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VwSen-100028/1/Weg/ka

Linz, 04.06.1991

VwSen - 100028/1/Weg/ka Linz, am 4.Juni 1991 DVR.0690392 G B, L; Übertretung des KFG 1967 Berufung gegen Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die I. Kammer unter dem Vorsitz des W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer und durch den Beisitzer ORR. Dr. Hans Fragner sowie den Berichter W.Hofrat Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G B, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. März 1991, St. 15.179/90-H, zu Recht:

I. Die gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis, womit eine Geldstrafe von S 20.000,-- und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt wurde, bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz S 4.000,-- (20 % der verhängten Strafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.2 u. 19 VStG, § 134 KFG 1967. zu II: § 64 Abs.2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 28. März 1991, St. 15.179/90-H, über den Berufungswerber wegen Verletzung des § 64 Abs.1 in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Wochen verhängt, weil er am 5. Oktober 1990 um 2.35 Uhr in L, das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von S 2.000,-- verpflichtet.

Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Wachzimmers B der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

Oktober 1990 zugrunde, nach welcher der eben geschilderte Sachverhalt während des motorisierten Streifendienstes mit dem Funkwagen W und der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde. Das im Spruch des Straferkenntnisses genannte Kraftfahrzeug ist entsprechend der Anzeige ein PKW, nämlich ein Alfa Romeo. Der Berufungswerber ist der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren unentschuldigt ferngeblieben, sodaß die Bundespolizeidirektion Linz ohne weiteres Verfahren das zitierte Straferkenntnis erließ. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte am 17. April 1991 Berufung ein, wobei sich diese ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

I.2. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Weil die erste Verfolgungshandlung erst am 29. Jänner 1991 gesetzt wurde, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000,-- Schilling übersteigenden Geldstrafe durch Kammerentscheid zu erkennen hatte. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.3. Der Berufungswerber, welcher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt in der niederschriftlich aufgenommenen Berufung vom 17. April 1991 sinngemäß vor, daß die Strafe zu hoch bemessen sei. Er habe ein monatliches Einkommen vom S 12.000,-- netto, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Er habe für einen Kredit (aufgenommen für einen Möbelkauf) monatlich S 2.210,-zurückzuzahlen. Den PKW habe er mittlerweile abgemeldet und verkauft.

I.4. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegten Akt. Daraus ist zu ersehen, daß gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber in den vergangenen vier Jahren sechs Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurden. Eine besondere Häufung dieser Übertretungen ist ab dem Jahre 1989 festzustellen. Allein in diesem Zeitraum scheinen vier Vormerkungen (den Anlaßfall nicht miteingerechnet), von denen drei rechtskräftig wurden, auf.

Das vom Berufungswerber angegebene monatliche Einkommen sowie den Hinweis, über kein Vermögen zu verfügen und einen Kredit zurückzahlen zu müssen, sind glaubwürdig und waren der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Strafrahmen: Gemäß § 134 KFG 1967 ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen geltenden Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Dazu ist auszuführen, daß die Bundespolizeidirektion Linz richtigerweise keinen Milderungsgrund erkennen konnte und die einschlägigen Vormerkungen rechtlich einwandfrei als erschwerend gewertet hat. Den Berufungswerber konnten die wegen der gleichen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen von S 10.000,-- am 10.8.1989, von S 10.000,-am 13.2.1990 und S 7.000,-- am 30.11.1990 nicht abhalten, jetzt wieder ein Kraftfahrzeug zu lenken, ohne die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen.

Die Erstbehörde hat bei der Festsetzung der Strafhöhe den präventiven Aspekten Rechnung getragen und hat mit Recht ausgeführt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen des Kraftfahrgesetzes zählt.

Die Einwände des Berufungswerbers, die lediglich seine schlechte finanzielle Situation aufzeigen, erweisen sich in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens, der sogar eine Doppelbestrafung (Freiheitstrafe und Geldstrafe nebeneinander) zulassen würde, als nicht zielführend. Dem Berufungswerber verbleiben nach Abzug seiner monatlichen Kreditverpflichtung immerhin noch ca. S 10.000,--, welche er - weil keine Sorgepflichten vorliegen - für sich verwenden kann.

Die Berufung stellt sich sohin in ihrer Gesamtheit als nicht stichhältig dar, weshalb ihr der gewünschte Erfolg zu versagen war.

zu II: Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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