Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530716/18/Re/Sta VwSen-530717/2/Re/Sta

Linz, 20.08.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des T H und des M M, beide M, M, beide vertreten durch Rechtsanwalt K B, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. August 2007, Zl. Ge20-64-2007/P/Gm, betreffend eine gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungs­genehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. August 2007, Ge20-64-2007/P/Gm, durch nachstehende Beschreibung zusätzlicher Projektsabsichten ergänzt wird:

"Die zur östlichen Grundgrenze bestehenden Fensterelemente bei den neu zu errichtenden Produktionshallen  7, 8 und 9 werden mit Jalousien entsprechend dem Gutachten der TB-F GmbH, S. F, betreffend die Lichtimmission der Firma S vom 15. Jänner 2008 ausgestattet. Die Jalousien werden elektrisch betrieben und über einen Dämmerungsschalter geschaltet. Die Schaltung erfolgt über einen Außendämmerungsschalter, wonach bei Dämmerung die Jalousien automatisch schließen. Die Jalousien verfügen über eine Lichtdichte von ca. 90 %."

 

Darüber hinaus werden im Spruchteil I/A (gewerbetechnische Auflagen) nachstehende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben:

 

"10. Die bei den Fensterflächen an der östlichen Fassade der Hallen 7, 8 und 9 vorgesehenen Jalousien haben eine Lichtdichte von mindestens  90 % aufzuweisen. Die Jalousien sind ab Eintritt der Dunkelheit bei gleichzeitigem Betrieb der künstlichen Beleuchtung in den genannten Hallen geschlossen zu halten.

 

11. Nach Fertigstellung der Lagerhallen ist eine Kontrollmessung der Lichtimmissionen beim nächstgelegenen Nachbargrundstück durchzuführen und ist das Ergebnis dieser Messung (Grenzwert 1 Lux als vertikale Lichtstärke gemessen an Fenstern der angrenzenden Nachbarliegenschaften) der Gewerbebehörde binnen 4 Wochen ab der Inbetriebnahme vorzulegen."

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchteil I zitierte Standortparzelle Nr.  der KG. M auf Parzelle Nr.  der KG. M abgeändert wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d sowie 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG);

§§ 359a, 356 Abs.1 und 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als im gegenständlichen Fall belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid vom 3. August 2007, Ge20-64-2007/P/Gm, über Antrag der F V GmbH, M, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Erweiterung der Produktionsgebäude (S GmbH), bestehend aus den Produktionshallen 6 bis 9 samt zugehörigen Nutzflächen für die Wartung und Lagerung der Produktionseinrichtungen im bestehenden Standort in M, Gst. Nr.  der KG. M, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Nachbarn, soweit diesen nicht durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen wurde, zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 26. Juni 2007, an welcher ein gewerbe- bzw. anlagentechnischer Amtssachverständiger, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels, ein Vertreter der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich sowie der Freiwilligen Feuerwehr M, weiters Antragsteller, Projektanten und Nachbarn teilgenommen haben. Im Bescheid enthalten sind die Projektsunterlagen, die einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilden sowie eine Reihe von Auflagen zur Wahrung der Schutzinteressen des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994. Die Begründung stützt sich auf die zur Anwendung gelangten einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und die dazu bekannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Zusammenhang mit vorgebrachten Einwendungen von Nachbarn wird in der Begründung zum Themenkreis Gesundheitsgefährdung festgehalten, dass darauf geachtet worden sei, dass die entsprechende Anlagensicherheit des Betriebes gegeben sei. Anlagenteile seien so konzipiert, dass zB keine grundwassergefährdenden Flüssigkeiten auslaufen könnten und keine sonstigen gesundheitsgefährdenden Emissionen stattfinden. Bezüglich Lärmbelästigung sei ein Lärmgutachten eines akkreditierten Zivilingenieurbüros und eine Sachverständigen­beurteilung zu Grunde liegend. Zur Hintanhaltung von Lichtbelästigungen werden Jalousieelemente an der östlichen Fassade vorgesehen, welche bei Eintritt der Dunkelheit geschlossen werden. Befürchtete Belästigungen lägen nicht vor, im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1987, 86/04/0095, auch keine Gesundheitsgefährdung. In Bezug auf Einwendungen betreffend Beeinträchtigung von Brunnenwasser werde auf die für den Betrieb geltenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren verwiesen. Nur voraussehbare Betriebsabläufe seien rechtlich und faktisch beherrschbar. Beim gegenständlichen Betriebsanlagenvorhaben seien die Merkmale des Seveso II-Betriebes nicht vorhanden, somit ist eine Lagerung einer hohen Menge von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes nicht vorgesehen. Die Einholung eines weiteren Brandschutzgutachtens könne keine neuen Erkenntnisse für den Verhandlungsgegenstand erzielen, auch die Aussetzung des Verfahrens, um ein allfälliges Flächenwidmungsplanänderungsverfahren der Stadtgemeinde M abzuwarten. Gewerberechtliches Betriebsanlagenrecht und Baurecht bzw. Raumordnungsrecht seien entkoppelt. Die Genehmigung war auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu erteilen, da bei Wahrung der öffentlichen Schutzinteressen ein Rechtsanspruch der Genehmigungswerberin auf Erteilung der Genehmigung bestehe.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer T H und M Mh, beide vertreten durch Rechtsanwalt K B, L, mit gemeinsamen Schriftsatz vom 9. August 2007, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Betriebsanlage hätte nicht bewilligt werden dürfen, da das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, nicht als Industriegebiet, sondern als Betriebsbaugebiet ausgewiesen sei. Im Betriebsbaugebiet dürften nur Betriebe angesiedelt und errichtet werden, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung weder erheblich stören noch gefährden. Es sei die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde M beantragt und bei der Bezirkshauptmannschaft die Unterbrechung des Genehmigungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes beantragt worden. Die Frage der Flächenwidmung sei als Vorfrage des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu qualifizieren. Weiters sei ein Strafakt des Landesgerichtes Wels, betreffend einer Wasserverschmutzung, nicht eingeholt worden. Die Genehmigung der Erweiterung würde diese Gefahren noch vergrößern. Die Genehmigung würde darüber hinaus zur Verschwendung von wertvollen Wasserressourcen führen. Wertvolles sauberes Grundwasser würde durch die Kühlanlagen gepumpt und sodann in den Kanal abgeleitet. Eine rechtskräftige Bewilligung für die Einleitung in den Kanal läge nicht vor. Hauptursache für die ehemalige Verunreinigung sei eine undichte Kanalisation im Bereich der Firma S gewesen. Ein Defekt im Kühlsystem könne zu einer Umweltkatastrophe größten Ausmaßes führen, da riesige Mengen Wasser durch Kühlsysteme geleitet würden, die sich sodann verschmutzt und thermisch belastet in der Umgebung wieder fänden. Durch die Betriebsanlagenerweiterung wäre diese  Situation noch verschärft. Das beantragte Brandschutzgutachten sei nicht eingeholt worden und hätte zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Feuerwehr könne ohne Gefährdung und Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke eine wirksame Feuerbekämpfung entlang der Glasfront des geplanten Gebäudes nicht durchführen. Die Erzeugung mit einer Zweikomponentensilikonspritztechnik sei mit Emissionen aller Art verbunden, insbesondere mit Abgasemissionen im Zuge der Aushärtung des Silikons in die Umwelt. Durch die Vergrößerung der Betriebsanlage würde die Lärmbelästigung weiter steigen, auch die Emissionsbelastung hinsichtlich der Abgase würde stärker werden. Die Halle würde den Schall der Autobahn reflektieren und würde es auch hier zu einer Vergrößerung der Lärmbelastung kommen. Die Höhe des Gebäudes sei mit über 10 m geplant. Durch die Ausbildung der Fassade als Glasfassade würde das Gebäude durch die Neonlichtröhren permanent die Gärten der Berufungswerber voll ausleuchten. Zudem würden noch während der Nachtstunden Häuser und Schlafzimmer ausgeleuchtet. Privatleben würde durch ständige Beobachtung durch die Mitarbeiter des Unternehmens unmöglich gemacht. Es wäre unmöglich, Gärten zu nützen oder ohne Vorhänge das Schlafzimmer zu benützen. Auf Grund der Gebäudehöhe und des Abstandes der geplanten Betriebsanlage wäre den ganzen Tag über kein natürliches Sonnenlicht in den Gärten und Häusern. Die Abendsonne würde vom geplanten Gebäude verdeckt werden, die Lebensqualität würde auf Null sinken. Der Verkehrswert der Liegenschaften würde sich drastisch reduzieren. Die Belastung durch Wind würde sich auf unerträgliche Art und Weise steigern, da die Luft entlang der Fassade abrolle bzw. abwirble, wo sich die Gärten und Häuser befänden. Ungereinigtes Dachwasser würde im Boden versickern und subjektive Rechte beeinträchtigen. Mit dem Wind wäre im Winter die Gefahr von Schneeverwehungen verbunden. Es bestehe die Gefahr der Beschädigung der Gärten und der Häuser der Berufungswerber.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-64-2007 sowie Einholung ergänzender Projektsunterlagen betreffend Vermeidung von Lichtimmissionen und Einholung eines lichttechnischen und eines medizinischen Gutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

So hat die Konsenswerberin über Aufforderung der Berufungsbehörde im Wege der belangten Behörde ein ergänzendes lichttechnisches Projekt der TB-F GmbH betreffend Lichtimmission vom 15. Jänner 2008 vorgelegt. Demnach wurden Lichtmessungen der Ist-Situation sowie Berechnungen mit entsprechendem Berechnungsprogramm in Bezug auf die Nachbargrundstücke bei offenen und bei geschlossenen Jalousien durchgeführt.  Darüber hinaus enthält dieses Gutachten Detailinformationen über die als Projektsergänzung anzusehende Ausgestaltung von zum Einsatz gelangenden Jalousien zur Abdunkelung der in Richtung der Berufungswerber geplanten Fensteröffnungen.

 

Dieses von der Konsenswerberin beigebrachte Gutachten wurde im Auftrag der Berufungsbehörde vom technischen Amtssachverständigendienst der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung auf Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft und hat der technische Amtssachverständige hiezu festgestellt:

"Die Lichtemissionen der geplanten Produktionshallen werden durch die künstliche Innenbeleuchtung der Objekte hervorgerufen. Um die dadurch hervorgerufenen Lichtimmissionen auf Nachbargrundstücke möglichst gering zu halten, ist vom Konsenswerber der Einsatz von Jalousien geplant.

 

Dabei sollen elektrische Jalousien zum Einsatz kommen, welche bei Dämmerung (einstellbarer Wert, zB 100 Lux) selbsttätig schließen.

 

Es sollen Jalousien der Firma K des Typs Raffstore FS 206144 und Doppelschienen 206145 zur Anwendung kommen, diese weisen gemäß Herstellerangaben eine Lichtdichte von ca. 90 % auf.

 

Zur Feststellung der Größenordnung der zu erwartenden Lichtimmissionen wurde durch das TB-F eine Berechnung erstellt, welche die an den Nachbargrundstücken auftretende Beleuchtungsstärke bei geöffneten Jalousien darlegt. Weiters wurden zwei Messungen an der bereits vorhandenen Südfassade des Betriebsgebäudes durchgeführt. Aus den Messergebnissen kann die auftretende Beleuchtungsstärke in Abhängigkeit zur Entfernung des Objektes bei geöffneten und geschlossenen Jalousien abgeleitet werden.

 

Die durchgeführten Messungen zeigen bei geschlossenen Jalousien gemäß dem lichttechnischen Gutachten des TB-F einen Wert von 0,4 Lux.

 

Eine Beurteilung, inwieweit die Lichtimmissionen eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft darstellen, kann aus technischer Sicht nicht gemacht werden, dies obliegt letztlich der Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen.

Aus technischer Sicht können Rahmenbedingungen für die Beurteilung aufgezeigt werden. Da in Österreich genaue Grenzwerte für eine Beurteilung fehlen, wird auf eine Veröffentlichung der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft zur Messung und Beurteilung Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen als Stand der Technik zurückgegriffen. Aus dieser Publikation können für die vertikale Lichtstärke gemessen an den Fenstern der angrenzenden Nachbarliegenschaften folgende Grenzwerte festgelegt werden:

 

Immissionsort

6.00 – 22.00 Uhr

22.00 – 6.00 Uhr

Kurgebiet, reine Wohngebiete

1 lx

1 lx

Kleinsiedlungsgebiete

3 lx

1 lx

Mischgebiete

5 lx

1 lx

Kerngebiet, Gewerbegebiet

15 lx

5 lx

 

In Kerngebieten können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtungs­stärke auch die Werte des Mischgebietes angewendet werden.

 

Ein Vergleich des Grenzwertes für den Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr, welcher mit 1 lx angegeben ist und dem von der TB-F gemessenen Wert von 0,4 lx in einem Abstand von 30 m zeigt, dass eine Unterschreitung des Grenzwertes um mehr als die Hälfte vorliegt.

 

Der Behörde werden aus lichttechnischer Sicht folgende Auflagen vorgeschlagen:

 

• Die geplanten Produktionshallen müssen mit den im Gutachten des TB F beschriebenen Jalousien ausgerüstet werden, um die benachbarten Grundeigentümer vor unzulässigen Lichtimmissionen zu schützen.

 

• Die Lichtimmissionen der geplanten Lagerhallen dürfen die o.g. Grenzwerte (lt. Tabelle) hinsichtlich der Beleuchtungsstärke nicht überschreiten.

 

• Nach Fertigstellung der Lagerhallen ist eine Kontrollmessung beim nächst­gelegenen Nachbargrundstück durchzuführen, das Ergebnis dieser Messung ist der Behörde vorzulegen."

 

Zur Frage, ob durch die zu erwartenden Immissionen unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen für Anrainer zu besorgen sind, wurde aufbauend auf den vorliegenden technischen Aussagen ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der medizinische Amtssachverständige der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem Gutachten vom 11. Juni 2008 nach befundmäßiger Darstellung der zu erwartenden Immissionen sowie allgemeiner Ausführungen bezüglich der Auswirkungen von Licht auf den Menschen konkret zum gegenständlichen Projekt gutachtlich fest:

 

"Aus den lichttechnischen Ausführungen wird ersichtlich, dass bei geschlossenen Jalousien gemäß dem lichttechnischen Gutachten ein Wert von 0,4 Lux resultiert. Dieser Wert unterschreitet deutlich den Grenzwert von 1 Lux, wie er nach Vorgaben aus der BRD auch für empfindliche Gebiete ausgewiesen ist; noch deutlicher Vorgaben, wie sie vergleichsweise für Straßenbeleuchtung (7,5 Lux) in einschlägigen Normen vorgeben sind und somit auch üblicherweise in besiedelten Gebieten vorkommen können.

Blendwirkungen ergeben sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durch geschlossene Jalousien nicht.

 

Es ist daher weder auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungen beim gesunden, normal empfindenden Menschen oder Kind noch Gesundheitsgefährdungen zu schließen, vorausgesetzt, dass die vom lichttechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben und eingehalten werden."

 

Diese ergänzenden Gutachten wurden den Berufungswerbern im Rahmen des Parteiengehörs nachweisbar zur Kenntnis gebracht und haben diese innerhalb offener Frist eine weitere Äußerung hiezu nicht mehr abgegeben.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat ergeben, dass über den Antrag der F V GmbH, M, vom 23. April 2007, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung der Produktionshallen auf dem Gst. Nr.  der KG. M nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 25. Mai 2007 eine mündliche Verhandlung für 26. Juni 2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt wurde. Bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber schriftlich bei der Behörde eingebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Gutachten und fachliche Stellungnahmen aus den Bereichen Gewerbetechnik, Immissionstechnik, Arbeitnehmerschutz und Brandverhütung eingeholt und in der Verhandlungsschrift vom 26. Juni 2007 protokolliert. Diesen Gutachten sind die Berufungswerber im Rahmen des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegengetreten und ist daraufhin der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 3. August 2007 ergangen. Auch im Rahmen der eingebrachten Berufung bzw. des Berufungsverfahrens wurden Gegengutachten nicht eingebracht, sondern im Rahmen der Berufungsschrift mehrere eingebrachte Einwendungen untermauert bzw. Bescheidinhalte bekämpft.

 

Wenn von den Berufungswerbern in ihrem Berufungsschriftsatz vom 9. August 2007, verfasst vom rechtlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. K B, L, einleitend bzw. auf Seiten 2 und 3 auf Verfahrensmängel im Zusammenhang mit Nichtvorliegen gesetzlicher Voraussetzungen betreffend raumordnungsrechtliche Grundlagen, bestehende Widmungen, Anträge auf Änderung des Flächenwidmungsplanes etc. vorgebracht werden, so ist in diesem Zusammenhang auf die verfassungsrechtliche Kompetenzlage im Gewerberecht einerseits bzw. Raumordnungsrecht andererseits zu verweisen. Demnach steht fest, dass die Konsenswerberin für die Errichtung und den Betrieb der geplanten zusätzlichen Hallen sowohl eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung als auch eine baubehördliche Genehmigung benötigt. Fragen der Raumordnung sind von der Baubehörde zu beurteilen und ist es der Gewerbebehörde verwehrt, über derartige Einwendungen materiell abzusprechen. Fragen der Raumordnung können daher von den Berufungswerbern zulässiger Weise ausschließlich im Bauverfahren geltend gemacht werden. Eine Frage der Flächenwidmung kann daher auch nicht als Vorfrage zur Unterbrechung des Betriebsanlagenerweiterungsverfahrens führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (VwGH 21.11.2001, Zl. 98/04/0075).

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus von einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte dahingehend sprechen, als eine Umweltverschmutzung- bzw. Verschwendung von wertvollen Wasserressourcen zu befürchten sei, weil die Konsenswerberin wertvolles sauberes Grundwasser im großen Ausmaß durch die Kühlanlage pumpe und dieses Wasser nach Erwärmung ableite, so ist dem zu entgegnen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt eine Ausweitung des behördlich genehmigten Wasserverbrauches nicht verbunden ist. Unter Beachtung des § 353 GewO 1994 handelt es sich beim gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Es ist der Gewerbebehörde verwehrt, anderes oder mehr zu genehmigen, als vom Antragsteller beantragt. Da eine Entnahme von Grundwasser im gegenständlichen Projekt nicht vorgesehen ist, wurde eine solche auch nicht bewilligt und kann somit nicht zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens gemacht werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass für eine allfällig beabsichtigte Grundwasserentnahme für Kühlzwecke eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde im Rahmen des § 356b Abs.1 Z1 bis 5 GewO 1994 nicht vorliegt, sondern hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen wäre. Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass mit Bescheid der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. September 2007 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme zur Versorgung des Betriebes mit Nutz-, Kühl- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dazu dienenden Anlagen und Ableitung in den Kanal bis 31. Dezember 2009 erteilt wurde. Sofern an diesem Maß der Wasserbenutzung von der Konsenswerberin eine Änderung, insbesondere eine Erweiterung erforderlich sein sollte, so wäre hiefür bei der Wasserrechtsbehörde um Bewilligung anzusuchen.

 

Dasselbe Schicksal teilen die Berufungsvorbringen bezogen auf allfällige Versickerungen, welche ebenfalls in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fallen.

 

Wenn von den Berufungswerbern darüber hinaus ein in der Vergangenheit durchgeführtes Strafverfahren angesprochen wird, so ist dem zu entgegnen, dass sich dieses in der Vergangenheit liegende Verfahren jedenfalls nur auf die damals bestehende Betriebsanlage beziehen kann bzw. konnte, nicht jedoch mit der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen, geplanten Projektes einer Betriebserweiterung in Verbindung gebracht werden kann.

 

Die Berufungswerber bringen darüber hinaus vor, das Gebäude werde permanent, also 24 Stunden am Tag, ausgeleuchtet und würden so auch in den Nachtstunden deren Häuser und Schlafzimmer ausgeleuchtet werden. Außerdem könnten die Mitarbeiter jederzeit durch die Glasfassade hinausschauen und würden die Anrainer einer ständigen Beobachtung unterliegen. Zu diesen Berufungsvorbringen ist zunächst auf die von der Konsenswerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegte Projektsabsicht zu verweisen, die zu den Berufungswerbern gerichteten Fensterflächen würden mit Jalousien ausgestattet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde diese Projektsabsicht durch die oben angeführten Projektsunterlagen konkretisiert und handelt es sich um Jalousienelemente mit einem hochprozentigen Lichtschutzfaktor, welche mit einem Dämmerungssensor verbunden sind und bei eingeschalteter Hallenbeleuchtung bei Eintritt der Dunkelheit geschlossen werden. Vom technischen Amtssachverständigen wurde das eingereichte lichttechnische Projekt überprüft und für richtig befunden und festgestellt, dass bei den Anrainern Lichtemissionen im Ausmaß von 0,4 Lux auftreten. Der medizinische Amtssachverständige hat bei diesen Werten unter Hinweis auf einen Grenzwert von 1 Lux eine Gesundheitsgefährdung für Nachbarn ausgeschlossen. Aus den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen ist auch zu schließen, dass erhebliche Belästigungen auf Grund der geringen Immissionsstärke hintan gehalten werden können. Die diesbezüglich eingeholten Gutachten wurden den Berufungswerbern auch nachweisbar zur Kenntnis gebracht und haben diese innerhalb offener Frist eine Äußerung hiezu nicht mehr abgegeben. Dem Einwand der Verletzung subjektiver Rechte durch Lichtimmissionen wurde daher durch Projektskonkretisierung und Ergänzung sowie durch Spruchkonkretisierung und Vorschreibung ergänzender Auflagen wirksam entgegengetreten.

Dass ein Anrainer, sei dies ein Arbeitnehmer oder ein sonstiger Nachbar hingegen nicht auf sein jeweiliges Nachbargrundstück schauen darf, ist subjektiv-öffentlich-rechtlich hingegen nicht abgesichert. Unabhängig davon, dass Mitarbeiter der Konsenswerberin sich in der Betriebshalle aufhalten, um dort zu arbeiten und nicht, um Beobachtungen aus den Fenstern zu machen, liegt nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates ein subjektiv-öffentliches Recht auf Hintanhaltung von Beobachtungen auf dem angrenzenden Grundstück nicht vor. Insbesondere ist das Schauen auf ein Nachbargrundstück nicht als Immission anzusehen und ist auch den sonstigen Tatbeständen der im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu wahrenden Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 bis 5, nicht subsumierbar.

 

Die Berufungswerber bringen weiters vor, es sei ein beantragtes Brandschutzgutachten nicht eingeholt worden und sei es unmöglich, an der Glasfassade eine wirksame Feuerbekämpfung durchführen zu können ohne die Nachbargrundstücke zu gefährden. Eine Glasfassade sei hitzedurchlässiger als eine Betonfassade. Hiezu ist auf die durchgeführte mündliche Verhandlung zu verweisen. Die belangte Behörde hat dieser Verhandlung auch einen Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich und auch einen Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr M beigezogen. Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass auf Grund der Situierung die Belange der Zufahrt für die Feuerwehr ausführlich diskutiert wurden. Dem Thema Brandschutz und Feuerwehreinsatz wurde daher umfangreich Aufmerksamkeit gewidmet und ist dies sowohl den befundmäßigen Ausführungen als auch den vorgeschriebenen Auflagen zu entnehmen; demnach wurden auch die für die Feuerwehrzufahrt projektsgemäß vorgesehenen Flächen für ausreichend befunden und die Freihaltung derselben auflagenmäßig vorgeschrieben. Im Übrigen ist dem hinzuzufügen, dass Nachbarn ein subjektives Recht auf Brandschutz der benachbarten Betriebsanlage, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums oder ihrer Gesundheit bzw. einer damit verbundenen Belästigung, in der Gewerbeordnung nicht eingeräumt ist (VwGH 17.3.1998, 97/04/0211). Die Einholung eines weiteren brandschutztechnischen Gutachtens im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat sich somit nicht als notwendig erwiesen.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus vorbringen, bei der industriellen Erzeugung mittels Zweikomponentensilikonspritztechnik käme es zu Abgasemissionen im Zuge der Aushärtung des Silikons in die Umwelt, so ist auf
§ 77 Abs.3 GewO 1994 zu verweisen, wonach die Behörde von Amts wegen Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen hat. Den Nachbarn ist ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung der Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik nicht eingeräumt (VwGH 27.9.2000, Zl. 2000/04/0069).

 

Soweit von den Berufungswerbern Lärmbelästigungen durch Zu- und Abfahrten von Mitarbeitern im Dreischichtbetrieb angesprochen werden, so ist einerseits auf die auch vom Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Tatsache hinzuweisen, dass zusätzliche Mitarbeiterparkplätze im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt nicht geplant sind und der bestehende Mitarbeiterparkplatz westlich der Lagerhallen bereits dem genehmigten Bestand zuzurechnen ist. Darüber hinaus ist aus den Planunterlagen ohne jeden Zweifel und offenkundig abzulesen, dass allenfalls bestehende Immissionen durch Mitarbeiterparkplätze jedenfalls verringert werden, da die neu geplanten Hallen zwischen den Mitarbeiterparkplätzen und den Liegenschaften der Berufungswerber errichtet werden. Die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigenbeweises hiezu war daher nicht erforderlich.

Im Übrigen ist in Bezug auf Lärmbelastungen auf den von der Konsenswerberin mit den Projektsunterlagen beigebrachten schalltechnischen Prüfbericht der T S für technische Akustik SV GmbH, akkreditierte Prüfstelle und beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Linz, vom 25. Juni 2007, GZ. 07-0224T, zu verweisen. Dieser schalltechnische Prüfbericht wurde vom Amtssachverständigen überprüft und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewürdigt (siehe hiezu die befundmäßigen Ausführungen auf Seiten 17 und 18 der Verhandlungsschrift vom 26. Juni 2007 sowie die gutachtlichen Ausführungen auf Seite 22 derselben). Zum im Rahmen der Lärmdiskussion vorgebrachten Schall der Autobahn ist zunächst festzustellen, dass Verkehrslärm von öffentlichen Verkehrswegen jedenfalls nicht der Anlage zugerechnet werden können. Darüber hinaus ist den Feststellungen des Lärmprojektes zu entnehmen, dass die Welser Autobahn A 25 in östlicher Richtung in einem Abstand von etwa 500 m von der gegenständlichen Anlage entfernt verläuft. Bei der Erhebung des Ist-Zustandes durch die Verfasser des schalltechnischen Prüfberichtes vom
25. Juni 2007 ist jedenfalls der Lärm der Autobahn nicht als dominierend festgestellt worden. Schließlich befinden sich eben in diese östliche Richtung zwischen der Betriebsanlage einerseits bzw. den Liegenschaften der Berufungswerber andererseits und der genannten Autobahn eine Wohnsiedlung und somit eine Vielzahl von Einfamilienhäusern. Hinzuzufügen ist, dass der Lärm der öffentlichen Straße auch bei allfälligen Reflexionen als solcher anzusehen ist.

 

Auch das Berufungsvorbringen, auf Grund der Gebäudehöhe hätten die Berufungswerber praktisch den ganzen Tag über kein natürliches Sonnenlicht in Gärten und Häusern, kann schon auf Grund der vorliegenden Plansituation nicht zugestimmt werden. Die geplanten Hallen befinden sich in eindeutig westlicher Richtung bezogen auf die Liegenschaften der Berufungswerber und ist somit eine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse vom frühen Morgen bis in die späteren Nachmittagstunden keinesfalls zu besorgen. Eine Gebäudehöhe von
10 m wird auch von üblichen zweistöckigen Einfamilienhäusern mit Firstdach erreicht und ist die Beschattung des östlich angrenzenden Nachbargrundstückes in den Abendstunden eine im bebauten Gebiet regelmäßig gegebene Situation. Es kann in diesem Falle nicht davon gesprochen werden, dass auf Grund einer früheren Beschattung in den Abendstunden die Lebensqualität auf Null sinken würde, da in einem solchen Falle jegliche Bebaubarkeit von Liegenschaften unmöglich gemacht würde, unabhängig, ob vom privaten Wohnbau, vom Wohnungsbau öffentlicher Wohnträger bzw. von der gewerblichen Wirtschaft. Der im gewerblichen Betriebsanlagenrecht relevante Eingriff  in das Eigentumsrecht von Nachbarn müsste nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  einer völligen Substanzvernichtung gleichkommen, was im gegenständlichen Falle mit Sicherheit auszuschließen ist.

 

Wenn die Anrainer von einem reduzierten Verkehrswert ihrer Liegenschaft sprechen, so sind sie mit diesem Einwand, wie bereits durch die Gewerbebehörde I. Instanz, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wie bereits den erläuternden Bemerkungen zur Gewerbeordnung 1973 zu entnehmen ist, soll der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums dem Begriff der "Gefährdung des Eigentums der Nachbarn" im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 nicht inbegriffen sein. Das Gesetz sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht von einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Abschließend kann auch den behaupteten Belastungen durch Wind und Schneeverwehungen keine Folge gegeben werden, da es sich hiebei um Naturphänomene handelt, welche nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können und daher nicht dem § 74 Abs.2 GewO 1994 subsumierbar sind.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung im dargestellten Umfang Folge gegeben werden. Die für die Sicherstellung des Schutzes vor unzumutbarer Beleuchtung erforderliche Betriebsbeschreibung wurde ergänzt und die notwendigen Auflagen ergänzend vorgeschrieben.

 

Schließlich war die im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid angeführte Parzellen Nr. des Betriebsgrundstückes im Rahmen des § 353 GewO 1994 in Übereinstimmung mit dem Genehmigungsantrag und den zu Grunde liegenden Plänen richtig zu stellen. Amtswegige Ermittlungen diesbezüglich haben ergeben, dass mit Bescheid der Stadtgemeinde M vom 28. April 2008 die Parzelle Nr.  nach Vereinigung mit mehreren Grundstücken, so auch mit Grundstück Nr. , alle KG. M, zum Bauplatz bewilligt wurde. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum