Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541146/2/Fi/Eg

Linz, 20.08.2008

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der O GmbH, R, 45 R, vertreten durch W Rechtsanwälte GmbH, S, 40 L, gegen den Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 2008, GZ 220006/2, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, beschlossen:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 – Oö. LAO 1996.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 2008, GZ 220006/2, wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Hygienekontrollen im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 28. Februar 2008 Gebühren in Höhe von insgesamt 18.987,65 Euro (Zeitgebühr, Zuschläge für Untersuchungen zu besonderen Zeiten, Verwaltungsaufwand, Zuschläge nach Stück, Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Zuschläge für Entnahme, Versand und Untersuchung von Proben) gemäß dem Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008, LGBl. Nr. 6/2008 (im Folgenden: Oö. FlUGG 2008), iVm den §§ 61 und 64 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 112/2007 (im Folgenden: LMSVG), und iVm der LMSVG-Kontroll­gebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: LMSVG-KoGeV), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Gebühren gemäß der LMSVG-KoGeV verrechnet worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. Juli 2008 – und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 Oö. LAO 1996) – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass aus der Rechnung weder Mengen noch Preise oder Tarife hervorgehen und diese daher den gesetzlichen Mindestanforderungen einer kaufmännischen Rechnung widerspreche, weshalb sie somit nicht überprüfbar sei.

Daher wird – wie aus dem Berufungsvorbringen zu schließen ist – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung, aus dem sich der entscheidungswesent­liche Sachverhalt bereits umfassend klären ließ.

2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 69a Abs. 2 Z. 1 Oö. LAO 1996 auch deshalb abgesehen werden, weil schon der Akt erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Nach § 64 Abs. 1 LMSVG hat der Unternehmer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung Nr. 854/2004 der EG genannten Tierarten und für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des LMSVG Gebühren zu entrichten.

3.1.2. Nach § 64 Abs. 2 LMSVG sind solche Gebühren Landes- bzw. Gemeindeabgaben.

3.1.3. Gemäß der Grundsatzbestimmung des § 64 Abs. 3 LMSVG ist die Höhe der Gebühren prinzipiell – soweit diese nicht ausnahmsweise nach § 64 Abs. 4 von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzulegen ist – unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung Nr. 882/2004 der EG festzusetzen. Aus dem Umstand, dass es sich hiebei um eine Grundsatzbestimmung (iSd § 7 Abs. 3 F-VG iVm Art. 12 B‑VG) handelt, folgt, dass der Bund nur die Grundsätze der Regelung festlegt  (vgl. AB 1378 Blg. Oö. LT 26. GP, Pkt A., II.) und die Ausführungen dieser Grundsätze auf gesetzlicher Ebene sowie die gesamte Voll­ziehung (in genereller [Verordnungen u.ä.] und individueller Form [Bescheide u.ä.]) dem Land zukommt.

3.1.4. Gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG wird – nur – die Höhe der Gebühren u.a. dann von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt, wenn Betriebe jährlich mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere schlachten oder Zerlegungsbetriebe jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen. Nach den erläuternden Bemerkungen zum Oö. FlUGG 2008, 1378 Blg Oö LT, 26. GP, Pkt A., I., werden im "Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 ... daher alle erforderlichen Regelungen für die Einhebung der Landesabgabe erlassen (z.B. Abgabentatbestände entsprechend dem LMSVG, Abgabenbehörde, Fälligkeit, Verrechnungsstelle)".

3.1.5. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Vollziehung der Gebührenfest­legung und –einhebung insoweit keine Akte der mittelbaren Bundesverwaltung, sondern solche der (unmittelbaren) Landesverwaltung darstellen.

Nach § 4 Abs. 1 Oö. FIUGG 2008 ist daher als Abgabenbehörde in erster Instanz die Oö. Landesregierung und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingerichtet (wobei Letzterer durch Einzelmitglied zu entscheiden hat) und für das hiebei anzuwendende Verfahren nach § 4 Abs. 2 Oö. FlUGG 2008 jeweils die Oö. LAO 1996 festgelegt.

Dies deckt sich auch mit der subsidiären Regelung des § 48 Abs. 1 Z. 1 Oö. LAO 1996, wonach als sachlich zuständige Behörden in den Angelegenheiten der Landesabgaben generell in erster Instanz die Oö. Landesregierung und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgesehen sind.

3.1.6. Aus allen diesen Bestimmungen geht somit zweifelsfrei hervor, dass das "Amt der Oö. Landesregierung" in Angelegenheiten der Fleischuntersuchungsgebührenkontrolle für die Oö. Landesregierung tätig zu werden hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid – wie sich aus dessen Spruch und der Fertigungsklausel unzweideutig ergibt – allerdings nicht von der Oö. Landesregierung, sondern vom "Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz" erlassen.

Damit stammt der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde.

3.3. Ungeachtet des allfälligen Zutreffens der sonstigen Einwände der Berufungs­werberin war daher der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 212 Oö. LAO 1996 aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Johannes Fischer

 

Rechtssatz:

VwSen-541146/2/Fi/Eg/RSt vom 20. August 2008:

im Ergebnis wie VwSen-541152/Gf/Mu/Ga vom 5. August 2008

 

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