Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522001/8/Bi/Se

Linz, 12.08.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. F R, G, vom 30. Mai 2008 gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Gmunden vom 20. Mai 2008, VerkR22-1-548-2005 GM, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Berufungs­­werber in einem Jahr, gerechnet ab 27. März 2008, einen Nachweis über eine psychiatrisch-fachärztliche Unter­suchung samt einer FA-Äußerung, ob der Jahres-Rhythmus beizubehalten ist, der Erstinstanz unaufgefordert und auf eigene Kosten vorzulegen hat. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG sowie § 13 FSG-GV zu GZ. 08/186851 eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B unter der Auflage erteilt, Nachweise über psychiatrisch-fachärztliche Untersuchungen in einem Abstand von sechs Monaten, gerechnet ab 27. März 2008, der Erstinstanz unaufgefordert  vorzulegen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 14 TP 16 Abs.1 Z4 Gebührengesetz 1957 idgF binnen zwei Wochen ab Über­nahme des Bescheides 45,60 Euro Verwaltungsabgabe für die Verlängerung der befristet erteilt gewe­senen Lenkberechtigung zu entrichten seien.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 20. Mai 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Befristung bzw Vorschreibung von Nachkontrollen alle sechs Monate sei willkürlich und als Einschüchterungsversuch zu sehen. Vor der Untersuchung durch Dr. D habe es eine zweijährige Befristung gegeben und danach eine auf sechs Monate.

Die Berufung wendet sich auch gegen die Kostenvorschrei­bung, die nach Auf­fassung des Bw von der Behörde zu ersetzen seien, weil diese für die Einleitung bzw Fortführung des Führerscheinverfahrens verantwortlich sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw am 20. Mai 2008 um Verlängerung seiner mit 2. September 2007 abgelaufenen Lenkberechtigung für die Klassen A und B ange­sucht hat, worauf die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des vorgelegten FA-Gutachtens UnivProf. Dr E D, FA für Neurologie und Psychiatrie in Wels, vom 27. März 2008 erlassen hat. Laut diesem Gutachten besteht beim Bw eine anhaltende wahnhafte Störung, die sich auf einen konkreten Vorfall in der Vergangenheit bezieht; es sei jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass der Bw im Straßenverkehr und beim Lenken eines Kraft­fahrzeuges aufgrund irgendwelcher wahnhafter Ideen Handlungen setze, die ihn selbst oder andere gefährden würden. Die Belassung der Lenkberechtigung wurde vom Gutachter befürwortet und Kontrollen in Abständen für notwendig erklärt, ohne diesbezüglich konkrete Aussagen zu treffen.

 

Aufgrund der Berufung wurde Herr UnivProf Dr. D mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. Juni 2008 um nähere Ausführ­ungen zum genauen Zweck und den zeitlichen Abständen dieser Kontrollen ersucht und hat mit Schreiben vom 10. Juli 2008 ausgeführt, bei solchen Störungen könne es zu einer Ausweitung des Wahninhalts kommen; diesbe­züglich sei aber keine Prognose möglich und daher sei zu prüfen, ob sich die Wahninhalte unverändert auf den damaligen Vorfall beziehen. Vorgeschlagen wurde eine solche Kontrolle in 12 Monaten und danach, falls sich keine Änderung bis dahin ergeben habe, Kontrollen auch in längeren Abständen.  

Im Rahmen des daraufhin erfolgten Parteiengehörs haben sich weder der Bw noch die Erstinstanz geäußert, sodass die ggst Entscheidung ankündigungs­gemäß ergeht.

 

Zu den vorgeschriebenen Kosten des Verfahrens ist zu sagen, dass laut § 14 Tarif­post 16 Abs.1 Z4 Gebührengesetz für die Verlängerung einer befristeten Lenkbe­rechti­gung eine Verwaltungsabgabe von 45,60 Euro anfällt. Diesbezüglich steht es weder der Erstinstanz noch dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu, anderweitige Dispositi­onen zu treffen.

Dass die für die Vorlage des oben genannten FA-Nachweises anfallenden Kosten vom Bw zu tragen sind – falls der Bw in der Berufung diesen Umstand gerügt wissen wollte – steht ebenso außer Zweifel, zumal der Nachweis der gesund­heitlichen Eignung dem Bw obliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Frist für Kontrolle lt. FA

 

 

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