Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281104/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 18.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn DI J O, J, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.7.2008, Ge96-2468-2008, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr J O, J, S, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der O Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in S, J, in vier Fällen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für schuldig erkannt und wurden über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet 190 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde zwar fristgerecht aber durch Herrn DI J O, J, S Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass kein persönliches Fehlverhalten vorliege, welches zu bestrafen sei. Weiters wurde um Strafminderung ersucht.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme.

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt, welcher sich aus der Aktenlage ergibt, aus:

 

Die am 11.7.2008 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung weist als Briefkopf „O“ auf.

Der Text lautet:

„Sehr geehrter Herr U,

mit Schreiben vom 2. Juli 2008 wurden mir 2 Straferkenntnisse zugestellt.

Gegen diese 2 Straferkenntnisse lege ich Berufung ein und ersuche um Strafminderung. Ich begründe dies damit, dass meiner Meinung nach kein persönliches Fehlverhalten vorliegt, das zu bestrafen ist. Ich lade Sie ein, sich bei uns im Betrieb ein Bild darüber zu machen, welche Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsicherheit gesetzt wurden. Wenn sie auch unsere Mitarbeiter befragen wollen, stehen Ihnen diese gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße“

 

Die Berufung trägt die eigenhändige Unterschrift des Herrn DI J O.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

4.2. Beschuldigter und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist Herr J O. Gegen ihn richten sich alle im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen und wurde von ihm auch zu keiner Zeit des Verfahrens ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben.

 

Die rechtzeitig eingebrachte Berufung ist jedoch aufgrund ihres Erscheinungsbildes (Briefkopf, Signatur) eindeutig nicht Herrn J O sondern Herr DI J O zuzurechnen. Da er durch das erstinstanzliche Straferkenntnis aber nicht beschwert wurde, war seine Berufung daher zurückzuweisen, ohne dass hier die inhaltliche Rechtmäßigkeit geprüft werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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