Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522051/2/Sch/Ps

Linz, 27.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, geb. am, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. August 2008, Zl. FE 857/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 4. August 2008, Zl. FE 857/2008, ihren Mandatsbescheid vom 25. Juli 2008, wonach gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG und § 57 AVG die von der Bundespolizeidirektion Linz am 12. März 2001 unter der Zl. F00169/2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten und zwei Wochen gerechnet ab 20. Juli 2008 entzogen, das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für dieselbe Dauer verboten und das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt worden war, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer sowie das Verbot gemäß § 32 FSG auf die Dauer von drei Monaten und zwei Wochen herabgesetzt wird.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber lenkte laut entsprechender Polizeianzeige am 20. Juli 2008 um 05.45 Uhr auf der A1 Westautobahn etwa bei Autobahnkilometer 169,000 einen Pkw und verursachte dort einen Verkehrsunfall in der Form, dass er drei Leitbaken einer Baustellenabsicherung beschädigte. Eine etwa 30 Minuten nach dem Vorfall durchgeführte Untersuchung der Atemluft des Obgenannten auf Alkoholgehalt hat einen Messwert von 0,53 mg/l ergeben.

 

Die Erstbehörde erließ hierauf den schon eingangs erwähnten Mandatsbescheid mit einer verfügten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, des Verbotes des Lenkens von führerscheinfreien Kfz und der Aberkennung des Rechtes auf Gebrauchnahme von einer ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Abnahme des Führerscheins, das war der 20. Juli 2008.

 

In dem aufgrund einer fristgerechten Vorstellung nunmehr verfahrens­gegenständlichen Bescheid wurde die Dauer der angeführten Verfügungen auf drei Monate und zwei Wochen herabgesetzt.

 

Nach der sich darlegenden Beweislage hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 zu verantworten, zumal er im Zustand einer Alkoholbeeinträchtigung zwischen 0,4 und 0,59 mg/l Atemluftalkoholgehalt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Ein solcher Umstand stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hat.

 

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist gemäß § 26 Abs.1 erster Satz FSG bei diesem Delikt nur dann mit einem Monat festzusetzen, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung keinen Verkehrsunfall verschuldet hat. Im anderen Fall beträgt die Mindestentziehungsdauer drei Monate.

 

Nach der sich der Berufungsbehörde darstellenden Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass wohl ein Fahrfehler, lebensnah auch auf die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers zurückführbar, zu dem geschilderten Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass den Berufungswerber daran keinerlei Verschulden treffen würde. Bemerkenswert ist auch, dass er laut Angaben in der Anzeige nach dem Unfall nicht angehalten hat, sondern noch ca. 400 m weiter gefahren ist. Aufgrund der Schäden am Fahrzeug – es musste anschließend abgeschleppt werden – war ein weiteres Entfernen von der Unfallstelle offensichtlich unmöglich gewesen. An dieser blieb im Übrigen die vordere Kennzeichentafel des Fahrzeuges zurück.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die für dieses Delikt ohnehin vorgesehene gesetzliche Mindestentziehungsdauer festgesetzt hat. Die Gesamtdauer der Entziehung - und der übrigen Maßnahmen – von drei Monaten und zwei Wochen erklärt sich daraus, dass beim Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandats- bzw. des Entziehungsbescheides ein Delikt im Vormerksystem gemäß § 30a FSG vorgemerkt war. In diesem Fall verlängert sich die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG um zwei Wochen.

 

Die Erstbehörde hat sich also gegenständlich an die gesetzlichen Mindestvorgaben gehalten, bei der ihr eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG de facto nicht zukommt.

 

Zum Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass der Berufungswerber für seine Beschäftigung in einem Dienstleistungsunternehmen eine Lenkberechtigung besitzen muss, ist zu bemerken, dass solche Gründe bei der Entscheidung keine Rolle spielen können. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass dem Betroffenen durch die Entziehung der Lenkberechtigung die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017, u.v.a.).

 

Das von der Behörde gleichzeitig verfügte Verbot des Lenkens von führerscheinfreien Kfz ist in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Behörde hat demnach bei Personen, die, wie beim Berufungswerber derzeit der Fall, nicht verkehrszuverlässig sind, neben der Entziehung einer – allenfalls vorhandenen – Lenkberechtigung auch das Lenken von dort näher umschriebenen führerscheinfreien Kfz zu verbieten.

 

Sinngemäß das Gleiche gilt aufgrund der Bestimmung des § 30 Abs.1 FSG für das Verbot, dass Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen in Österreich von ihrem Führerschein Gebrauch machen.

 

Die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum