Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163445/2/Br/RSt

Linz, 20.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr.                                                                                   3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, S, 4 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 4. August 2008, Zl. VerkR96-2771-2008, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben; die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 14,-- Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z7a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8.5.2008, um  06.37 Uhr, in Asten das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennz. LL-, welches ein höchst zulässige Gesamtgewicht von über 3,5 t aufweist, auf der L 568 bei km 171,766 Richtung Enns gelenkt und dadurch das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen" nicht beachtet habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz  führte begründend Folgendes aus:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Enns als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage nach § 52 lit a Ziffer 7a StVO:

Diese Zeichen zeigen an, daß das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

Sachverhalt:

Das Verfahren ist zurückzuführen auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Enns. Ihre Lenkerschaft ergab sich nach einer Lenkererhebung. Zunächst hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Strafverfügung erlassen. Diese haben Sie rechtzeitig beeinsprucht. Nach dem Einspruch wurde der Akt aufgrund Ihres Wohnsitzes der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten zur Weiterführung des Strafverfahrens.

 

Im wesentlichen geht aus Ihrem schriftlichen Einspruch zusammenfassend hervor, dass betreffend das gegenständliche Verbotszeichen kein Delikt von Ihnen zu verantworten sei. Hier sei verordnet ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge. Ein solches hätten Sie damals nicht gelenkt. Vielmehr hätten Sie ein Sattelzugfahrzeug gelenkt, welches nicht unter dieses Fahrverbot falle.

 

Entscheidungsgründe:

Für den angegebenen Straßenbereich erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine entsprechende Verordnung mit Datum 21.12.2007 zu ZI. VerkRI 0-3-63. Die Verordnung wurde befristet erlassen bis zur Verkehrsfreigabe der Anschlussstelle "E" der A 1 Westautobahn und der Ersatzanbindung Richtung Norden über die L , der K zur B  und der W. Verordnet wurde ein "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51" auf der L  der E im Bereich von km 170,890 bis km 171,766.

 

Zu Ihrem Einwand wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu ZI. 2002/02/0095-7 vom 11.10.2002 hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit unmissverständlich erklärt, dass zumindest ein Sattelkraftfahrzeug unter den Begriff Lastkraftfahrzeuge betreffend des Fahrverbotes falle. Weiters wird noch hingewiesen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. 5.8.1999, Zahl 99/03/0200: Darin hat der Gerichtshof als Höchstinstanz auch entschieden einen Fall betreffend der Lenkung eines Sattelzugfahrzeuges im Jahre 1998 anlässlich einer Verordnung der Tiroler Landesregierung v. 7.11.1989, in welcher auf der B 314 u.a. bei km 11,955 das fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,51 verboten wurde.

Auszug aus dem obigen Judikat:

"...Das im § 1 dieser Verordnung ausgesprochene Verbot entspricht in seinem räumlichen Geltungsbereich dem normativen Gehalt des durch ein Vorschriftzeichen nach § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 mit einer Gewichtsangabe von 7,5 t ausgedrückten Verbotes. Zur Auslegung des § 1 der angeführten Verordnung kann daher auf die zu § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Danach umfasst das Verbot nach § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge (vgl.das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, ZI. 85/03/0149).

           

         Als Sattelkraftfahrzeug gilt gemäß § 2 Z. 10 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO 1960) ein Sattelzugfahrzeug (Z. 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z. 12), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Gemäß Z. 11 der genannten Bestimmung gilt als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Als Sattelanhänger gilt gemäß Z. 12 der angeführten Bestimmung ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

 

         Da bei einem Sattelkraftfahrzeug ein gemeinsames "höchstes zulässiges Gesamtgewicht" nicht vorgesehen ist, gilt das Verbot nach § 52 lit. a Z.7a StVO 1960 im Falle einer Gewichtsangabe bei einem Sattelkraftfahrzeug dann, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers das angegebene Gewicht überschreitet (das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, ZI. 88/03/0129, hinsichtlich eines Lkw-Zuges).

 

         Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass es sich bei dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten "SKf. GG über 7.5 to, Kennzeichen S ," um ein Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t handelte. Ein solches Fahrzeug fällt nach dem oben Gesagten unter das Verbot des § 1 der Verordnung (Tiroler) LGBI. Nr. 72/1989...".

 

Die Behörde schließt aus den obigen Erkenntnissen, dass unter dem Begriff "Lastkraftfahrzeug" bezogen auf das hier betreffende Fahrverbot sowohl Lastkraftwagen als auch Sattelkraftfahrzeuge und damit auch Sattelzugfahrzeuge fallen. Es ist hier nur der Unterschied, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des "Lastkraftfahrzeuges" 3,51 betragen hat, welches das von Ihnen gelenkte Sattelzugfahrzeug ohnehin überschritten hat. Dem Einspruch war daher nicht statt zu geben, da die von Ihnen auf Grund des Einspruchs abzuklärende "Rechtsfrage" zur Definition eines "Lastkraftfahrzeuges" und eines "Sattelzugfahrzeuges" zum besagten Fahrverbot somit bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung entschieden wurde. Sie waren somit nicht berechtigt, das betreffende Fahrverbotes mit dem von Ihnen gelenkten Sattelzugfahrzeug zu missachten.

 

Dieser Einspruchsfall lässt sich auch nicht in Zusammenhang bringen mit einer Verordnung der o.ö. Landesregierung zu bestimmten Fahrverboten auf Bundesstraßen, da hier dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine separate Verordnung der BH-Linz-Land zugrunde liegt.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnten weder mildernde noch erschwerende Umstände anerkannt werden (keine Unbescholtenheit); die Anwendung des § 21 VStG war mangels geringfügigen Verschuldens ebenso nicht zulässig.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden wie folgt geschätzt: 1500 Euro monatlich netto, für Gattin und zwei Kinder zu sorgen, kein Vermögen.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht unter Hinweis auf sein Einspruchsvorbringen protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom 04.08.2008 in offener Frist Berufung und verweise dazu auf meine bisherigen Ausführungen. Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass ein Sattelzugfahrzeug allein kein Lastkraftfahrzeug darstellt, da nach meiner Ansicht es sich bei einem Lastkraftfahrzeug um ein Fahrzeug handelt, das Lasten befördern kann. Dies ist aber bei einem Sattelzugfahrzeug allein nicht möglich, sondern erst in Verbindung mit dem Sattelanhänger. In diesem Sinn ist auch die im Straferkenntnis erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für mich nicht verständlich, wenn mit kraftfahrrechtlichen Begriffen versucht wird, aus einem nicht zum Transport von Lasten geeigneten Fahrzeug wie eine Sattelzugmaschine ein Lastkraftfahrzeug und somit zum Transport von Lasten bestimmtes Fahrzeug zu machen. Ich beantrage daher weiterhin die Einstellung des Strafverfahrens."

 

 

 

2.1. In seinem Einspruch gegen die mit dem inhaltsgleichen Tatvorwurf versehenen Strafverfügung verweist der Berufungswerber auf die divergierenden gesetzlichen Begriffsbestimmungen "Sattelzugfahrzeuge und Lastkraftfahrzeuge", wobei Sattelkraftfahrzeuge nicht als Lastkraftfahrzeuge anzusehen wären.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist entbehrlich, da der Sachverhalt nicht bestritten wird sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wird (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

 

4. Der Berufungswerber lenkte in dem durch die Verordnung der Oö. Landesregierung kundgemachten Fahrverbot der BH-Linz-Land, v. 21.12.2007, VerkR10-3-63, für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das im Spruch umschriebene Sattelzugfahrzeug (LGBl. Nr. 62/2008). Das dieses Fahrzeug die Gewichtsgrenze übersteigt ist unbestritten.  Ebenso evident ist die Kundmachung dieses Verbotes und dessen Vorankündigung 1.200 m und nochmals 500 m vor dessen Beginn (siehe Fotos im Akt).

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz verweist nicht nur zutreffend auf §  52 lit a Ziffer 7a StVO, sondern auch auf die einschlägige und als gesichert geltende Judikatur zur Gleichsetzung von "Lastkraftfahrzeugen und Sattelkraftfahrzeugen."

Danach umfasst das Verbot nach § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge (vgl. VwGH 25.2.1988, Zl. 85/03/0149).

     Als Sattelkraftfahrzeug gilt gemäß § 2 Z10 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs.2 StVO 1960) ein Sattelzugfahrzeug (Z11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z12), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Gemäß Z11 der genannten Bestimmung gilt als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Als Sattelanhänger gilt gemäß Z12 der angeführten Bestimmung ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z11) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

     Da bei einem Sattelkraftfahrzeug ein gemeinsames "höchstes zulässiges Gesamtgewicht" nicht vorgesehen ist, gilt das Verbot nach § 52 lit. a Z7a StVO 1960 im Falle einer Gewichtsangabe bei einem Sattelkraftfahrzeug dann, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers das angegebene Gewicht hinsichtlich eines Lkw-Zuges überschreitet (VwGH 28.6.1989, 88/03/0129,).

 

Zu einem vergleichbaren Verbot im Land Tirol verweist der Verwaltungsgerichtshof auf den räumlichen Geltungsbereich und dem normativen Gehalt eines durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z7a StVO 1960 mit einer Gewichtsangabe von (dort 7,5 t) ausgedrückten Verbotes. Zur Auslegung des § 1 der dortigen Verordnung greift der VwGH auf seine ebenfalls zu § 52 lit.a Z7a StVO 1960 ergangene Rechtsprechung zurück.

     Danach umfasst das Verbot nach § 52 lit. a Z7a StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge (Hinweis auf VwGH 5.8.1999, 99/03/0200 und auf VwGH 25.2.1988,  85/03/0149).

Auch die Rechtsprechung auf die § 42 Abs. 8 erster Satz StVO 1960 gestützten Verkehrsbeschränkung steht unter der Überschrift "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge". Es ist kein vernünftiger Grund zu ersehen, dass der Gesetzgeber zu den Verkehrsbeschränkungen der §§ 42 Abs.8 und 52 lit.a Z7a StVO 1960 eine unterschiedliche Begriffsbestimmung vornehmen wollte, weshalb zum Verständnis des Begriffes "Lastkraftfahrzeug" in § 42 Abs. 8 StVO 1960 auf die zu § 52 lit.a Z7a StVO 1960 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach dieses Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst (Hinweis auf VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095 ebenfalls mit Hinweis auf VwGH vom 24.2.1988, 85/03/0149 u. VwGH 5.8.1999, Zl. 99/03/0200).

Mit Blick darauf irrt der Berufungswerber in seiner Rechtsansicht, wenn er vermeint ein Sattelzugfahrzeug wäre nicht von diesem Verbot umfasst. Als normatives Regelungsziel dieses kundgemachten Verbotes ist der Ausschluss bestimmter Fahrzeugtypen von bestimmten Straßenstrecken, wobei auf höchste zulässige Gesamtgewichte und nicht auf Beladungen abgestellt wird.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz, die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenn hier die Behörde erster Instanz nur eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro festlegte, hat sie die in ihrem Ermessen gelegene Strafzumessung sehr maßvoll und milde ausgeübt.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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