arbeitnehmer, Herr O F L, am 20.03.2007 den Hubstapler (Marke KOMATSU, Kennzeichnungsnummer 3833) und Herr M K den Hubsteiger (Marke JLG, Kennzeichnungsnummer 3172). Da sich der Hubstapler festgefahren hat, wollte Herr M K unter Zuhilfenahme des Hubsteigers den Hubstapler herausziehen. Dabei ist der Hubstapler umgestürzt. Der Hubsteiger wurde somit zum Ziehen anderer Gegenstände verwendet, obwohl die Bedienungsanleitung des Arbeitsmittels (Hubsteiger) unter anderem folgendes vorsieht:

 

 

 

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmung des § 35 Abs.1 Ziffer 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr. 450/1994, dar, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.

 

Die beiliegende Kopie der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 8.5.2007 mit der Bedienungsanleitung des Hubsteigers ist Bestandteil des gegenständlichen Straferkenntnisses.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass vom Unternehmer die Verantwortung zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf allen Baustellen und im Werk der Firma P, Abteilung Stahlbau, dem Bw übertragen worden sei. Weder den Bw noch den Montageleiter, welcher vorrangig mit der Rekrutierung des Montagepersonals von verschiedenen Personaldienstleistern und deren Unterweisung beauftragt ist, noch den einzelnen mit der Baustellenbetreuung beauftragten Bauleitern, welcher die Abwicklung aller Belange des zu errichtenden Gewerkes auszuführen hat, sei es möglich, die Einhaltung der bei den Montagetätigkeiten zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen auf den bis zu 20 verschiedenen Baustellen, welche zur selben Zeit geführt werden und über ganz Österreich verteilt sind, gleichzeitig zu überwachen. Es sei daher ein externes Arbeitssicherheitsbüro mit der Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes beauftragt worden. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument seien alle in unseren Tätigkeitsbereich fallenden Arbeiten detailliert angeführt und die Zuständigkeit für die Durchführung und Kontrolle geregelt. Die verantwortlichen Bauleiter seien angewiesen vor Inangriffnahme der Baustellenarbeiten bei jeder Baustelle das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu evaluieren und mit den vom Bauherren erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan abzugleichen. Vor Inangriffnahme von Großbaustellen und bei Unsicherheiten werde im jeweiligen Evaluierungsprozess das beauftragte Sicherheitsbüro zur Evaluierung beigezogen. Neben der bestätigten Unterweisung sei das Summenblatt von den zuständig gemachten Personen zu unterfertigen und soll dies die Gewährleistung der Einhaltung und Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bewirken. Ein Kontrollsystem sei vor Jahren implementiert worden und werde dies nachweisbar laufend evaluiert. Es liege daher keine Fahrlässigkeit vor. Der Berufung wurde eine Mitarbeiter-Unterweisung für Montagearbeiten für die Baustelle Stadioncenter Wien, Olympiaplatz, beigelegt, welche von dem Arbeitnehmer O L am 6.3.2007 unterzeichnet wurde. Auch wurde eine Evaluierung Baustelle-Checkliste-Maßnahmeblatt für die Baustelle Stadioncenter Wien vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und der Vertreter des Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen AI H S, O F L, M K und Ing. G R geladen und – ausgenommen der Zeuge L – einvernommen. Der Zeuge L hat sich entschuldigt, auf seine Einvernahme wurde verzichtet.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw laut der vom Arbeitsinspektorat vorgelegten Bestellungsurkunde vom 14.10.2005 zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für alle Pbaustellen, bei denen nicht Fremdfirmen mit der Montage beauftragt wurden, Fertig- und Stahlbau, bestellt wurde und dieser Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

 

Am 20.3.2007 wurde auf der Baustelle der P Stahl- und Fahrzeugbau GmbH mit dem Sitz in L, zu deren verantwortlichen Beauftragten der Bw bestellt wurde, in W, S, bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, nämlich des Hubstaplers Marke KOMATSU, Kennzeichennummer 3833 und des Hubsteigers Marke JLG, Kennzeichennummer 3172, die für sie geltende Bedienungsanleitung der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht eingehalten, indem der Hubstapler, der sich festgefahren hat, unter Zuhilfenahme des Hubsteigers herausgezogen werden sollte, und somit der Hubsteiger zum Ziehen anderer Gegenstände verwendet wurde, obwohl die Bedienungsanleitung des Hubsteigers anderes vorsieht. In der Bedienungsanleitung Hubsteiger 1.3 ist vorgesehen, dass die Maschine niemals für andere Zwecke als die Positionierung von Personen und ihrer Werkzeuge und Ausrüstung verwendet werden darf und in Punkt 4.1 ist geregelt, dass die Maschine nicht als Gabelstapler, Kran, Stütze für höhere Bauwerke oder zum Schieben oder Ziehen anderer Gegenstände verwendet werden darf. Hingegen ist ausgeführt, dass der vorgesehene Zweck der JLG-Hubarbeitsbühne ist, Personen mit ihrem Werkzeug und Arbeitsmaterialien in Stellungen über den Erdboden zu bringen, und sie kann eingesetzt werden, um Arbeitsstellen über Maschinen oder Anlagen zu erreichen. Die JLG-Hubarbeitsbühne ist nicht zum Heben von Materialien außer den Arbeitsmaterialien die die Personen auf der Plattform für ihre Arbeit benötigen vorgesehen.

 

Der Hubstapler wurde vom Arbeitnehmer O F L, der Hubsteiger vom Arbeitnehmer M K bedient. Es wurde der Hubsteiger zum Ziehen des Hubstaplers verwendet und ist der Hubstapler dabei umgestürzt und kam es zum Arbeitsunfall. Dabei wurde der Arbeitnehmer W K schwer verletzt.

 

Vorarbeiter auf der Baustelle war Herr H F, Montageleiter Herr Ing. A S. Von Herrn F oder Herrn S hat der Arbeitnehmer K die Betriebsanleitung für den Hubsteiger bekommen und diese Betriebsanleitung auch gelesen. Er hat auch gelesen, dass man mit dem Steiger nichts ziehen darf. Der Hubsteiger wurde auf der Baustelle regelmäßig benutzt und wurde damit die Fassade montiert. Es war eine dreckige Baustelle und gab es schon öfters Probleme mit dem Stapler, sodass dieser Hubstapler schon öfters mittels dem Hubsteiger herausgezogen wurde. Es war daher der Vorgang zum Tatzeitpunkt nicht das erste Mal. Dieser Vorgang wurde auch mit dem Vorarbeiter H F so gemacht. Es wurde zum Tatzeitpunkt aber dem Vorarbeiter oder Montageleiter nicht gesagt, dass der Stapler wieder steckengeblieben ist und dieser herauszuziehen ist. Es haben die Arbeitnehmer diesen selbständig herausgezogen, wobei Herr F gesehen hat, dass der Stapler mit dem Hubsteiger herausgezogen wird.

 

Eine Unterweisung durch die Firma F bei Übernahme des Hubsteigers erfolgte nicht.

 

Eine Mitarbeiter-Unterweisung hat nachweislich der Arbeitnehmer O L am 6.3.2007 erhalten, ein Nachweis hinsichtlich des Arbeitnehmers M K liegt nicht vor. In der vorgelegten Evaluierung Baustelle-Checkliste-Maßnahmeblatt betreffend Baustelle Stadioncenter Wien ist eine Anweisung hinsichtlich Hubstapler und Hubsteiger nicht enthalten.

 

Verantwortlicher Bauleiter auf der gegenständlichen Baustelle war Herr Ing. G R, welcher aber zum Unfallszeitpunkt krankheitshalber nicht auf der Baustelle war. Er wusste daher auch nicht, dass es mit dem Stapler Probleme gab und dieser schon öfters steckenblieb. Eine allgemeine Unterweisung hinsichtlich der Geräte, wie sie zu verwenden sind und dass Schutzvorschriften einzuhalten sind, wird durch den Montageleiter S vorgenommen. Eine Unterweisung durch den Bauleiter gibt es nicht; dieser ist lediglich für die technische Abwicklung verantwortlich. Ansprechpartner auf der Baustelle ist Herr F, diesem vorgesetzt ist der Montageleiter S, welcher auch den Hubsteiger geordert und eingeteilt hat.

 

Der Montageleiter machte die Rekrutierung, Personaleinteilung und Unterweisung. Er ist selbständig für die Baustelle tätig. Er legt die Sicherheitseinrichtungen fest und ist auch verantwortlich, dass diese umgesetzt werden. Eine grundsätzliche Kontrolle des Montageleiters erfolgt durch Gespräche mit dem Bw ca. einmal wöchentlich, wobei bei normalem Arbeitsablauf über den Arbeitsfortschritt gesprochen wird.

 

4.2. Dies ist aus den vorliegenden im Akt einliegenden Unterlagen sowie auch aus den glaubwürdigen widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen ersichtlich und erwiesen und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wurde der Tathergang, also das Verwenden des Hubsteigers nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 35 Abs.1 Z2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass durch die näher angeführten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt an der näher angeführten Baustelle Arbeitsmittel, nämlich ein Hubsteiger, entgegen der Bedienungsanleitung, nämlich Punkt 1.3. und Punkt 4.1. der Bedienungsanleitung verwendet wurden. Obwohl die Bedienungsanleitung unmissverständlich anweist, dass die Maschine nur für Zwecke der Positionierung von Personen und ihren Werkzeugen verwendet werden darf und nicht zum Schieben oder Ziehen anderer Gegenstände verwendet werden darf, wurde mit dem Hubsteiger versucht, den steckengebliebenen Hubstapler herauszuziehen. Die Betriebsanleitung war auch bekannt. Es wurde daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat auch schuldhaft gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Berufungswerber nicht ausreichend nachgekommen. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt.

 

Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmer­schutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht es daher nicht aus, dass es im Unternehmen Schulungen und Unterweisungen der Arbeitnehmer gibt, dass diese auch die Betriebsanleitung kennen, dass eine Evaluierung stattfindet, welche bereits durch das Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehen ist, sondern es wäre auch eine entsprechende Kontrolle erforderlich, dass die Anweisungen und Vorschriften der Betriebsanleitung auch eingehalten werden. Wird vom Bw ein Bauleiter bzw. Montageleiter und Vorarbeiter als Aufsichtsperson eingesetzt, so hätte es auch des Nachweises bedurft, dass diese Aufsichtspersonen die Arbeitnehmer kontrollieren, wie oft diese Kontrollen durchgeführt werden und welche Maßnahmen getroffen sind, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten zu können. Darüber hinaus wäre es aber auch erforderlich gewesen, dass der Bw selbst die von ihm betrauten Personen kontrolliert. Im durchgeführten Beweisverfahren wurde aber erwiesen, dass konkrete Anweisungen in der Evaluierungscheckliste fehlen, auch die Mitarbeiter-Unterweisung keine konkreten Anweisungen hinsichtlich der Verwendung von Hubstaplern und Hubsteigern enthält und dass sogar der Vorarbeiter an Stelle der Gewährleistung und Kontrolle der Einhaltung der Bedienungsanleitung selbst dieses Fehlverhalten vorgezeigt hat und mit den Arbeitnehmern die Verletzung der Vorschriften der Bedienungsanleitung schon vorher begangen hat. Auch war der für die Verwendung der Arbeitsmitteln und die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften zuständige Montageleiter über die Probleme mit dem Hubstapler nicht einmal informiert und hatte auch keine Kenntnis über den bestimmungswidrigen Gebrauch des Hubsteigers. Dies zeigt deutlich, dass es an einem entsprechenden Meldesystem und aber auch einem Kontrollsystem fehlt. Auch gibt der Bw selbst zu, dass er über diese Vorkommnisse nicht informiert war, obwohl es schon mehrmals zu diesen Problemen gekommen sei.

 

Hingegen ist dem Bw auch die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzuhalten, wonach gerade durch eine lückenlose Kontrolle eigenmächtige Vorgangsweisen der Arbeitnehmer verhindert werden sollen und das Kontrollsystem verhindern soll, dass gegen das Wissen und den Willen des Arbeitgebers Arbeitnehmer Handlungen setzen und Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Acht lassen. Es ist daher eine Entlastung dem Bw nicht gelungen und war daher vom Verschulden des Bws, nämlich jedenfalls Fahrlässigkeit, auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat und den Schutzzweck der Norm hingewiesen. Sie hat ihre Strafe auch mit den nachteiligen Folgen eines Arbeitsunfalles begründet. Strafmildernd war die Unbescholtenheit des Bws zum Tatzeitpunkt zu werten, straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legte die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde.

 

Diesen Aspekten wurde vom Bw nichts entgegengesetzt und kam auch im Berufungsverfahren kein neuer Umstand bzw. geänderter Umstand für die Strafbemessung hervor. Es kann daher im Grunde des der belangten Behörde bei der Strafzumessung zustehenden Ermessens nicht gefunden werden, dass sie von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzeswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr ist zu bestätigen, dass die Strafe erforderlich ist, den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe ist auch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen und daher nicht überhöht. Sie ist auch den persönlichen Verhältnissen angepasst und tat- und schuldangemessen. Es war daher die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nicht vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Bws nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch traten nachteilige Folgen ein, welche nicht unbedeutend waren. Es war daher nicht gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.

 

Weil außer der Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe vorlagen, ist auch die Voraussetzung des erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung nicht gegeben.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Verwendung von Hubsteiger entgegen Bedienungsanleitung

 

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