Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163358/2/Zo/Ps

Linz, 13.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Gottfried Zöbl                                                                                                                          

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , A, B, vom 25. Juni 2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Juni 2008, Zl. BauR96-94-1-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu III.: §§ 64 ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S F, D, H, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem d Kennzeichen  ist, zur schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Februar 2008, Zl. BauR96-94-2008, der Behörde eine falsche Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 25. November 2007 um 23.47 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8 bei Km. 74,293 gelenkt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt so nicht richtig sei. Er habe des Öfteren mitgeteilt, dass Herr P N am Sonntag, dem 25. November 2007 um 22.00 Uhr das Fahrzeug übernommen habe. Erst am Montag, dem 26. November 2007 habe V S um 22.00 Uhr das Fahrzeug übernommen, dies habe sich deshalb mit den Fahrplänen überschnitten. Die Bezirkshauptmannschaft möge sich deshalb an Herrn P N als den angegebenen Fahrer wenden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 


4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen  wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2008 die S F als Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug  am 25. November 2007 um 23.47 Uhr gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Mit diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Die Zulassungsbesitzerin gab mit Schreiben vom 3. März 2008 Herrn V S als Fahrzeuglenker bekannt, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen diesen eine Strafverfügung wegen der nicht ordnungsgemäß entrichteten fahrleistungs­abhängigen Maut erlassen hatte. Herr S erhob gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch, wobei in weiterer Folge die S F mit Schreiben vom 21. April 2008 mitteilte, dass die Bekanntgabe des Herrn S als Fahrzeuglenker ein Versehen gewesen sei. Der tatsächliche Fahrer sei Herr P N gewesen. Herr S führte noch weiters aus, dass er seine Arbeit als Lkw-Fahrer bei der Firma F erst am 26. November 2007 aufgenommen habe, weshalb er am 25. November 2007 den Lkw nicht gelenkt haben konnte.

 

Daraufhin verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Strafverfügung vom 7. Mai 2008 gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafe wegen der falschen Lenkerauskunft. Gegen diese hat der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und diesen damit begründet, dass Herr N nur ein Aushilfsfahrer gewesen sei und die Sekretärin vom Fahrerwechsel nichts gewusst habe. Er habe den Namen des Lenkers ohnedies sofort an die Bezirkshauptmannschaft Schärding weitergeleitet, den elektronischen Fahrtenschreiber könne er ohne Fahrerkarte nicht auswerten.

 

Daraufhin erging das oben angeführte Straferkenntnis, gegen welches der Berufungswerber rechtzeitig eine Berufung eingebracht hat. Anzuführen ist noch, dass die Bezirkshauptmannschaft Schärding das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn S mit Aktenvermerk vom 25. April 2008 eingestellt hat.

 


5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Zulassungsbesitzerin hat mit Schreiben vom 3. März 2008 vorerst eine falsche Auskunft erteilt, indem sie irrtümlich Herrn S als Lenker bekanntgegeben hat. Sie hat damit gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen, wonach binnen zwei Wochen ab Anfrage eine richtige Auskunft zu erteilen ist. Der Berufungswerber hat diese Übertretung als außenvertretungs­befugtes Organ der S F zu verantworten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Zulassungsbesitzerin den Irrtum bereits mit Schreiben vom 21. April 2008 korrigiert hat. Dies ändert zwar nichts an der Strafbarkeit der ursprünglich falschen Auskunft, ist allerdings im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Zweck der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt darin, dass die Behörde rasch und ohne weitere Ermittlungen den konkreten Fahrzeuglenker ermitteln kann. Durch die ursprünglich falsche Auskunft hat die Zulassungsbesitzerin gegen diesen Regelungszweck verstoßen. Sie hat ihre Auskunft auch nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Frist korrigiert.

 

Hinsichtlich des Verschuldens sind die Ausführungen des Berufungswerbers durchaus glaubwürdig, sodass lediglich von einem Irrtum und damit von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro. Als strafmildernd ist im konkreten Fall die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Weiters kommt dem Berufungswerber zugute, dass die falsche Auskunft offenbar lediglich aufgrund eines Irrtums erteilt wurde.

 

Die Zulassungsbesitzerin hat die falsche Lenkerauskunft noch innerhalb der Verjährungsfrist für das zugrundeliegende Delikt mit Schreiben vom 21. April 2008 korrigiert. Die Erstinstanz hätte daher noch die Möglichkeit gehabt, ein Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeuglenker einzuleiten. Die Übertretung hat daher keine wesentlichen nachteiligen Folgen nach sich gezogen, allerdings doch zu einem Mehraufwand bei der Behörde geführt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 300 Euro unangemessen hoch. Sie konnte deutlich herabgesetzt werden, wobei davon auszugehen ist, dass auch die nunmehr herabgesetzte Strafe ausreichend ist, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung seiner Auskunftspflichten zu verhalten. Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei Sorgepflichten für die Gattin und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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