Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163420/2/Ki/Ps

Linz, 12.08.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, K, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, L, vom 24. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 2008, Zl. VerkR96-2221-2008-BS, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 220 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 22 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 2008, Zl. VerkR96-2221-2008-BS, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz (Kennzeichen
, Lkw, Iveco Daily 35C15P, weiß) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 28. Dezember 2007, 14.00 Uhr, in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Lastenstraße gegenüber Haus Nr. , in Fahrtrichtung Liebigstraße, von Frau B P gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.620 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt und es wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 2008 aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt.

 

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers, welche das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, unterblieben ist.

 

Hinsichtlich Rechtswidrigkeit wird im Wesentlichen mangelndes Verschulden ins Treffen geführt. Insbesondere wird diesbezüglich argumentiert, dass ein Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet werden könne, jede Beladung zu überprüfen, sondern nur Kontrollen vorzunehmen habe. Andernfalls wäre die ständige Anwesenheit des Zulassungsbesitzers erforderlich. Infolge Abwesenheit habe der Beschuldigte seiner Gattin die Durchführung der Fahrten aufgetragen und dabei könne die ständige Anwesenheit des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer bei den erfolgten Beladungen nicht gefordert werden. Im gegenständlichen Falle habe aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen einmaligen Vorfall und eine Ausnahmesituation bedingt durch das Begräbnis der Mutter des Beschuldigten gehandelt habe, dieser davon ausgehen können, dass sich seine Gattin, die bei ihm im Betrieb tätig und auch sonst äußerst zuverlässig sei, entsprechend seiner Anweisung auch im gegenständlichen Falle bei der Durchführung der Beladung verhalten würde, dies insbesondere deshalb, da die Gattin auch sonst die Anweisungen eingehalten habe.

 

Der Beschuldigte habe ausdrücklich auf die verschiedenen Arten der zu ladenden Lebensmittel und die sich dadurch ergebenden verschiedenen Gewichte hingewiesen. Im konkreten Falle sei die Beladung nicht Zuhause erfolgt, sodass auch keine Verpflichtung bestanden habe, dass der Beschuldigte bei der Beladung in Linz anwesend hätte sein müssen. Die Lenkerin habe bei diversen Supermärkten in Linz alte Lebensmittel abgeholt.

 

Eine Prüfung, ob die vom Beschuldigten der Lenkerin erteilten Weisungen auch eingehalten wurden, hätte daher der Beschuldigte erst Zuhause vornehmen können. Es treffe ihn daher kein Verschulden an der Überladung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Juli 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 5.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos Oö. (Landesverkehrsabteilung) vom 9. Februar 2008 zugrunde. Die Überladung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde seitens des Meldungslegers durch Verwiegung mittels öffentlicher Waage festgestellt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 3.500 kg wurde durch die Beladung um 1.620 kg überschritten.

 

Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges ist der Berufungswerber, das Kraftfahrzeug wurde zum Vorfallszeitpunkt von seiner Gattin gelenkt.

 

Eine zunächst in der Angelegenheit ergangene Strafverfügung wurde vom nunmehrigen Berufungswerber beeinsprucht und es wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Gattin bei den einzelnen Supermärkten die Entsorgung der alten abgelaufenen Lebensmittel (Gemüse etc.) in seinem Auftrag durchgeführt habe. Dies deswegen, weil er am Vorfallstag bedingt durch das Begräbnis seiner Mutter verhindert gewesen sei. Er habe auf den Ladeumfang und die Beladung keinerlei Einfluss gehabt und sei darüber auch nicht informiert gewesen. Es sei sicherlich der Unerfahrenheit seiner Gattin zuzuschreiben, dass es zu dieser Überladung gekommen sei. Bei den von ihm jeweils durchgeführten Abtransporten achte er sehr darauf, dass keine Überladung zustande komme und er dann eben mehrere Fahrten durchführen müsse.

 

In einer Rechtfertigung vom 9. Juni 2008 wird dann der Einspruch entsprechend konkretisiert, insbesondere wird darin darauf hingewiesen, dass die Gattin des Beschuldigten entsprechend belehrt worden ist.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes wird ohnedies nicht bestritten. Dem Umstand, dass die Gattin (Lenkerin) vom Berufungswerber – seinen Angaben gemäß – entsprechend belehrt wurde, wird Glauben geschenkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Wie bereits dargelegt wurde, wird die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten. Der Berufungswerber vermeint aber offenbar, es treffe ihn kein Verschulden, da er die Gattin (Lenkerin) entsprechend belehrt habe und eine Überprüfung, ob die entsprechenden Weisungen auch eingehalten wurden, erst Zuhause vorgenommen hätte werden können.

 

Allgemein ist festzustellen, dass für die Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG 1967) der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG 1967) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG 1967) verantwortlich ist.

 

Dem Zulassungsbesitzer kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungspflicht in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind. Hiefür reichen bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, monatliche Mitarbeiterbelehrungen, Verteilung von Fachhandbüchern, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, bloße stichprobenartige Kontrollen, nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, etc. nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen.

 

Zur Erfüllung der obliegenden Pflicht nach § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges beim Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH vom 21.04.1999, Zl. 98/03/0350). Nur ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 98/03/0165).

 

Der Berufungswerber hat zwar dargelegt, dass er seine Gattin (Lenkerin) entsprechend belehrt hat, er konnte aber im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt sein Vorbringen darauf schließen, dass ein Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers überhaupt nicht existiert. Es hätte nämlich in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines entsprechenden Kontrollsystems der konkreten Darlegung und des Nachweises darüber bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen werden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Es konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und wurde somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräftet. Demnach ist auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

 


3.2. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

 

3.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 sind gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

3.2.2. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und anderseits um die betreffende Person vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen 1.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) geschätzt, diese Schätzung bleibt unbestritten. Als mildernd wurde das Nichtvorliegen von Verwaltungsübertretungen gewertet, erschwerend wurde das Ausmaß der Überladung gewertet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Ausmaß der Überladung nicht explizit einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, allerdings ist dieser Umstand natürlich bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der durch die Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch, dass im konkreten Falle eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann noch als angemessen angesehen werden, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherzustellen und ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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