Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222138/15/Re/Rd/Sta

Linz, 29.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn P S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L, DDr. K R H, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn  vom 4.5.2007, Ge96-110-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2008  zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

      -  im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge          "am Betreten Ihrer Betriebsanlage im Standort L Straße , B,   behindert, wodurch eine Überprüfung bzw eine Besichtigung nicht      möglich war" zu entfallen hat und anstelle dessen die Wortfolge      "an der Fortsetzung der Besichtigung behindert" zu treten hat. 

      -  die Übertretungsnorm iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 4 Abs.1   iVm § 24 Abs.1 Z5 lit.b Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr.         27/1993 idgF"

 

II.  Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verringert sich auf 40 Euro. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4.5.2007, Ge96-110-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 iVm § 24 Abs.5 lit.a Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) verhängt, weil er anlässlich einer am 27.9.2006 um 8.15 Uhr beabsichtigten Überprüfung bzw Besichtigung der Bäckereibetriebsanlage im Standort L Straße , B, durch einen Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck  Arbeitsinspektor, Herrn H W, nachdem er von diesem aufgefordert worden sei, ihm die Besichtigung zu ermöglichen und ihn zu begleiten oder eine berechtigte Person in Vertretung namhaft zu machen, unter dem Hinweis, dass es keine Besichtigung gäbe, aus dem Betrieb verwiesen und somit als Arbeitgeber ein Arbeitsinspektionsorgan am Betreten der Betriebsanlage im Standort L Straße , B, behindert habe, wodurch eine Überprüfung bzw eine Besichtigung nicht möglich gewesen sei. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrt.

Begründend wurde ausgeführt, dass, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren außer Streit gestellt worden sei, natürlich das grundsätzliche Recht des Arbeitsinspektors, im Sinne des Arbeitsinspektionsgesetzes tätig zu werden, anerkannt werde und der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, dieses Recht in Frage zu stellen. Das Betreten des Arbeitsinspektors ohne Beachtung der entsprechenden Hygienevorschriften sei nach Ansicht des Berufungswerbers rechtswidrig gewesen. Der Berufungswerber schließe sich der Ansicht der belangten Behörde, wonach er den Arbeitsinspektor auf Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen hinzuweisen gehabt hätte, nicht an, zumal eine Eigenverpflichtung des Arbeitsinspektors bestanden hätte. Unabhängig davon, ob der Berufungswerber dem Arbeitsinspektor Zugang gewährt hätte oder nicht, hätte dieser die Produktionseinrichtungen der Bäckerei ohne geeignete Schutzmaß­nahmen nicht betreten dürfen. Zudem werde gerügt, dass sich der Arbeitsinspektor nicht legitimiert habe. Der Berufungswerber sei erst eingeschritten, nachdem der Arbeitsinspektor – soweit für den Berufungswerber erkennbar – seine Tour durch den Bäckereiproduktionsbetrieb bereits beendet hatte. Der Berufungswerber habe nicht erkennen können, dass eine weitere "Inspektionstour" durch den Bäckereibetrieb beabsichtigt gewesen sei. Dem Vorwurf, der Berufungswerber habe den Inspektor zum Verlassen  des Betriebes aufgefordert, um die Inspektion zu unterbinden, fehle auch die subjektive Tatseite, da zumindest aus Sicht des Berufungswerbers die Inspektion bereits beendet gewesen sei. Selbst wenn Äußerungen, wie sie dem Berufungswerber angelastet werden, gefallen sind, könnten sie darüber hinaus nur den Charakter einer Unmutsäußerung gehabt haben, im Hinblick auf die Vorkommnisse zeitlich davor.

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass von einer Beharrlichkeit der Übertretung nicht gesprochen werden könne. Betrachte man das gesamte Geschehen bis zum Eintreffen des Berufungswerbers, so könne man verstehen, dass der Berufungswerber über das Verhalten des Arbeitsinspektors erregt gewesen sei. Er habe bereits vor seinem Erscheinen die Produktionsstätten betreten und sei, wie aus dem Verfahren erkennbar, sehr barsch aufgetreten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden Milderungsgründe vorliegen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass das Verschulden des Berufungswerbers gering und sein Verhalten durchaus verständlich sei. Es sei nicht darum gegangen, die Besichtigung des Betriebes zu unterbinden, sondern nur zu erreichen, dass diese unter Beachtung der entsprechenden hygienischen Vorschriften geschehe. Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde ausgeführt, dass eine Sorgepflicht für die geschiedene Ehefrau und ein Kind bestehe. Im Übrigen stimme das von der belangten Behörde geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 2.500 Euro nicht. Dem Berufungswerber bleibe im Hinblick auf die Sorgepflichten nur das Existenzminimum. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und wurde in ihrer Stellungnahme vom 27.8.2007 auf die Bestimmung des § 4 ArbIG verwiesen. Durch Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen könne diese Bestimmung nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Übrigen wurde der Arbeitsinspektor zum Kontrollzeitpunkt vom Berufungswerber weder zur Einhaltung von Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen hingewiesen noch wurden diese eingefordert. Des weiteren wurde vorgebracht, dass weder vom Berufungswerber noch von Fr. F zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Vorzeigen des Dienstausweises verlangt worden sei. Der Arbeitsinspektor sei über einen Nebenraum zur Backstube gegangen; die Produktionsstätte sei jedoch nicht betreten worden. Der Berufungswerber sei vom Arbeitsinspektor auf die rechtliche Situation bezüglich des Betretens und Besichtigens der Arbeitsstätte hingewiesen und gleichzeitig auch aufgefordert worden, dem Arbeitsinspektor die Besichtigung zu ermöglichen und ihn zu begleiten bzw eine berechtigte Person in Vertretung namhaft zu machen. Hinsichtlich der Vorgehensweise sei dem Arbeitsinspektor mitgeteilt worden, dass keine Besichtigung stattfinden werde und der Betrieb zu verlassen sei.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.7.2008, zu welcher die Parteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Horst W vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck sowie A F geladen und einvernommen.

 

4.1. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Arbeitsinspektor H W zeugenschaftlich angegeben, dass er sich bei Frau F mit Namen und als Arbeitsinspektor vorgestellt habe. Er habe Frau F ersucht, den Bw von der Überprüfung in Kenntnis zu setzen, zumal sich dieser bereits in den Privaträumlichkeiten befunden habe. Er sei vom Verkaufsraum in Richtung Backstube bis zum Vorraum gegangen. Die Backstube habe er nicht betreten. Er habe sich sodann beim Bw, wie schon vorher bei Frau F, mit Namen und als Arbeitsinspektor zu erkennen gegeben. Weder von Frau F noch vom Bw habe er eine Aufforderung zur Legitimation erhalten. Vielmehr sei ihm vom Bw vorgehalten worden, dass die Überprüfung ohne Vorankündigung stattfinde und habe er in der Folge vom Bw die Aufforderung erhalten, den Betrieb zu verlassen. Diesbezüglich habe er den Bw auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen. Der Zeuge sei vom Bw weder auf die Einhaltung der Hygienevorschriften hingewiesen worden noch zum Überziehen von Schutzkleidung aufgefordert worden. Er habe den Betrieb schon öfter kontrolliert und sei von ihm bislang nie das Überziehen von Schutzkleidung abverlangt worden.  Das kurze Gespräch mit dem Lehrling habe im Vorraum und nicht in der Backstube stattgefunden.

 

Ebenso wurden die Zeugin Frau F und der Bw selbst einvernommen. Deren Aussagen weichen zwar in einigen Punkten von jener des Arbeitsinspektors ab, dieser Umstand ist aber nicht entscheidungsrelevant. So kommt es weder darauf an, ob und inwieweit das Anlegen von Schutzkleidung oder ob die Legitimierung verlangt wurde noch wie weit der Arbeitsinspektor bei seiner Besichtigung in die Räumlichkeiten des Betriebes vorgedrungen war. Überdies wirkte die Zeugin in Bezug auf Überprüfungen durch Vertreter des Arbeitsinspektorates bzw. das Vorhandensein von Schutzbekleidungen eher uninformiert.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat im Einzelnen erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz  sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung  ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeit­nehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrts­einrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z5 lit.b ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwal­tungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer, soweit nicht Z1 bis 4 zur Anwendung kommen, Arbeits­inspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert.

 

5.1.  Als erwiesen steht fest, dass der Arbeitsinspektor H W am 27.9.2006 um 8.15 Uhr die Bäckereibetriebs­anlage des Bw im Standort L Straße , B, betreten hat, um eine Überprüfung bzw Besichtigung der erwähnten Betriebsanlage durchzuführen. Da der Bw zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr im Betrieb anwesend war, ersuchte der Arbeitsinspektor die im Verkaufsraum anwesende Frau F den Bw darüber zu informieren, dass eine Besichtigung des Betriebes stattfinde. In der Zwischenzeit befand sich der Arbeitsinspektor weiterhin im Betrieb. Nach kurzer Zeit kam der Bw hinzu und teilte dem Arbeitsinspektor mit, dass ohne vorherige Anmeldung keine Besichtigung stattfinde. Trotz Hinweises des Arbeitsinspektors auf die rechtlichen Grundlagen des Betretens und Besichtigens von Arbeitsstätten, teilte der Bw mit, dass keine weitere Besichtigung des Betriebes stattfinden werde. Dies geht aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Arbeitsinspektors zweifelsfrei hervor. Durch das vom Bw gesetzte Verhalten hat er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsüber­tretung begangen und auch zu verantworten.

 

Nach dieser Beweislage hat der Bw entgegen der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses dem Arbeitsinspektor sohin nicht das Betreten seines Betriebes an sich verunmöglicht, sondern ihn an der Fortsetzung seiner Inspektion behindert. Im Sinne des § 66 Abs.4 AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat daher eine entsprechende Spruchkorrektur durchzuführen, wozu er aufgrund einer im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechten tauglichen Verfolgungshandlung, welche die nunmehrige Formulierung des Tatvorwurfes beinhaltet, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.10.2006, berechtigt  und verpflichtet war.

Die Berichtigung der im Straferkenntnis angeführten Strafnorm auf § 24 Abs.1 Z5 lit.b ArbIG entspricht dieser Spruchkorrektur.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Bw aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Bw ist es mit seinem Berufungsvorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien. Für eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutz­vorschriften ist es unerlässlich, dass die Kontrollen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen unangemeldet zu erfolgen haben, zumal eine vorherige Anmeldung den Erfolg und Zweck einer solchen Kontrolle – nämlich Kenntnis über die tatsächlich bestehenden Verhältnisse zu erhalten – weitgehend in Frage stellen würde. Das Verbot der Anmeldung gilt grundsätzlich für alle Amtshandlungen und für alle Arbeitsinspektionsorgane. Eine Anmeldung bzw Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Amtshandlung unbedingt erfordert. Dies kann zwar bei allgemeinen routinemäßigen Kontrollen keineswegs der Fall sein, wohl aber bei bestimmten Erhebungen, bei denen zB die Anwesenheit einer bestimmten Person in der Betriebsstätte erforderlich ist (zB Unfallerhebung); der Wunsch nach Anwesenheit des Arbeitgebers kann jedoch im Hinblick auf § 4 Abs.5 eine vorherige Anmeldung nicht rechtfertigen (vgl. VwGH vom 28.1.2000, 97/02/0289).

 

Hinsichtlich der vom Bw aufgeworfenen Frage, wonach es seiner Ansicht nach unzulässig sei, dass der Arbeitsinspektor, ohne auf Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen Rücksicht genommen zu haben, den  Bäckereibetrieb betreten hat, ist auszuführen, dass die Verweigerung des Zutrittes für einen Arbeitsinspektor durch einen Betriebsinhaber in die Betriebsstätte nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen rechtens ist (vgl. dazu VwGH vom 27.9.1988, Zl. 88/08/0117). Ein solcher war hier nicht gegeben. Insbesondere wurde dem Arbeitsinspektor auch eine Schutzbekleidung vom Bw nicht angeboten.

 

Abgesehen davon war nach der Beweislage zum Zeitpunkt der versuchten Kontrolle durch den Arbeitsinspektor die vom Bw aufgeworfene angebliche Hygiene­problematik kein Thema und wurde von ihm erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren, zu einem solchen gemacht. Bei der Überprüfung ist der Bw, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, vielmehr davon ausgegangen, dass der Arbeitsinspektor ohnedies bezüglich Hygiene­bestimmungen Bescheid wissen müsse. Deshalb erging von ihm auch keine konkrete Aufforderung an den Arbeitsinspektor, Schutzkleidung anzulegen. Vielmehr gab der Bw selbst an, dass der Arbeitsinspektor bei Überprüfungen in der Vergangenheit auch keine Schutzkleidung getragen habe und er dies zugelassen habe.   

 

Sinngemäß das gleiche gilt für die vom Bw aufgeworfene Frage der Legitimierung seitens des Arbeitsinspektors zu Beginn der Kontrolle. Wie dieser in seiner Stellungnahme vom 27.8.2007 und in  seiner Zeugenaussage schlüssig ausführt, ist ihm von Frau F zu keinem Zeitpunkt eine Ausweisleistung abverlangt worden, sodass er im Sinne des § 6 Abs.4 ArbIG auch zu keiner Ausweisleistung verpflichtet war, da diese Pflicht erst entsteht, wenn der Vorweis eines Legitimationsdokumentes verlangt wird. Ganz abgesehen davon, erscheint es im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung kaum nachvollziehbar, dass sich jemand das Amt eines Arbeitsinspektors anmaßt und Bäckereikontrollen durchführt. Im Übrigen war dem Bw der Arbeitsinspektor auch von vorangegangenen Überprüfungen bekannt. Auch die Zeugin F spricht ausdrücklich von keiner Legitimationsaufforderung ihrerseits.

 

Hinsichtlich den Berufungsvorbringen zur Frage des Umfanges und des Endes der "Inspektionstour" wird auf die Angaben des Arbeitsinspektors anlässlich seiner Stellungnahme und in der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Angaben des Arbeitsinspektors sind glaubwürdig und schlüssig, wenn er vorbringt, dass die Beendigung der Amtshandlung durch das Verhalten des Bw herbeigeführt wurde. Aus seiner Aussage geht zweifelsfrei hervor, dass dieses abrupte Ende seinen weiteren Kontrollintentionen  zuwider gelaufen ist. Grundsätzlich darf man einem Arbeitsinspektor auch nicht unterstellen, dass er Anzeige wegen Behinderung einer Amtshandlung erstattet, die er ohnedies schon beendet hatte.            

 

Zur Rechtfertigung des Bw ist allgemein zu bemerken, dass diese den Eindruck einer nachträglich konstruierten Argumentation erweckt und am eigentlichen Geschehnis­ablauf vorbeigeht.       

 

5.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

 

Von der belangten Behörde wurde über den Bw im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 500 Euro, bei einem Strafrahmen von 36 Euro bis 3.600 Euro - ein Wiederholungsfall mit einem vorgesehenen höheren Strafrahmen liegt nicht vor -, verhängt.

Das Straferkenntnis setzt sich zutreffend mit dem Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift auseinander, sodass hierauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Angesichts dessen wäre die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Insbesondere auch aus spezialpräventivem Blickwinkel erscheint diese Bestrafung richtig bemessen.

 

Auch kommen ihm keine Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute. Dennoch war eine Herabsetzung der Geldstrafe insofern geboten, als im Berufungsverfahren die eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Bw hervorgetreten sind. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, die von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen ist, steht ihm dieses Einkommen nur in einem eingeschränkten Teil zur Verfügung, da ihn Sorgepflichten für eine geschiedene Ehefrau sowie ein Kind treffen. Diese wurden vom Bw  in einem gleichzeitig beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verfahren nachgewiesen. Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG war darauf bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen, welcher Umstand die verfügte Strafherabsetzung begründet. Es kann erwartet werden, dass der Bw zur Bezahlung dieser Strafe in der Lage sein wird, ohne seine Sorgepflichten vernachlässigen zu müssen. 

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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