Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521984/2/Fra/Ba

Linz, 19.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Dr. Johann Fragner                                                                                            2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. K B, S, 40 A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.2008, AZ VerkR21-374-2008/LL, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm  § 67a Abs.1 AVG; § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensamt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zugrunde:

 

"Aus einem Bericht der PI A vom 10.4.2008 geht hervor, dass Sie am 5.4.2008 um 15.14 Uhr in A auf dem Parkplatz der Sparkasse einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Sie touchierten beim Ausfahren aus einem Parkplatz die Stoßstange des vor Ihnen parkenden Fahrzeuges und verließen – ohne ihren Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nachzukommen – die Unfallstelle. Der Vorfall wurde von einem Zeugen beobachtet, daher konnten Sie als Unfall-Verursacher ausgeforscht werden. Zum Vorfall befragt gaben Sie gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass "es ja öfter mal passiere, dass man wo anstreift. Die Stoßstangen seien heutzutage nicht mehr so gut gebaut wie früher". Sie hätten jedenfalls von einem Unfall nichts bemerkt. Die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen wurden an Ort und Stelle – in Ihrer Anwesenheit – vermessen, wobei eine eindeutige Übereinstimmung festgestellt werden konnte."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4 leg.cit.) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungs­gerichtshofes vom 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240, und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013).

 

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides  setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der in § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendige Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen.

 

Die Behörde legt ihrer Entscheidung einerseits den oa. Vorfall zugrunde und führt zudem im angefochtenen Bescheid aus, dass der Bw bereits im April des Vorjahres einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und damals gleichfalls nicht bemerkt habe, ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben. Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass der Hinweis auf den Vorfall vom Jahre 2007 rechtlich nicht relevant ist, zumal der entsprechende Bescheid vom Unabhängigen Verwaltungssenat behoben wurde.

 

Der Vorfall vom 10.4.2008 ist zwar auch grundsätzlich geeignet, Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Bw auszulösen. Vor dem Hintergrund der oa. Judikatur müssen jedoch begründete, sohin verdichtete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw bestehen. Ein derartiger Schluss kann wohl aus dem oa. Vorfall nicht gezogen werden. Andernfalls wäre generell bei Lenkern, die in Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO begangen zu haben, eine derartige Maßnahme zu setzen.

 

Diese Entscheidung ist in keinster Weise präjudiziell für den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 4 StVO 1960, zumal die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer Übertretung nach § 4 StVO 1960 schon dann vorliegt, wenn dem Lenker objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Das fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens begründet sohin schon die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220]  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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