Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163412/2/Sch/Ps

Linz, 29.08.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau B H, geb. am, U, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Mai 2008, Zl. VerkR96-21676-2007, mit welchem wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Mai 2008, Zl. VerkR96-21676-2007, wurde Frau B H wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 eine Ermahnung erteilt, weil sie es als Lenkerin des Pkw's mit dem Kennzeichen am 4. September 2007 um 10.25 Uhr in der Gemeinde Linz, Prunerstraße, Höhe Haus Nr. 16a, gemäß § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass ein Zustellnachweis in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid in dem vorgelegten Verfahrensakt nicht einliegt. Auf dem Erledigungsentwurfes des Bescheides findet sich der handschriftliche Vermerk "Zustellnachweis nicht vorhanden". Ein Absendevermerk ist nicht angebracht.

 

Der Umstand, dass der Bescheid mit 5. Mai 2008 datiert ist und die Berufung erst am 28. Mai 2008 im E-Mail-Wege eingebracht wurde, deutet prima facie auf eine mögliche Verspätung des Rechtsmittels hin. Andererseits ist dem Oö. Verwaltungssenat bekannt, dass erstbehördliche Erledigungen gelegentlich um Tage, ja sogar Wochen nach dem Genehmigungsdatum aus hier nicht relevanten Gründen abgesendet werden. Sohin kann nach der sich darlegenden Beweislage eine Verspätung des Rechtsmittels ohne aufwendige Ermittlungen nicht erwiesen werden, sodass von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen wird.

 

Zur Sache:

Nach den laut Aktenlage zumindest in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers und der Berufungswerberin ist davon auszugehen, dass bei einem Einparkmanöver des Zweitbeteiligten dieser das von ihm gelenkte Fahrzeug zu weit nach hinten bewegte, sodass ein Anstoß an der Vorderfront des bereits stehenden Fahrzeuges der Berufungswerberin erfolgte. Dadurch kam es offenkundig zu einer kleineren Eindellung der Motorhaube und zu einem Kratzer an der Stoßstange des Fahrzeuges der Berufungswerberin. Von den erhebenden Polizeibeamten wurden auch am Fahrzeug des zweitbeteiligten Lenkers hinten Beschädigungen an der Stoßstange und an einem Blinkerglas festgestellt, ob diese allerdings dem gegenständlichen Vorfall tatsächlich zugerechnet werden können, ist dem Aktenvorgang nicht zu entnehmen. Es wurde weder eine Stellprobe durchgeführt noch wurde der Schaden am Fahrzeug der Berufungswerberin dahingehend vermessen, ob dieser (die erwähnte Eindellung und ein Kratzer auf der Stoßstange) mit den in verschiedenen Höhen am Fahrzeug des Zweitbeteiligten festgestellten Beschädigungen in Einklang zu bringen sind. Die Verursachung eines "Fremdschadens" ist bekanntlich Voraussetzung für die Meldepflicht (vgl. VwGH vom 18.12.1979, Zl. 1880/79, u.a.).

 

Unbeschadet dessen stellt sich die Frage nach dem von einem Unfallbeteiligten zu fordernden Sorgaltsmaßstab, wenn sich der Sachverhalt wie im vorliegenden Fall darstellt. Es ist zumindest zweifelhaft, ob man einem Fahrzeuglenker, der in seinem abgestellten Fahrzeug sitzt und an welches ein anderer Fahrzeuglenker anfährt, welcher sich dann mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt, um, wenngleich in örtlicher Nähe, an anderer Stelle einzuparken, abverlangen kann, dass er sich dorthin begibt und Erkundigungen anstellt, ob jener Fahrzeuglenker aufgrund seines mangelhaften Einparkmanövers allenfalls an seinem Fahrzeug einen Sachschaden erlitten hätte, um sogleich den Unfall melden bzw. einen Identitätsnachweis durchführen zu können.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass möglicherweise bei weiteren Beweisaufnahmen der eine oder andere Aspekt des Vorganges sich anders darstellen könnte, im Sinne eines verwaltungsökonomischen Vorgehens – wo von der Erstbehörde ohnedies nur eine Ermahnung erteilt wurde – erschienen weitere Beweisaufnahmen nicht angebracht. Der Gesetzgeber hat solchen Erwägungen in der Bestimmung des § 21 Abs.1a VStG im Verwaltungsstrafbereich ausdrücklich Bedeutung eingeräumt.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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