Linz, 12.08.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, R, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, V, S, vom 30. Mai 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2008, VerkR21-708-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass dem Berufungswerber (nach Ablauf der ursprünglichen Befristung) bis 24. März 2009 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit nachfolgenden Maßgaben bestätigt:
· Punkt II wird insofern modifiziert, dass die angeordnete Nachschulung nur für den Fall zu absolvieren ist, dass die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung beantragt wird. In diesem Falle hat der Berufungswerber vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung bei sonstiger Problematik gemäß § 4 der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl.Nr. II 357/2002, idF BGBl.Nr. II 220/2005, zu absolvieren.
· Punkt III wird ersatzlos behoben.
· Das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges wird bis zum 24. März 2009 verboten (Punkt IV).
Rechtsgrundlagen:
§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG; § 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008, VerkR21-708-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum Ablauf der Befristung (1.3.2008) entzogen und festgestellt, dass vor Ablauf von 3 Jahren, das ist vom 10.10.2007 bis 10.10.2010, ihm keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt I). Weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen (Punkt II) sowie auf seine Kosten vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen beizubringen (Punkt III). Für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung wurde auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten (Punkt IV) und letztlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt V).
1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 nachstehende Berufung:
dem Unfall eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol, insgesamt 21 Stk
Gevacalm) geistig und psychisch gar nicht in der Lage war, den Ausführungen
des Amtsarztes im notwendigen Umfange zu folgen bzw. deren Tragweite zu ver-
stehen, sodass von einer ernst gemeinten, rechtlich relevanten, wirksamen Ver-
weigerung der Blutabnahme gar nicht ausgegangen werden kann;
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne eine Berufungsvorentscheidung zu treffen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Juni 2008, VerkR21-708-2007, vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt sowie in den Strafakt des Landesgerichtes Wels, 12 Hv 181/07 z. Weiters wurde eine Stellungnahme des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels, Dr. K eingeholt.
Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers nicht ausdrücklich beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).
2.5. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Laut Verkehrsunfallsanzeige des Stadtpolizeikommandos Wels vom 5. Juli 2007 war der Berufungswerber am 24. Mai 2007 in Wels an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, er wurde einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft Wels stellte zunächst gegen den Berufungswerber einen Strafantrag, er habe das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs.1 Z2) StGB bzw. das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB begangen.
Letztlich wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Februar 2008, 12 Hv 181/07 s, für schuldig befunden, er habe am 24.5.2007 in Wels als Lenker eines dem Kennzeichen nach benannten PKW durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, insbesondere dadurch, dass er entgegen § 9 Abs.1 StVO eine doppelte Sperrlinie überfahren hat, wodurch es zum Zusammenstoß mit einem von einer namentlich genannten Person gelenkten entgegenkommenden PKW kam zwei namentlich genannte Personen am Körper verletzt. Er habe hiedurch begangen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB. Nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs.4 StGB wurde er zu einer Geldstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Angeführt wurde, dass bei der Strafbemessung als erschwerend der zweifache Verletzungserfolg, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet wurden.
In der oben angeführten Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass, da beim Berufungswerber der Verdacht der Drogeneinnahme bestand, der Polizeiarzt Chefarzt Dr. K, verständigt wurde. Dr. K habe bei S um 13.30 Uhr (Unfallszeitpunkt ca. 09:40 Uhr) im Klinikum Wels (Unfallabteilung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, dabei sei eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente sowie eine Übermüdung und die Fahrunfähigkeit festgestellt worden. Eine Urinprobe sei abgenommen und diese zur Untersuchung an die Gerichtsmedizin Linz gebracht worden. Die Blutabnahme sei von S mit der Begründung bezüglich anfallender Kosten verweigert worden.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizeiinspektion A-P am 10. Juni 2007 führte der Berufungswerber u.a. aus, dass er nach der Unfallaufnahme zu Fuß in Richtung Stadt Wels gegangen sei. Von dort habe er sich mit der Rettung in das Klinikum Wels bringen lassen. Er habe beim Unfall eine Verletzung bei der Halswirbelsäule erlitten und sei ca. 2 Tage im Krankenhaus und 5 Tage im Krankenstand gewesen. Die Polizei sei mit einem Amtsarzt in das Krankenhaus gekommen, dort sei bei ihm ein Harntest durchgeführt worden, dieser Test sei positiv verlaufen (Methadon, Substitol und Benzos). Er stehe seit ca. 7 Jahren in Substitutionstherapie, letztmalig sei er am 22. Mai 2007 auf 600 mg Substitol Tagesdosis umgestellt worden. Vor dem Unfall selbst habe er kein Methadon bzw. Benzos genommen. Er sei deshalb positiv gewesen, weil er ca. 2 Wochen vor dem Unfall ausnahmsweise als Ersatz 50 mg Methadon und am Wochenende vor dem Unfall Benzos genommen habe.
Er sei vor dem Unfall bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Amtsarzt) gewesen, dort sei er eben auf Drogen untersucht worden. Er habe dann zur Arbeit fahren wollen, wobei der Unfall passierte.
Laut dem im Akt aufliegenden von Dr. K erstellten Arztbefund (Gutachten) war Herr S beeinträchtigt durch Drogen bzw. Medikamente und Übermüdung und nicht fahrfähig.
Auf eine Anfrage durch die erkennende Berufungsbehörde hin teilte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mit, dass Herr S am 24. Mai 2007 um 13.30 Uhr mit Verdacht auf Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss vorgestellt worden sei. Er habe eine Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Übermüdung festgestellt. Daraufhin habe er den Berufungswerber aufgefordert, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, welche jedoch von ihm verweigert worden sei.
Herr S sei bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert gewesen und habe keine Konzentrationsstörung gehabt. Die geteilte Aufmerksamkeit sei gestört gewesen, er habe einen müden und stumpfen Eindruck bei deutlicher Sprache gemacht. Er habe in der Summe durchaus ein kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt und sei von sich selbst überzeugt gewesen, dass er fahrtüchtig sei.
Bei den psycho-physischen Tests hätten sich allerdings deutliche Einschränkungen, welche auf Substanzeinfluss zurückzuführen waren, gezeigt. Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis seien sehr wohl erhalten gewesen, das Kritikvermögen sei offensichtlich eingeschränkt gewesen, der Berufungswerber sei der Meinung gewesen, er habe die Tests perfekt bestanden.
In der Folge habe der Amtsarzt Herrn S mitgeteilt, dass die Tests für ihn ungünstig ausgefallen wären und er nun eine Blutabnahme vornehmen müsse. Auf die Frage hin, ob er dieser zustimme, habe Herr S diese klar und deutlich verweigert.
In einer weiteren Stellungnahme vom 6. August 2008 beantragte der Rechtsmittelwerber nunmehr die zeugenschaftliche Einvernahme des Verhandlungsrichters des Landesgerichts Wels, dies im Hinblick auf den Umstand, dass der Freispruch (offensichtlich hinsichtlich § 81 StGB) ja gerade auch auf Grund der Einvernahme des Amtsarztes vor dem Landesgericht Wels erfolgte und sehr wohl davon auszugehen sei, dass sich der Einschreiter bei der gegenständlichen Fahrt nicht einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Weiters wurde die ergänzende Einvernahme des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels sowie die Parteieneinvernahme beantragt, wobei dem Amtsarzt im Wesentlichen unterstellt wurde, dass er hinsichtlich Blutabnahme nicht die nötige Aufklärung geleistet habe.
2.6. Der dargelegt Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und es wird festgestellt, dass der Umstand, dass einer Blutabnahme durch den Berufungswerber nicht zugestimmt wurde, unbestritten bleibt. Der Amtsarzt stellte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2008 im Wesentlichen fest, dass Herr S bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert und ohne Konzentrationsstörung gewesen sei und er in Summe ein durchaus kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt habe. Wenn auch sein Kritikvermögen offensichtlich eingeschränkt war, so seien Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis sehr wohl erhalten gewesen. Auf die Frage, ob er (der Blutabnahme) zustimme, habe er diese klar und deutlich verweigert.
Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung fest, dass von einem Amtsarzt, der als sachverständiges Organ in derartigen Belangen fungiert, wohl erwartet werden kann, dass er eine entsprechende Feststellung treffen kann. Letztlich wurde seitens des Berufungswerbers auch in der Stellungnahme vom 6. August 2008 wiederum eine Äußerung zur Situation im Zusammenhang mit der geforderten Blutabnahme abgegeben, aus dieser Stellungnahme ist mit aller Deutlichkeit abzuleiten, dass der Berufungswerber entsprechend orientiert war, was den Schluss zulässt, dass er die Aufforderung sehr wohl verstanden hat. Eine gesonderte Aufklärung des Probanden über die Folgen einer Verweigerung der Blutabnahme wird vom Gesetz nicht gefordert.
In Anbetracht dessen, dass grundsätzlich eine Vorführung zum Amtsarzt, welche auch darin bestehen kann, dass der Amtsarzt ins Krankenhaus kommt, dann zulässig ist, wenn vermutet werden kann, dass sich die betreffende Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und daraus resultierend, dass nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist bzw. die Betroffenen diese Blutabnahme vorzunehmen lassen haben, ist auch eine weitere sachverständige Feststellung durch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus objektiver Sicht nicht mehr erforderlich.
Ebenso wäre auch durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nichts zu gewinnen, zumal es durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber nach Verlassen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aber noch vor dem Verkehrsunfall entsprechende Substanzen hätte einnehmen können.
Was letztlich die Frage anbelangt, ob Herr S zum Vorfallszeitpunkt (Verkehrsunfall) tatsächlich durch Suchtgift beeinträchtigt war, so ist das für die Frage der Beurteilung bzw. Feststellung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 FSG nicht von Belang. Wohl könnte im Rahmen der Wertung bei der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verweigerung der Nachweis, nicht beeinträchtigt gewesen zu sein, zugunsten des Betreffenden zu berücksichtigen sein (siehe VwGH 20. Februar 2001, 2000/11/0157 u.a. zur Frage einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung), diesbezüglich würde es jedoch dem Berufungswerber obliegen, einen positiven Nachweis für die Nichtbeeinträchtigung zu erbringen. Wohl verweist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf ein Gerichtsurteil, welches in der gegenständlichen Angelegenheit ergangen ist, wonach er zwar einer fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden wurde, einem Antrag des Staatsanwaltes um Verurteilung im Zusammenhang mit § 81 Abs.1 Z2 StGB jedoch nicht gefolgt wurde, aus diesem Urteil geht jedoch nicht hervor, aus welchen Gründen die Qualifikation nicht angewendet wurde. Der Rechtsmittelwerber beantragt diesbezüglich die zeugenschaftliche Einvernahme des Verhandlungsrichters des Landesgerichtes Wels, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch, dass dieser letztlich aus subjektiver Sicht lediglich seine Motive für die getroffene Entscheidung darlegen könnte. Warum aus objektiver Sicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen wurde, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung lediglich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen (Gerichtsakt) recherchiert werden kann. Diesbezüglich finden sich jedoch im Gerichtsakt keine Anhaltspunkte. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich in dubio pro reo entschieden wurde, dieser Umstand kann jedoch nicht als positiver Entlastungsbeweis, welcher im konkreten Verfahren ausschließlich dem Berufungswerber obliegen würde, gewertet werden.
Resümierend stellt daher die erkennende Berufungsbehörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass Herr S am 24. Mai 2007, 09:40 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine zu einem späteren Zeitpunkt (Unterschrift des Amtsarztes 13.30 Uhr) erfolgte Untersuchung ergab eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente bzw. Übermüdung und daraus resultierend eine Fahruntüchtigkeit. Trotz Aufforderung durch den Amtsarzt hat der Rechtsmittelwerber eine Blutabnahme verweigert, wobei davon auszugehen ist, dass er die Aufforderung wohl verstanden hat. Ein positiver Nachweis, zum Lenkzeitpunkt nicht durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen zu sein, konnte nicht erbracht werden.
3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen (Verfassungsbestimmung).
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang zum Berufungsvorbringen in Zusammenhang mit der verstrichenen Zeit zwischen Verkehrsunfall und tatsächlicher amtsärztlicher Untersuchung festgestellt, dass durchaus auch nach mehreren Stunden eine entsprechende Aufforderung zulässig ist. Im vorliegenden Falle wurde offensichtlich erst im Krankenhaus die Vermutung realisiert, dass eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegen könnte, worauf seitens der Organe der Straßenaufsicht die notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet wurden. Ob letztlich die betreffende Person zum Amtsarzt gebracht wird oder, wie im vorliegenden Falle, der Amtsarzt zur betreffenden Person ins Krankenhaus beordert wird, ist nicht von Belang, in beiden Fällen liegt eine gesetzeskonforme Vorführung vor.
Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.
Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 sind sowohl was Alkohol als auch Suchtgift betrifft grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber in diesem Falle bei einer erstmaligen Übertretung eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt hat.
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dem Berufungswerber ein positiver Nachweis, dass er zum Lenkzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen wäre, nicht gelungen.
Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass dem Rechtsmittelwerber in den letzten 5 Jahren die Lenkberechtigung bereits zweimal entzogen werden musste, dies, weil er ebenfalls in einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand Kraftfahrzeuge gelenkt hat. Zuletzt wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2007 die Lenkberechtigung wiedererteilt und auf 1 Jahr befristet. Bereits 2 Monat nach der Wiedererteilung hat er nunmehr wiederum eine entsprechende bestimmte Tatsache verwirklicht und es lässt diese wiederholte Begehung tatsächlich darauf schließen, dass ein gravierender Mangel an der Verkehrszuverlässigkeit vorliegt. Diesem Umstand muss zum Nachteil des Betreffenden eine besondere Bedeutung beigemessen werden.
Auch zur Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse wird der Begründung der Erstbehörde zugestimmt. Durch Suchtgift beeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, zumal durch die Beeinträchtigung generell die Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit stark reduziert wird und somit eine gravierende Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen daraus resultiert.
Unbestritten hat der Rechtsmittelwerber durch den gegenständlichen Verkehrsunfall auch andere Personen (Unfallbeteiligte) fahrlässig am Körper verletzt (§ 88 StGB) was ebenfalls zu Ungunsten gewertet werden muss.
Was das Kriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach zwar wohlverhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.
Die erkennende Berufungsbehörde vertritt im konkreten Falle unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände die Auffassung, dass es im vorliegenden konkreten Falle, insbesondere auf die wiederholten Tatbegehungen, einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf. Andererseits ist die Verkehrsunzuverlässigkeit vom Zeitpunkt der Tatbegehung aus zu berechnen und es vertritt diesbezüglich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass mit der nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw. Festlegung der Zeit, während der keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, welche insgesamt einen Zeitraum von 22 Monaten ergibt, das Auslangen gefunden werden kann bzw. erwartet werden kann, dass der Rechtsmittelwerber nach Ablauf dieser Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat.
Nur der Ordnung halber wird festgestellt, dass die Lenkberechtigung bis zur Zustellung des zunächst seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergangenen Mandatsbescheides vom 26. September 2007, VerkR21-708-2007, aufrecht war, laut vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde der Mandatsbescheid dem Berufungswerber am 5. Oktober 2007 durch Hinterlegung zugestellt.
3.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.
In Anbetracht der festgestellten Verweigerung der Blutabnahme ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Im gegenständlichen Falle ist vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung entsprechend der Nachschulungsverordnung (FSG-NV), BGBl. Nr. II 357/2002, idF BGBl. Nr. II 220/2005, eine Nachschulung bei sonstiger Problematik gemäß § 4 der zitierten Verordnung zu absolvieren.
3.3. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Dazu wird festgestellt, dass die allfällige (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, welche durch den Ablauf der Befristung nicht mehr wirksam ist, ein positives amtsärztliches Gutachten voraussetzt. Dementsprechend ergibt sich ex lege, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung erforderlich ist, sodass letztlich der gegenständliche Spruchpunkt entbehrlich ist.
3.4. Entsprechend den oben dargelegten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrsunzuverlässigkeit war auch das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen (§ 32 Abs.1 FSG) auszusprechen, wobei festgestellt wird, dass in Anbetracht der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit der diesbezügliche Spruchpunkt entsprechend zu berichtigen war. Dazu war die Berufungsbehörde iSd § 66 Abs.4 AVG berechtigt.
3.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20. Februar 1990 u.a.).
Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 15.09.2009, Zl.: 2008/11/0157-7