Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163347/2/Zo/Ps

Linz, 11.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Gottfried Zöbl                                                                                                                          

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. M G,
geb. , W, E, vom 18. Juni 2008, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 30. Mai 2008, Zl. S-8385/ST/07, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 7. Mai 2008 gegen die Strafverfügung vom 16. April 2008, Zl. S-8385/ST/07, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er vom 17. bis 22. April 2008 von der Abgabestelle abwesend gewesen sei. Er habe daher sowohl den ersten Zustellversuch als auch die Hinterlegung ab 19. April 2008 vorerst nicht bemerken können. Erst durch seine Rückkehr an die Abgabestelle am 22. April 2008 habe er vom Zustellversuch Kenntnis erlangt. Die Zustellung sei daher erst mit dem nächsten Tag wirksam geworden, weshalb sein Einspruch vom 7. Mai 2008 rechtzeitig sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde nach einem Zustellversuch am 18. April 2008 bei der Zustellbasis E hinterlegt, wobei die Abholfrist am 19. April 2008 begonnen hatte. Beim 19. April 2008 handelte es sich um einen Samstag, in E gibt es jedoch einen Zustellpartner, nämlich die Firma D, welche auch samstags geöffnet hat. Der Beginn der Abholfrist wurde daher zu Recht mit einem Samstag festgelegt.

 

Der Berufungswerber war nach seinen eigenen Angaben von Donnerstag, den 17. April 2008, ca. 18.00 Uhr, bis Dienstag, den 22. April 2008, ca. 11.00 Uhr, nicht an seiner Wohnadresse aufhältig, sondern hat sich in L, S, aufgehalten. Diese Angabe ist durchaus glaubwürdig und wird dem Verfahren zugrunde gelegt. Weiters befand sich der Berufungswerber zwischen 26. April und 5. Mai 2008 im Ausland.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers hindert nicht jede Abwesenheit von der Abgabestelle die Zustellung durch Hinterlegung. Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten Sendungen nur dann als nicht zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nur in diesem Fall wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass "rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung dahingehend zu beurteilen ist, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (siehe z.B. VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/00274, sowie vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284). In diesen Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in Fällen, bei denen der Partei noch zehn Tage zur Ausführung des Rechtsmittels verblieben sind, davon auszugehen ist, dass sie noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hatte.

 

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass zu prüfen ist, welche Frist dem Berufungswerber zum Erheben seines Einspruchs verblieben ist, wenn er tatsächlich erst am 22. April 2008 an seine Abgabestelle zurückgekehrt und daher den RSa-Brief frühestens am 23. April 2008 beheben konnte. Der erste Tag der Abholfrist für die gegenständliche Strafverfügung war Samstag, der 19. April 2008, wobei zu berücksichtigen ist, dass die gegenständliche Zustellbasis an Samstagen auch tatsächlich geöffnet ist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher erst am Montag, den 5. Mai 2008. Der Berufungswerber ist nach seinen eigenen Angaben am 22. April 2008 gegen 11.00 Uhr an seine Abgabestelle zurückgekehrt und hätte daher die Möglichkeit gehabt, den RSa-Brief noch an diesem Tag, jedenfalls aber am 23. April 2008 zu beheben. Bis zum Ende der Einspruchsfrist am 5. Mai 2008 blieben ihm daher jedenfalls zwölf Tage, sodass er ausreichend Zeit gehabt hätte, den Einspruch rechtzeitig einzubringen. Der Umstand, dass er sich in der Zwischenzeit für zehn Tage auf Urlaub befunden hat, ändert daran nichts, weil ein Einspruch formlos und ohne Begründung erhoben werden kann. Der Berufungswerber hat nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 5. Mai 2008 den Einspruch tatsächlich bereits am 7. Mai 2008 eingebracht, woraus sich ergibt, dass ein Zeitraum von zwei Tagen für ihn ausreichend war. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er den Einspruch nicht auch bereits vor Antritt seiner Auslandsreise am 26. April 2008 hätte einbringen können, sodass er im Ergebnis jedenfalls rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb seine Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum