Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400960/9/Gf/Mu/Ga

Linz, 08.08.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A G (Staatsangehörigkeit: Türkei), vertreten durch RA Dr. N, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Steyr-Land beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit einem ho. am 4. August 2008 eingelangten Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber eine auf § 82 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 4/2008 (im Folgenden: FPG), gestützte Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft eingebracht.

Am selben Tag wurde er aus der Schubhaft entlassen; in diesem Zusammenhang hat er der belangten Behörde mitgeteilt, dass er seine Schubhaftbeschwerde zurückzieht.

2. Der Vertreter des Rechtsmittelwerbers hat dem Oö. Verwaltungssenat am 6. August 2008 die formelle Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde bekannt gegeben.

3. Das Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 2 FPG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG und i.V.m. § 67c AVG einzustellen.

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a Abs. 1 und 3 AVG war nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich keine Kosten entstanden sind, da von dieser weder der Bezug habende Akt vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet werden musste.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.             Für das gegenständliche Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

VwSen-400960/Gf/Mu/Ga vom 8. August 2008

§ 83 Abs. 2 FPG; § 13 Abs. 7 AVG; § 79a AVG

Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung der Schubhaftbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG; kein Kostenersatz für die belangte Behörde, wenn und solange nicht zumindest eine Vorlage des Aktes erfolgt ist.

 

 

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