Linz, 25.08.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau M L, geb. , I B, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.08.2008, VerkR22-1-1010-2008 betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) hat mit Eingabe vom 01.08.2008 gemäß § 19 Abs.3 FSG die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B – als Begleiterin ihrer Tochter, Frau M. L., geb. 1992 – beantragt.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag gemäß § 19 Abs.3 iVm § 19 Abs.6 FSG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.08.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Bw lenkte am 25.02.2007 um 07.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A1-Westautobahn, Strkm. 148,000, RFB Linz.
Dabei ist sie mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h – nach Abzug der Messtoleranz – gefahren und hat dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit Strafverfügung vom 21.05.2007 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe verhängt.
Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Weiters wurde der Bw mit rechtskräftigem Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – vom 2.7.2007 bis einschließlich 16.7.2007 – entzogen.
Der UVS ist an diese rechtskräftige Entscheidungen gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;
vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083;
vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.
Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;
VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.7.2000, 2000/11/0126;
vom 27.5.1999, 99/11/0072; vom 12.4.1999, 98/11/0255 uva.
Gemäß § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG darf dem Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten nur dann erteilt werden, wenn dieser innerhalb der letzten drei Jahre nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft wurde.
Als schwerer Verstoß iSd § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG ist anzusehen:
eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Ausmaß, das nach § 7 Abs.3 Z4 FSG bereits eine bestimmte Tatsache darstellt, welche zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen kann; VwGH vom 19.7.2002, 2002/11/0113.
Die Bw hat – wie ausführlich dargelegt – am 25.2.2007 eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und dadurch innerhalb der letzten drei Jahre iSd § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG einen schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften begangen.
Dass die Bw seit ca. 33 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung ist und erstmals einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit begangen hat, ändert nichts daran,
dass die Voraussetzungen des § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG nicht vorliegen!
Eine "Nachsicht" von den Voraussetzungen des § 19 Abs.3 zweiter Satz Z4 FSG ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann somit auch nicht erteilt werden.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Ausbildungsfahrt – schwerer Verstoß; § 19 Abs. 3 FSG;