Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521981/10/Ki/Da

Linz, 12.08.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, R, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, V, S, vom 30. Mai 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2008, VerkR21-708-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass dem Berufungswerber (nach Ablauf der ursprünglichen Befristung) bis 24. März 2009 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit nachfolgenden Maßgaben bestätigt:

·         Punkt II wird insofern modifiziert, dass die angeordnete Nachschulung nur für den Fall zu absolvieren ist, dass die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung beantragt wird. In diesem Falle hat der Berufungswerber vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung bei sonstiger Problematik gemäß § 4 der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl.Nr. II 357/2002, idF BGBl.Nr. II 220/2005, zu absolvieren.

·         Punkt III wird ersatzlos behoben.

·         Das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges wird bis zum 24. März 2009 verboten (Punkt IV).

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008, VerkR21-708-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum Ablauf der Befristung (1.3.2008) entzogen und festgestellt, dass vor Ablauf von 3 Jahren, das ist vom 10.10.2007 bis 10.10.2010, ihm keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt I). Weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen (Punkt II) sowie auf seine Kosten vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen beizubringen (Punkt III). Für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wurde auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten (Punkt IV) und letztlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt V).

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nachstehende Berufung:

 

"Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum Ablauf der Befristung (01.03.2008) entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf von 3 (drei) Jahren, das ist vom 10.10.2007 bis 10.10.2010 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gleichzeitig wird eine Nachschulung und die Bei­bringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet. Darüber hinaus wird für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahr­zeuges verboten. Ais wesentliche Begründung versucht die Behörde ins Treffen zu füh­ren, dass sich der Berufungswerber am 24.05.2007, um 13.30 Uhr geweigert habe, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

 

Der Bescheidinhalt wird in seinem gesamten Umfange angefochten.

 

Als Gründe werden materielle, inhaltliche Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensmän­gel, mangelhafte Sachverhaltsermittlung, rechtswidrige Ermessensausübung, sowie un­richtige Beweiswürdigung geltend gemacht und ausgeführt wie folgt:

 

 

I.

Der Berufungswerber war am 24.5.2007 bis ca. 9.00 Uhr auf der BH Vöcklabruck bei der dort zuständigen Amtsärztin, Frau Dr. A. Nach der oben beschriebenen Vor­sprache auf der BH Vöcklabruck begab sich der Berufungswerber auf den Weg zur Ar­beit in Weis (Fa. M., S, W). Gegen 9.40 Uhr nä­herte er sich auf der Salzburger Straße (auf Höhe - Jet-Tanksteile-Anschlussstelle Wels-West) der dort befindlichen Kreuzung und kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Berufungswerber mit dem von ihm gehaltenen Ford Mondeo, und zwei weitere Fahrzeu­ge beteiligt waren.

 

Die verständigte Polizei Weis erschien daraufhin am Verkehrsunfallsort und nahm den Sachverhalt auf. Der Berufungswerber wurde von den erhebenden Beamten einver­nommen und wurde sogar ein Alkoholtest mit ihm durchgeführt, welcher negativ ausge­fallen ist.

 

Der Berufungswerber verblieb nach Beendigung der Befragung durch die Exekutive noch kurz an der Unfallstelle, um etwaige Zeugen zu eruieren und ging - nachdem er von den erhebenden Beamten nicht mehr benötigt wurde - daraufhin gegen 10.10 Uhr zu Fuß stadteinwärts. Auf dem Weg dorthin besorgte sich der Berufungswerber Beruhi­gungstabletten, und zwar Gevakalm (50 Stück ä 10 mg), von denen er 11 Stück zu sich nahm.

 

Nachdem sich beim Berufungswerber eine HWS-Beeinträchtigung in weiterer Folge be­merkbar machte, rief er die Rettung, die ihn gegen 11.13 Uhr, dh. mehr als eine Stunde nach Verlassen des Unfallortes (!!), vom Stadtzentrum ins Krankenhaus brachte.

 

Im LKH Wels angekommen, wurden die üblichen Untersuchungen durchgeführt und auch Blut abgenommen.

 

Nach Beendigung dieser Untersuchungen nahm der Berufungswerber eine Substitol-Tablette (200 mg) und aus dem zuvor in der Stadt Wels erworbenen Gevakalm-Depot nochmals 10 Stück zu sich, um sich im Anschluss dann auszuruhen.

 

Am frühen Nachmittag erschien dann völlig unvermittelt und ohne Vorankündigung ein Arzt, von dem er aufgefordert wurde, Blut abnehmen zu lassen. Der Berufungswerber wies darauf hin, dass ihm ohnehin schon Blut abgenommen worden war, sodass aus seiner Sicht eine weitere Blutabnahme, insbesondere auch im Hinblick auf den zwi­schenzeitlichen Gevakalm-Konsum, nicht mehr notwendig und sinnvoll schien.

 

Dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt (13.30 Uhr) - dh. nach dem Konsum obiger Substanzen, welche er nach dem Unfall zu sich genommen hatte - suchtgiftbeeinträchtigt wirkte, scheint nachvollziehbar und wird auch gar nicht bestritten, ändert al­lerdings nichts an der Tatsache, dass die gesetzlich geforderte Vermutung zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt (unmittelbar nach dem Unfall) vorhanden sein hätte müssen und die dementsprechende Vorführung als Folge dieser Vermutung ebenso sofort nach dem Unfall bzw. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, jedenfalls aber noch vor dem späteren Konsum obiger Substanzen, erfolgen hätte müssen.

Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Amtshandlung anlässlich des Verkehrsunfalls für den Berufungswerber mit (berechtigtem) Verlassen der Unfallstelle gegen 10.10 Uhr beendet war, anlässlich der Unfallaufnahme von keinem der erhebenden Beamten eine Suchtgiftbeeinträchtigung angedeutet oder vermutet wurde (da diese den Berufungswer­ber ansonsten nicht gehen hätten lassen dürfen, ihn vielmehr dem Arzt vorführen hätten müssen) und der Berufungswerber sohin auch mit keiner weiteren Amtshandlung mehr zu rechnen hatte, sodass ihm der nach dem Unfall vorgenommene Konsum und der da­durch hervorgerufene Eindruck jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann und sich nicht strafbegründend auswirken kann.

 

Die Voraussetzungen des § 5 Abs 9 StVO liegen also insofern nicht vor, als anlässlich der Amtshandlung keine diesbezügliche Vermutung vorhanden war und eine solche von einem Straßenaufsichtsorgan als gesetzliche Vorführungsvoraussetzung (!!) auch nicht geäußert wurde, der Berufungswerber im Übrigen anlässlich dieser konkret zu be­urteilenden Amtshandlung (Unfallerhebungen an Ort und Stelle) nicht gem. § 5 StVO zu einem Arzt gebracht wurde, und aus diesem Grunde (nachdem die relevante Amts­handlung bereits beendet war) in der Verweigerung der Blutabnahme Stunden nach der relevanten Amtshandlung (!!!) keine Verwaltungsübertretung zu sehen ist, sodass auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkerberechti­gung nicht vorliegen.

 

Eine Blutabnahme ohne Vorliegen der Voraussetzungen verstößt gegen das durch die Verfassungsbestimmung § 5 Abs 10 StVO gleichzeitig zum Ausdruck gebrachte Grund­recht.

 

Nachdem diese entscheidungswesentlichen Umstände von der Behörde erster Instanz weder beachtet noch die diesbezüglich notwendigen Feststellungen getroffen wurden, leidet das abgeführte Verfahren nicht nur an wesentlichen Feststeilungs- und Verfah­rensmängeln, sondern ist der bekämpfte Bescheid jedenfalls auch inhaltlich rechtswidrig und aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.

 

Daran vermag auch das völlig undifferenziert und oberflächlich abgeführte Beweisverfah­ren nichts zu ändern; ganz im Gegenteil, wird durch den vorgelegten Erstbefund des Kli­nikums der Kreuzschwestern Wels vom 24.05.2007, sowie die Zeugeneinvernahmen von Gr.Insp. F vom 17.01.2008 sowie Gr.Insp. B vom 24.01.2008 die Verant­wortung des Berufungswerbers bestätigt:

Wenn die Behörde aus der Zeugeneinvernahme des Dr. Ki vom 01.04.2008 ein belastendes Moment abzuleiten versucht, so erfolgt dies auf Verfahrens- und aktenwidriger Basis insofern, als Dr. K die von ihm konstatierte Beeinträchtigung des Be­rufungswerbers auf den nicht relevanten Beurteilungszeitpunkt, dh. 13.30 Uhr des Unfall­tages, bezog und zum Zustand im relevanten Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges bzw. im Unfallszeitpunkt (9.40 Uhr) - wie ja dem Bezug habenden Arztbefund und auch der Aussage von Dr. K im abgeführten Strafverfahren zu entnehmen ist - eben gerade keine Aussage traf.

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass - wie im abgeführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels (12 Hv 181/07 z) ebenfalls hervorgekommen ist - der Beru­fungswerber tatsächlich erst nach seinem Konsum der nach dem Unfall gekauften Beru­higungstabletten und der Einnahme von Substitol (ebenfalls erst nach dem Unfall) gegen 13.30 Uhr, das heißt erst 3 1/2 Stunden nach dem Unfall, vom Amtsarzt aufgesucht (die­sem also nicht einmal vorgeführt) wurde. Damit stimmen auch die Ausführungen des Dr. K überein, wenn dieser festhält, dass Herr S dem äußeren An­schein nach im Untersuchungszeitpunkt, also erst um 13.30 Uhr, nicht fahrfähig ge­wirkt habe. Nachdem der von Dr. K konstatierte Zustand also unzweifelhaft auf den Konsum oben beschriebener Substanzen nach dem Unfall zurückzuführen ist, lässt sich daraus jedenfalls kein belastendes Moment ableiten.

 

im vor dem LG Wels abgeführten Strafverfahren (auf weichen Akt der Berufungswerber hingewiesen und dessen Beischaffung und Einbeziehung in das anhängige Verfahren er ausdrücklich beantragt hat) bestätigte Dr. K übrigens dem hier einschreitenden Rechtsvertreters, dass der von Dr. K gegen 13.30 Uhr gewonnene Eindruck des Berufungswerbers unzweifelhaft mit der nach dem Unfall vorgenommenen Einnah­me der oben konkretisierten Substanzen in Einklang zu bringen ist.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Berufungswerber im relevanten Zeitraum, dh am 24.05.2007 bis 9.40 Uhr, als er als Lenker am Straßenverkehr teilnahm, nicht beeinträch­tigt war und aus diesem Grunde der Entzug der Lenkberechtigung samt begleitender Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist. Lediglich ergänzend darf darauf hingewiesen wer­den, dass - wie ausgeführt - der Berufungswerber an diesem Tage in die Arbeit gefah­ren wäre, sodass schon vor diesem Hintergrund eine Beeinträchtigung im Unfallszeit­punkt auszuschließen ist.

Das abgeführte Verfahren leidet insofern an einer mangelhaften und einer zu Lasten des Berufungswerbers unzulässig verkürzten Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere hat es die Behörde nicht der Mühe wert gefunden, den Anträgen des Berufungswerbers (wel­che aufrecht bleiben) auf zeugenschaftliche Einvernahme Dris A und auf Bei­schaffung und Einbeziehung des Strafaktes 12 Hv 181/07 z des LG Wels nachzukom­men. Wie in den Eingaben des Berufungswerbers vom 14.02.2008, 10.04.2008 und 16.04.2008 herausgestrichen und beantragt, hätte dies insbesondere verdeutlicht, dass:

-          der Berufungswerber an den Unfallserhebungen am Unfallsort mitgewirkt hat und im Anschluss daran, gegen 10.10 Uhr, von den erhebenden Beamten entlassen wurde, dh. anlässlich der konkret zu beurteilenden Amtshandlung weder eine Vermutung im Sinne des § 5 StVO vorhanden war oder geäußert wurde, noch Herr S zu einem Amtsarzt gebracht wurde, sodass - nachdem die relevante Amtshandlung für Herrn S sohin bereits abgeschlossen war - die Voraussetzungen des § 5 StVO nicht vorliegen.

-          die ärztliche Befundung erst gegen 13,30 Uhr, also rund 3 1/2 Stunden nach Be­endigung der Amtshandlung, vorgenommen wurde, sodass in der Verweigerung der Blutabnahme zu diesem Zeitpunkt natürlich mangels eines Kausalzusam­menhangs und mangels eines zeitlichen Zusammenhangs keine Verwaltungs­übertretung gesehen werden kann, sodass die Voraussetzungen des ausgespro­chenen Entzugs der Lenkerberechtigung samt begleitender Maßnahmen nicht vorliegen.

-          die vom Amtsarzt (Dr. K) um 13.30 konstatierte Beeinträchtigung mit dem beschriebenen Konsum nach dem Unfall in Einklang zu bringen ist und der Amtsarzt zum Zustand des Berufungswerbers im Unfallszeitpunkt gar keine Erhe­bungen pflog.

-          der Berufungswerber anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels am 13.02.2008 vom gegen ihn erhobenen Vorwurf, am 24.05.2007 in suchtmittelbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, hinsichtlich der Qualifikation nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB, also hinsichtlich der un­terstellten Suchtmittelbeeinträchtigung, freigesprochen wurde. Es ist nun also er­wiesen, dass sich der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt am 24.05.2007 gegen 9.40 Uhr nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zu­stand befunden hat. Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz die strafrecht­liche Verurteilung des Berufungswerbers durch das LG Wels wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) ins Treffen führt, gleichzeitig aber die relevante Feststellung unterlässt, dass der Berufungswerber vom Vorwurf der Qualifikation nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB freigesprochen wurde, verdeutlicht einmal mehr die Mangelhaftigkeit des abgeführten Verfahrens und die Rechtswidrigkeit der Ent­scheidung.

 

Die gestellten Beweisanträge auf Beischaffung und Einbeziehung des Strafaktes 12 Hv 181/07 z des LG Wels, sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme Dris A bleiben aufrecht und werden wiederholt.

 

Die Feststellungen der Behörde erster Instanz gründen - wie aufgezeigt - somit nicht auf einem im Sinn der Verwaltungsvorschriften vollständig ermittelten Sachverhalt. Gemäß §§ 37 ff AVG dient das Ermittlungsverfahren der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde zur voll­ständigen Aufklärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Wurde das Ermittlungsver­fahren - wie gegenständlich - in ganz wesentlichen Punkten unterlassen, so liegt nicht nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, sondern konkret sogar eine willkürliche, also gleichheitswidrige Vollziehung vor, die im konkreten Fall zu einer inhaltlich rechts- und gesetzwidrigen Entscheidung führte.

 

 

II.

Für den Fall, dass die Behörde die - vom Gesetz tatsächlich nicht gedeckte - Auffas­sung andenken sollte, dass die Aufforderung zu Blutabnahme noch Stunden nach dem zu beurteilenden Unfall noch gerechtfertigt gewesen sein könnte und die um 13.30 Uhr artikulierte Verweigerung der Blutabnahme den ausgesprochenen Führerscheinentzug samt begleitender Maßnahmen rechtfertige, wird darauf hingewiesen und vorgebracht, dass

1.   der Berufungswerber im Befragungszeitpunkt gegen 13.30 Uhr aufgrund der nach
dem Unfall eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol, insgesamt 21 Stk
Gevacalm) geistig und psychisch gar nicht in der Lage war, den Ausführungen
des Amtsarztes im notwendigen Umfange zu folgen bzw. deren Tragweite zu ver-
stehen, sodass von einer ernst gemeinten, rechtlich relevanten, wirksamen Ver-
weigerung der Blutabnahme gar nicht ausgegangen werden kann;

2.   der Berufungswerber, am 24.05.2007 während des Betriebs bzw. Lenkens seines

PKWs, also bis zum Unfall gegen 9.40 Uhr, nicht suchtgiftbeeinträchtigt war oder sein konnte, da er ansonsten auch die lange Strecke von Vöcklabruck bis zur späteren Unfallsteile in Wels nicht in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 9.40 Uhr un­fallfrei zurücklegen hätte können. Ganz abgesehen davon, dass er in einem be­einträchtigten Zustand wohl kaum in die Arbeit gefahren wäre;

3.        durch die am 24.05.2007, gegen 13.30 Uhr geforderte Blutabnahme aufgrund der zwischenzeitlich (nach dem Unfall) eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol und insgesamt 21 Stück Gevacalm) keine Rückschlüsse mehr auf den Zustand des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und des Lenkens des PKWs zu erwarten waren und somit die „Vorführung" unzumutbar und rechtswid­rig war; und

4.        die „Vorführung" bzw. die Aufforderung zur Blutabnahme unter den gegebenen Umständen mangels Vorliegen der gesetzlichen Vorführungsvoraussetzungen unzumutbar war.

 

 

III.

Es wird somit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Be­weis dafür beantragt, dass

der Berufungswerber unter den gegebenen Umständen, dh. aus dem Schlaf ge­rissen und nach Einnahme von 200 mg Substitol und insgesamt 21 Stück Gevacalm derart beeinträchtigt war, dass er den Vorgängen um ihn bei Erscheinen des Amtsarztes gegen 13.30 Uhr nicht im notwendigen Umfange folgen konnte, so­dass von einer ernst gemeinten, rechtlich relevanten, wirksamen Verweigerung der Blutabnahme gar nicht ausgegangen werden kann;

der Berufungswerber, am 24.05.2007 während des Betriebs bzw. Lenkens seines PKWs, also bis zum Unfall gegen 9.40 Uhr, nicht suchtgiftbeeinträchtigt war und sein konnte, da er ansonsten auch die lange Strecke von Vöcklabruck bis zur späteren Unfallstelle in Wels nicht in der Zeit von 9.00 Uhr bis 9.40 Uhr unfallfrei zurücklegen hätte können. Ganz abgesehen davon, dass er in einem beeinträch­tigten Zustand wohl kaum in die Arbeit gefahren wäre;

durch die am 24.05.2007, gegen 13.30 Uhr geforderte Blutabnahme aufgrund der zwischenzeitlich (nach dem Unfall) eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol und insgesamt 21 Stück Gevacalm) keine Rückschlüsse mehr auf den Zustand

/

des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und des Lenkens des PKWs gezogen werden konnten bzw. zu erwarten waren und somit die „Vorfüh­rung" unzumutbar und rechtswidrig war;

 

4.   die „Vorführung" bzw. die Aufforderung zur Blutabnahme unter den gegebenen Umständen unzumutbar war.

 

Die Aufnahme der beantragten Beweise hätte unzweifelhaft hervorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind/waren und somit dazu geführt, dass die Behöre von der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung samt begleiten­der Maßnahmen absehen hätte müssen und auch abgesehen hätte.

 

IV.

Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung des Berufungswerbers im Unfallszeitpunkt ausgehen sollte - was weder den Tatsachen entspricht noch durch Feststellung gedeckt ist - so hätte die Behörde eine Entzugsdauer von maximal 8 Monaten festlegen dürfen. Eine faktische Entziehungsdauer von 3 Jahren entspricht gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen Job zu finden und diesem nachzugehen keinesfalls der zu fordern­den Angemessenheit.

 

 

V.

Aufgrund obiger Ausführungen werden sohin gestellt die

 

 

Anträge,

 

Die Berufungsbehörde möge nach Einholung des beantragten medizinischen Sachver­ständigengutachtens:

 

der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid der BH Vöcklabruck vom 15.05.2008, VerkR21-708-2007, ersatzlos aufheben, sowie die Ausfolgung der Lenkberechtigung anordnen;

 

In eventu der Berufung Folge geben, den bekämpften Bescheid der BH Vöcklabruck vom 15.05.2008, VerkR21-708-2007, aufheben und die Sache zur neuerlichen Ver­handlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu­rückverweisen;

In eventu den angefochtenen Bescheid der BH Vöcklabruck vom 15.05.2008, VerkR21-708-2007, dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer auf acht Monate herabgesetzt wird und mit Rücksicht auf die bisher bereits verstrichene Entzugsdau­er die Ausfolgung der Lenkerberechtigung anordnen."

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne eine Berufungsvorentscheidung zu treffen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Juni 2008, VerkR21-708-2007, vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt sowie in den Strafakt des Landesgerichtes Wels, 12 Hv 181/07 z. Weiters wurde eine Stellungnahme des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels, Dr. K eingeholt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers nicht ausdrücklich beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige des Stadtpolizeikommandos Wels vom 5. Juli 2007 war der Berufungswerber am 24. Mai 2007 in Wels an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, er wurde einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft Wels stellte zunächst gegen den Berufungswerber einen Strafantrag, er habe das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs.1 Z2) StGB bzw. das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB begangen.

 

Letztlich wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Februar 2008, 12 Hv 181/07 s, für schuldig befunden, er habe am 24.5.2007 in Wels als Lenker eines dem Kennzeichen nach benannten PKW durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, insbesondere dadurch, dass er entgegen § 9 Abs.1 StVO eine doppelte Sperrlinie überfahren hat, wodurch es zum Zusammenstoß mit einem von einer namentlich genannten Person gelenkten entgegenkommenden PKW kam zwei namentlich genannte Personen am Körper verletzt. Er habe hiedurch begangen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB. Nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs.4 StGB wurde er zu einer Geldstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Angeführt wurde, dass bei der Strafbemessung als erschwerend der zweifache Verletzungserfolg, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet wurden.

 

In der oben angeführten Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass, da beim Berufungswerber der Verdacht der Drogeneinnahme bestand, der Polizeiarzt Chefarzt Dr. K, verständigt wurde. Dr. K habe bei S um 13.30 Uhr (Unfallszeitpunkt ca. 09:40 Uhr) im Klinikum Wels (Unfallabteilung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, dabei sei eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente sowie eine Übermüdung und die Fahrunfähigkeit festgestellt worden. Eine Urinprobe sei abgenommen und diese zur Untersuchung an die Gerichtsmedizin Linz gebracht worden. Die Blutabnahme sei von S mit der Begründung bezüglich anfallender Kosten verweigert worden.

 

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizeiinspektion A-P am 10. Juni 2007 führte der Berufungswerber u.a. aus, dass er nach der Unfallaufnahme zu Fuß in Richtung Stadt Wels gegangen sei. Von dort habe er sich mit der Rettung in das Klinikum Wels bringen lassen. Er habe beim Unfall eine Verletzung bei der Halswirbelsäule erlitten und sei ca. 2 Tage im Krankenhaus und 5 Tage im Krankenstand gewesen. Die Polizei sei mit einem Amtsarzt in das Krankenhaus gekommen, dort sei bei ihm ein Harntest durchgeführt worden, dieser Test sei positiv verlaufen (Methadon, Substitol und Benzos). Er stehe seit ca. 7 Jahren in Substitutionstherapie, letztmalig sei er am 22. Mai 2007 auf 600 mg Substitol Tagesdosis umgestellt worden. Vor dem Unfall selbst habe er kein Methadon bzw. Benzos genommen. Er sei deshalb positiv gewesen, weil er ca. 2 Wochen vor dem Unfall ausnahmsweise als Ersatz 50 mg Methadon und am Wochenende vor dem Unfall Benzos genommen habe.

 

Er sei vor dem Unfall bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Amtsarzt) gewesen, dort sei er eben auf Drogen untersucht worden. Er habe dann zur Arbeit fahren wollen, wobei der Unfall passierte.

 

Laut dem im Akt aufliegenden von Dr. K erstellten Arztbefund (Gutachten) war Herr S beeinträchtigt durch Drogen bzw. Medikamente und Übermüdung und nicht fahrfähig.

 

Auf eine Anfrage durch die erkennende Berufungsbehörde hin teilte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mit, dass Herr S am 24. Mai 2007 um 13.30 Uhr mit Verdacht auf Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss vorgestellt worden sei. Er habe eine Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Übermüdung festgestellt. Daraufhin habe er den Berufungswerber aufgefordert, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, welche jedoch von ihm verweigert worden sei.

 

Herr S sei bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert gewesen und habe keine Konzentrationsstörung gehabt. Die geteilte Aufmerksamkeit sei gestört gewesen, er habe einen müden und stumpfen Eindruck bei deutlicher Sprache gemacht. Er habe in der Summe durchaus ein kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt und sei von sich selbst überzeugt gewesen, dass er fahrtüchtig sei.

 

Bei den psycho-physischen Tests hätten sich allerdings deutliche Einschränkungen, welche auf Substanzeinfluss zurückzuführen waren, gezeigt. Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis seien sehr wohl erhalten gewesen, das Kritikvermögen sei offensichtlich eingeschränkt gewesen, der Berufungswerber sei der Meinung gewesen, er habe die Tests perfekt bestanden.

 

In der Folge habe der Amtsarzt Herrn S mitgeteilt, dass die Tests für ihn ungünstig ausgefallen wären und er nun eine Blutabnahme vornehmen müsse. Auf die Frage hin, ob er dieser zustimme, habe Herr S diese klar und deutlich verweigert.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragte der Rechtsmittelwerber nunmehr die zeugenschaftliche Einvernahme des Verhandlungsrichters des Landesgerichts Wels, dies im Hinblick auf den Umstand, dass der Freispruch (offensichtlich hinsichtlich § 81 StGB) ja gerade auch auf Grund der Einvernahme des Amtsarztes vor dem Landesgericht Wels erfolgte und sehr wohl davon auszugehen sei, dass sich der Einschreiter bei der gegenständlichen Fahrt nicht einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Weiters wurde die ergänzende Einvernahme des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels sowie die Parteieneinvernahme beantragt, wobei dem Amtsarzt im Wesentlichen unterstellt wurde, dass er hinsichtlich Blutabnahme nicht die nötige Aufklärung geleistet habe.

 

2.6. Der dargelegt Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und es wird festgestellt, dass der Umstand, dass einer Blutabnahme durch den Berufungswerber nicht zugestimmt wurde, unbestritten bleibt. Der Amtsarzt stellte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2008 im Wesentlichen fest, dass Herr S bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert und ohne Konzentrationsstörung gewesen sei und er in Summe ein durchaus kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt habe. Wenn auch sein Kritikvermögen offensichtlich eingeschränkt war, so seien Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis sehr wohl erhalten gewesen. Auf die Frage, ob er (der Blutabnahme) zustimme, habe er diese klar und deutlich verweigert.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung fest, dass von einem Amtsarzt, der als sachverständiges Organ in derartigen Belangen fungiert, wohl erwartet werden kann, dass er eine entsprechende Feststellung treffen kann. Letztlich wurde seitens des Berufungswerbers auch in der Stellungnahme vom 6. August 2008 wiederum eine Äußerung zur Situation im Zusammenhang mit der geforderten Blutabnahme abgegeben, aus dieser Stellungnahme ist mit aller Deutlichkeit abzuleiten, dass der Berufungswerber entsprechend orientiert war, was den Schluss zulässt, dass er die Aufforderung sehr wohl verstanden hat. Eine gesonderte Aufklärung des Probanden über die Folgen einer Verweigerung der Blutabnahme wird vom Gesetz nicht gefordert.

 

In Anbetracht dessen, dass grundsätzlich eine Vorführung zum Amtsarzt, welche auch darin bestehen kann, dass der Amtsarzt ins Krankenhaus kommt, dann zulässig ist, wenn vermutet werden kann, dass sich die betreffende Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und daraus resultierend, dass nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist bzw. die Betroffenen diese Blutabnahme vorzunehmen lassen haben, ist auch eine weitere sachverständige Feststellung durch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus objektiver Sicht nicht mehr erforderlich.

 

Ebenso wäre auch durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nichts zu gewinnen, zumal es durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber nach Verlassen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aber noch vor dem Verkehrsunfall entsprechende Substanzen hätte einnehmen können.

 

Was letztlich die Frage anbelangt, ob Herr S zum Vorfallszeitpunkt (Verkehrsunfall) tatsächlich durch Suchtgift beeinträchtigt war, so ist das für die Frage der Beurteilung bzw. Feststellung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 FSG nicht von Belang. Wohl könnte im Rahmen der Wertung bei der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verweigerung der Nachweis, nicht beeinträchtigt gewesen zu sein, zugunsten des Betreffenden zu berücksichtigen sein (siehe VwGH 20. Februar 2001, 2000/11/0157 u.a. zur Frage einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung), diesbezüglich würde es jedoch dem Berufungswerber obliegen, einen positiven Nachweis für die Nichtbeeinträchtigung zu erbringen. Wohl verweist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf ein Gerichtsurteil, welches in der gegenständlichen Angelegenheit ergangen ist, wonach er zwar einer fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden wurde, einem Antrag des Staatsanwaltes um Verurteilung im Zusammenhang mit § 81 Abs.1 Z2 StGB jedoch nicht gefolgt wurde, aus diesem Urteil geht jedoch nicht hervor, aus welchen Gründen die Qualifikation nicht angewendet wurde. Der Rechtsmittelwerber beantragt diesbezüglich die zeugenschaftliche Einvernahme des Verhandlungsrichters des Landesgerichtes Wels, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch, dass dieser letztlich aus subjektiver Sicht lediglich seine Motive für die getroffene Entscheidung darlegen könnte. Warum aus objektiver Sicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen wurde, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung lediglich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (Gerichtsakt) recherchiert werden kann. Diesbezüglich finden sich jedoch im Gerichtsakt keine Anhaltspunkte. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich in dubio pro reo entschieden wurde, dieser Umstand kann jedoch nicht als positiver Entlastungsbeweis, welcher im konkreten Verfahren ausschließlich dem Berufungswerber obliegen würde, gewertet werden.

 

Resümierend stellt daher die erkennende Berufungsbehörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass Herr S am 24. Mai 2007, 09:40 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine zu einem späteren Zeitpunkt (Unterschrift des Amtsarztes 13.30 Uhr) erfolgte Untersuchung ergab eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente bzw. Übermüdung und daraus resultierend eine Fahruntüchtigkeit. Trotz Aufforderung durch den Amtsarzt hat der Rechtsmittelwerber eine Blutabnahme verweigert, wobei davon auszugehen ist, dass er die Aufforderung wohl verstanden hat. Ein positiver Nachweis, zum Lenkzeitpunkt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen zu sein, konnte nicht erbracht werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen (Verfassungsbestimmung).

 

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang zum Berufungsvorbringen in Zusammenhang mit der verstrichenen Zeit zwischen Verkehrsunfall und tatsächlicher amtsärztlicher Untersuchung festgestellt, dass durchaus auch nach mehreren Stunden eine entsprechende Aufforderung zulässig ist. Im vorliegenden Falle wurde offensichtlich erst im Krankenhaus die Vermutung realisiert, dass eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegen könnte, worauf seitens der Organe der Straßenaufsicht die notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet wurden. Ob letztlich die betreffende Person zum Amtsarzt gebracht wird oder, wie im vorliegenden Falle, der Amtsarzt zur betreffenden Person ins Krankenhaus beordert wird, ist nicht von Belang, in beiden Fällen liegt eine gesetzeskonforme Vorführung vor.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 sind sowohl was Alkohol als auch Suchtgift betrifft grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber in diesem Falle bei einer erstmaligen Übertretung eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dem Berufungswerber ein positiver Nachweis, dass er zum Lenkzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen wäre, nicht gelungen.

 

Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass dem Rechtsmittelwerber in den letzten 5 Jahren die Lenkberechtigung bereits zweimal entzogen werden musste, dies, weil er ebenfalls in einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand Kraftfahrzeuge gelenkt hat. Zuletzt wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2007 die Lenkberechtigung wiedererteilt und auf 1 Jahr befristet. Bereits 2 Monat nach der Wiedererteilung hat er nunmehr wiederum eine entsprechende bestimmte Tatsache verwirklicht und es lässt diese wiederholte Begehung tatsächlich darauf schließen, dass ein gravierender Mangel an der Verkehrszuverlässigkeit vorliegt. Diesem Umstand muss zum Nachteil des Betreffenden eine besondere Bedeutung beigemessen werden.

 

Auch zur Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse wird der Begründung der Erstbehörde zugestimmt. Durch Suchtgift beeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, zumal durch die Beeinträchtigung generell die Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit stark reduziert wird und somit eine gravierende Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen daraus resultiert.

 

Unbestritten hat der Rechtsmittelwerber durch den gegenständlichen Verkehrsunfall auch andere Personen (Unfallbeteiligte) fahrlässig am Körper verletzt (§ 88 StGB) was ebenfalls zu Ungunsten gewertet werden muss.

 

Was das Kriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach zwar wohlverhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt im konkreten Falle unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände die Auffassung, dass es im vorliegenden konkreten Falle, insbesondere auf die wiederholten Tatbegehungen, einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf. Andererseits ist die Verkehrsunzuverlässigkeit vom Zeitpunkt der Tatbegehung aus zu berechnen und es vertritt diesbezüglich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass mit der nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw. Festlegung der Zeit, während der keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, welche insgesamt einen Zeitraum von 22 Monaten ergibt, das Auslangen gefunden werden kann bzw. erwartet werden kann, dass der Rechtsmittelwerber nach Ablauf dieser Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat.

 

Nur der Ordnung halber wird festgestellt, dass die Lenkberechtigung bis zur Zustellung des zunächst seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergangenen Mandatsbescheides vom 26. September 2007, VerkR21-708-2007, aufrecht war, laut vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde der Mandatsbescheid dem Berufungswerber am 5. Oktober 2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Verweigerung der Blutabnahme ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

Im gegenständlichen Falle ist vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. Nr. II 357/2002, idF BGBl. Nr. II 220/2005, eine Nachschulung bei sonstiger Problematik gemäß § 4 der zitierten Verordnung zu absolvieren.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Dazu wird festgestellt, dass die allfällige (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, welche durch den Ablauf der Befristung nicht mehr wirksam ist, ein positives amtsärztliches Gutachten voraussetzt. Dementsprechend ergibt sich ex lege, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung erforderlich ist, sodass letztlich der gegenständliche Spruchpunkt entbehrlich ist.

 

3.4. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen (§ 32 Abs.1 FSG) auszusprechen, wobei festgestellt wird, dass in Anbetracht der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit der diesbezügliche Spruchpunkt entsprechend zu berichtigen war. Dazu war die Berufungsbehörde iSd § 66 Abs.4 AVG berechtigt.

 

3.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.09.2009, Zl.: 2008/11/0157-7

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