Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200270/56/BMa/Eg/Se

Linz, 29.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Mag. K F, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 9. Juli 2007, Zl. Agrar96-17-2006-Wg/Am, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis

       aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

III. Der Fristersteckungsantrag der F A GmbH vom

       24. Juli 2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und III:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

zu II:  § 66 VStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sehr geehrter Herr Mag. F!

 

Wie Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei einer am

1. Juni 2006 um 16.37 Uhr durchgeführten Kontrolle feststellten, haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F A GmbH mit Sitz in H, gemäß § 9 Abs.1 VStG folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Die F A GmbH hat in ihrem Betrieb an der Adresse F, zum Kontrollzeitpunkt entgegen § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 folgende Pflanzenschutzmittel, welche nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind, zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht im Sinne des § 2 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz:

 

31 x 1 kg des italienischen Präparates Teldor ohne Zulassungsnummer. Das Pflanzenschutzmittel Teldor mit der Zulassungsnummer 010532 ist in Italien zugelassen, nicht jedoch in Österreich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 in Verbindung mit § 34 Abs.1 Z1 lit.a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von:     2.000 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden

 

gemäß § 34 Abs.1 PMG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF (VStG) zu zahlen:

200 Euro (als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe)

Ferner haben Sie gemäß § 6 Abs.1 Ziff. 4 iVm Abs.6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) zu zahlen:

·         393,68 Euro für die Kosten für die Bearbeitung vor Ort, das Kontrollverfahren und die Beschlagnahme am 1. Juni 2006 (Code Nr. 12010, 12011 und 12012 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für die Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

·         310,80 Euro für die Kosten des Gutachtens der Überprüfung der Anforderungen für Stellungnahmen zu Anzeigen (Stellungnahme des BAES vom 23.10.2006, Code Nr. 12014 des oben zitierten Gebührentarifes).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.904,48 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die vorgelegten Unterlagen würden nicht belegen, dass ein Parallelimport des gegenständlichen italienischen Pflanzenschutzmittels "Teldor" nach Deutschland zulässig sei, sondern lediglich, dass unter der vom Beschuldigten angegebenen Zulassungsnummer 024533-00/001 für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Handelsnamen "Teldor" ein durch das deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstelltes Verkehrsfähigkeitsgutachten für die Firma S A vorliege. Für den Beschuldigten liege jedoch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor. Damit sei die Bestimmung des § 12 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden: PMG) nicht anwendbar. Das italienische Pflanzenschutzmittel "Teldor" hätte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Zulassung gemäß § 3 Abs.1 PMG vorgelegen wäre.

Nach Ausführungen zur Strafbemessung wurden die nach dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 25/2007), vorgeschriebenen Gebühren begründet.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 10. Juli 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende am 24. Juli 2007 – und somit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte und am gleichen Tag zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Die Berufung beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend stützt sich der Berufungswerber auf die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 EG-Vertrag und auf die Urteile des EuGH vom 20. Mai 1976, RS 104-75, vom 12.11.1996, RS C-201/94 sowie vom 11.3.1999, Rs C-100/96. Weiters wird auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG verwiesen, wonach diese ausdrücklich vorsehe, dass Mitgliedstaaten selbst dann, wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen sein sollte, diesen Umstand nicht zum Anlass nehmen dürften, dessen Herstellung,  Lagerung und den Verkehr mit diesem zu behindern, wenn das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sei, sofern das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Die Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes müssten im Sinne der dargestellten EU-Rechtslage von den österreichischen Behörden EU-rechtskonform interpretiert und angewendet werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz bedürften die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen seien, keiner Zulassung.

 

Die von der Erstinstanz geforderten Nachweispflichten seien dem Gesetz nicht zu entnehmen und würden dem Erfordernis der EU-rechtskonformen Interpretation des Pflanzenschutzmittelgesetzes widersprechen. Die Beschuldigte habe sich stets darauf berufen, dass die Präparate nicht für den Vertrieb in Österreich vorgesehen, gesondert gelagert und entsprechend gekennzeichnet gewesen seien. Das beschlagnahmte Präparat mit der Handelsbezeichnung "Teldor" sei in der BRD registriert und in Österreich mehrfach gemeldet. Zulassungsinhaber in Italien sei B C S.R.L. Fest stehe auch, dass der Parallelimport von "Teldor" aus Italien nach Deutschland zulässig sei. Die Verkehrsfähigkeit in Deutschland sei bestätigt worden und diese Bestätigung auch vorgelegt worden. Die Argumentation der Erstbehörde, wonach nicht erwiesen sei, dass der Parallelimport des "Teldor" von Italien nach Deutschland zulässig sei, sei angesichts der Tatsache, dass das deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Verkehrsfähigkeit von "Teldor" in einem eigenen Verkehrsfähigkeitsgutachten festgestellt habe, nicht nachvollziehbar. Dieses Verkehrsfähigkeitsgutachten sei über Antrag der Fa. S A erstellt worden, jedoch sei ein Verkehrsfähigkeitsgutachten produktbezogen und nicht personenbezogen.

Für die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz vertretene Auffassung, ein Pflanzenschutzmittel dürfe erst und nur dann auf Lager gelegt werden, wenn bereits der oder die konkreten Abnehmer der gesamten Ware feststünden, bestehe weder auf Basis des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes noch auf Basis des EU-Rechtes eine gesetzliche Grundlage. An wen die Firma F A GmbH zuvor 6 kg Teldor verkauft habe, sei nicht entscheidungswesentlich und lasse keine Rückschlüsse auf die Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren zu. Das Kontrollorgan habe zugestanden, dass die Ware bereits bei der Kontrolle mit dem Vermerk "nicht für den Verkauf in Österreich bestimmt" versehen gewesen sei. Das Kontrollorgan sei auch bereits während der Kontrolle darauf hingewiesen worden, dass die vorgefundene Ware für einen deutschen Abnehmer bestimmt gewesen sei. Dies sei durch ein Telefax der Fa. "S + B B" vom 5.6.2006 belegt worden.

 

Die Erstbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht worden seien. Allein die festgestellte Lagerung sei nicht strafbar und schon aus diesem Grund scheide eine Bestrafung des Beschuldigten aus. Im Übrigen habe die Beschuldigte stets eingewendet, dass die Fa. F A GmbH nicht in erster Vertriebsstufe tätig sei und die Anmeldepflicht gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz den Lieferanten der Firma treffe.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ( § 51c erster Satz VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Agrar96-17-2006, die Berufungsschrift und am 17. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Berufungswerbers, RA Dr. G L und des Vertreters der Legalpartei, des Bundesamts für Ernährungssicherheit, Ing. C L, durchgeführt. Als Zeuge wurde B S einvernommen. Ergänzend wurde eine Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingeholt, die mit 7. Juli 2008 datiert und in der fortgesetzten Verhandlung am 26. August 2008 das Kontrollorgan L M in Anwesenheit des Vertreters der Legalpartei einvernommen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt in Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 und vom 26. August 2008 und der nachträglich eingeholten Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sowie der hiezu ergangenen Stellungnahme des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 22. Juli 2008 und des Berufungswerbers vom 14. August 2008.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F A GmbH mit Sitz in H.

Bei einer Kontrolle der F A GmbH in F am 1. Juni 2006 wurde in diesem Betrieb 31 x 1 kg des italienischen Präparats Teldor vorgefunden. Das Pflanzenschutzmittel Teldor ist mit der Zulassungsnummer 100532 in Italien zugelassen. Das Pflanzenschutzmittel Teldor wurde gemeinsam mit dem Pflanzenschutzmittel Ridomil Gold MZ in einem separaten Lagerraum gelagert und die Ware war als "nicht für den Verkauf in Österreich bestimmt" gekennzeichnet.

Mit einem mit 6. Juni 2005 datierten Schreiben wurde von der Firma S & B B am 5. Juni 2006 ein Schreiben an die Firma F gefaxt, in dem die Abholung der bei der Firma F bestellten Ware unter anderem von 31 kg Teldor dargestellt wurde. Diese Bestätigung wurde am 6. Juni 2006 dem Kontrollorgan vorgelegt. Aus einigen Rechnungen der F A GmbH, unter anderem an R R in S vom 15. April 2006, an J K in S vom 13. April 2006, 2 weiteren Rechnungen vom 22. Mai 2006 an J K in B und K G in S sowie einer Rechnung vom 28. April 2006 an A vom 28. April 2006 geht hervor, dass das Präparat Teldor ohne nähere Bezeichnung in der Warengröße von 1 kg verkauft wurde.

Das Pflanzenschutzmittel Teldor, das auf den im Akt befindlichen Rechnungen aufscheint und u.a. an österreichische Abnehmer abgegeben worden war, ist ein Produkt der Firma B, das von einem österreichischen Lieferanten gekauft wurde und in Österreich zugelassen ist. Es kann nicht festgestellt werden, das es sich bei den auf den Rechnungen aufscheinenden Produkten um das verfahrensgegenständliche italienische Produkt Teldor gehandelt hat.

 

Das am 1. Juni 2006 vorgefundene Pflanzenschutzmittel Teldor mit der italienischen Zulassungsnummer 100532 war am 1. Juni 2006 stofflich identisch mit dem deutschen Referenzmittel "Teldor" mit der Zulassungsnummer 4533.

Teldor durfte zum Zeitpunkt der Kontrolle von Italien nach Deutschland im Wege des Parallelimports eingeführt und in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, der glaubwürdigen Zeugenaussage des Bernhard Silber in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 und den ergänzenden Ermittlungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere aus der Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom

1. Juli 2008.

Soweit diese Stellungnahme jener des österreichischen Bundesamts für Ernährungssicherheit entgegen steht, ist ihr zu folgen, weil in ihr unter Darstellung der deutschen Rechtslage zum 1. Juni 2006 nachvollziehbar dargelegt wird, dass für den Importeur zum damaligen Zeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung bestand, die Rechtmäßigkeit des Imports vorab in einem behördlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen. Gemäß dieser Stellungnahme hat es die Möglichkeit gegeben, die Rechtsmäßigkeit des Imports in einem freiwilligen Verfahren vom BVL prüfen zu lassen. Stellte sich dabei die Rechtmäßigkeit des Imports heraus, wurde dies dem Importeur in Form eines Gutachtens bescheinigt. Für die Firma F sei kein Gutachten im beschriebenen Sinn für das aus Italien importierte Pflanzenschutzmittel ausgestellt worden. Dieses sei aber mit dem deutschen Referenzmittel Teldor stofflich ident und somit durfte Teldor von Italien nach Deutschland im Wege des Parallelimports eingeführt und in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit Wien ist bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Parallelimports dieses Pflanzenschutzmittels von Italien nach Deutschland offenbar von einer erst später in Geltung getretenen Rechtslage ausgegangen, weil darauf abgestellt wurde, dass eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für die Firma F im konkreten Fall nicht vorliegend war und damit ein Parallelimport nach Deutschland nicht zulässig gewesen sei.

 

Dass die vorgefundenen 31 kg Teldor für den Export nach Deutschland bestimmt waren, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen B S und aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma S & B B. Die Aussage des Zeugen L M steht jener des Zeugen Silber nicht entgegen.

Die Aufforderung zur Bereitstellung der bestellten Ware enthält keine Unterschrift und wurde am 5. Juni 2006 gefaxt, obwohl sie das Datum 06.06.05 aufweist. Dieser Bestätigung ist aber im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen B S Glaubwürdigkeit beizumessen und es ist von einer fehlerhaften Datierung auszugehen.

 

Dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einholung einer Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Ernährungssicherheit und auf Vernehmung des Zeugen L wurde entsprochen. Vom Vertreter der Legalpartei wurden keine Beweisanträge gestellt.

Jeder Partei wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allen Beweisergebnissen zu äußern.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007 - PMG, dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

Gemäß Abs.2 leg.cit. bedürfen einer Zulassung nicht

1) die nachweislich Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2) die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

 

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 /EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben, es sei denn, dass der Anwendungszweck unter Artikel 22 fällt.

Wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen worden ist, dürfen die Mitgliedstaaten dies nicht zum Anlass nehmen, die Herstellung, die Lagerung und den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln zu behindern, die zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern

-         das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

-         die von dem Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 1 erlassenen Kontrollbedingungen erfüllt sind.

 

Bei einer Zusammenschau der Bestimmungen der vorzitierten Richtlinie und der österreichischen Rechtslage ergibt sich, dass zur Prüfung der Ausnahmebestimmung von der Zulassung in Österreich die Zulassung oder die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens ohne weitere Modalitäten, die einer Zulassung gleichzuhalten ist, in einem anderen Mitgliedstaat relevant ist.

Gilt ein Produkt nach der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden deutschen Rechtslage (diese wurde am 29. Juni 2006 geändert) als zugelassenes, bedarf es bei einem Export nach Deutschland zur Anwendung in diesem Mitgliedstaat keiner (österreichischen) Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war das Pflanzenschutzmittel "Teldor" mit der italienischen Zulassungsnummer 100532 am 1. Juni 2006 in der Betriebsstätte der F A GmbH zum Verkauf nach Deutschland vorrätig gehalten. Dieses Präparat war zur Anwendung durch die Firma S & B B in Deutschland bestimmt und der Parallelimport nach Deutschland war auch zulässig.

 

Die im Verfahren geäußerte Rechtsansicht (Seite 2, FN 1 der Stellungnahme des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 21. Mai 2007), die Partei habe die Bestimmung der Produkte (Zulassung im Ziel-Mitgliedstaat u.dgl) nachzuweisen, sowohl das Pflanzenschutzmittel als auch der Überkarton und die Palette müssten so gekennzeichnet sein, dass eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, dass die Ware nicht für den Verkauf und die Anwendung in Österreich bestimmt sei, diese Punkte müssten schon im Zeitpunkt der Kontrolle erfüllt sein, steht der Stattgabe der Berufung nicht entgegen.

So war durch die von anderen, zur Anwendung in Österreich bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennte Lagerung und die Kennzeichnung der Palette der Kartons mit italienischer Aufschrift als "nicht für den Verkauf in Österreich bestimmt" bereits vor der Kontrolle klar ersichtlich, dass die Produkte nicht zum Verkauf in Österreich bestimmt waren.

Weil schon aus diesen Gründen dem Antrag des Berufungswerbers Folge zu geben ist, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen.

 

Das Mittel Teldor mit der italienischen Zulassungsnummer 100532 hat am 1. Juni 2006 keiner Zulassung gem. § 3 Abs. 1 PMG bedurft, weil die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 leg. cit.  anwendbar war.

 

Der Rechtsmittelwerber hat somit nicht die ihm vorgeworfenen Rechtsvorschriften verletzt. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Gemäß § 6 Abs.6 des Bundesgesetzes, mit dem die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzt – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 49/2008), ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs.1 angeführten hoheitlichen Aufgaben (das ist gemäß § 6 Abs.1 Z4 die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetztes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte) eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.

Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs.1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis den Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

 

Da der Bw die ihm vorgeworfene Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht begangen hat, war auch der Kostenausspruch gemäß GESG aufzuheben.

 

5. Der Fristerstreckungsantrag der F A GmbH vom 24. Juli 2008 war zurückzuweisen, weil diese Gesellschaft keine Parteistellung hat, war sie doch durch den erstinstanzlichen Ausspruch nicht beschwert (siehe den dazu ergangenen Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 8. November 2007, VwSen-200271/2/BMa/Mu/Se).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz:

Bei einer Zusammenschau des Artikel 3 Abs 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und der österreichischen Rechtslage (§ 3 Abs.1 und Abs.2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007) ergibt sich, dass zur Prüfung der Ausnahmebestimmung von der Zulassung in Österreich die Zulassung oder die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens ohne weitere Modalitäten, die einer Zulassung gleichzuhalten ist, in einem anderen Mitgliedstaat relevant ist.

Gilt ein Produkt nach der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden deutschen Rechtslage (diese wurde am 29. Juni 2006 geändert) als zugelassenes, bedarf es bei einem Export nach Deutschland zur Anwendung in diesem Mitgliedstaat keiner Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nach österreichischem Recht.

 

Rechtsnorm:

Artikel 3 Abs 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

und

§ 3 Abs.1 und Abs.2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007

 

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