Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100027/6/Fra/Kf

Linz, 06.12.1991

VwSen - 100027/6/Fra/Kf Linz, am 6.Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R V gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 1991, VerkR-96/10963/1990-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe wird auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 240 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. April 1991, VerkR-96/10963/1990-Hu, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1. leg.cit. eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil er am 11. Dezember 1990 um 19.48 Uhr in T, auf der Bundesstraße 139, aus Richtung H kommend in Richtung T Zentrum bis Straßenkilometer 12,200, den PKW, ohne eine entsprechende von der Behörde ausgestellte Lenkerberechtigung gelenkt hat.

2. Der Berufungswerber wendet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe und führt in seinem Rechtsmittel an, daß er derzeit arbeits- und vermögenslos sei. Er beziehe auch kein Einkommen. Seine Mutter und sein Großvater sind bereits verstorben. Das Anwesen T, wo er wohnt, gehöre seiner Großmutter. Allerdings sei es zu Erbschaftsstreitigkeiten gekommen. Sein Vater, welcher in P wohnt, beanspruche das Objekt. An der genannten Adresse wohne nur noch seine Großmutter und sein blinder Bruder. Seine Freundin müsse für alles sorgen. Er könne die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen. Er werde nur teilweise von seiner Großmutter, welche eine Rente beziehe, finanziell unterstützt. Er habe sich gebessert und möchte die österreichische Lenkerberechtigung erwerben und er sei sich sicher, im Straßenverkehr nicht mehr negativ auffällig zu werden.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu prüfen, ob die verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht. Diese Bestimmung enthält jene Umstände, welche Grundlagen für die Strafbemessung sind. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Abs.1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium ist im ordentlichen Verfahren auf eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände der Tatseite Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind außerdem die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der oben angeführten Kriterien zur Auffassung gelangt, daß die wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verhängte Strafe zu hoch bemessen ist. Zweifellos stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne eine entsprechende von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, da das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ohne entsprechende Schulung des Lenkers besonders gefährdet sind. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte sein Fehlverhalten eingesehen und in der Zwischenzeit eine österreichische Lenkerberechtigung erworben hat. Dieser Umstand muß zweifellos als mildernd bei der Strafbemessung gewertet werden. Zudem sind die tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (derzeit arbeitslos, kein Einkommen, kein Vermögen). Der Beschuldigte lebt quasi von der Pension seiner Großmutter. Weiters hat er anläßlich einer Vorsprache beim O.ö. Verwaltungssenat sein Fehlverhalten eingesehen.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe erschien jedoch dem O.ö. Verwaltungssenat nicht für vertretbar, zumal doch einschlägige Vorstrafen (3 Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967) vorliegen und er mit der nunmehr verhängten Strafe angehalten werden soll, zukünftige Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz zu unterlassen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Da der Berufungswerber ein derartiges Verlangen nicht gestellt hat, konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im dem Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Wegschaider Dr. Fragner 6

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