Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530804/10/Re/Sta

Linz, 11.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der R D, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, W S, A, vom 13. Mai 2008  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 22. April 2008, Ge-0603-5019, betreffend die Verfügung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 22. April 2008, Ge-0603-5019, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. gegenüber der Anlageninhaberin einer Diskothek im Keller des Gasthauses im Standort U, T, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 die Betriebseinstellung mit sofortiger Wirkung verfügt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Betrieb der Diskothek sei mit Wirkung vom 18. März 2002 eingestellt worden. Eine Neuanmeldung erfolgte erst am 13. März 2008, weshalb die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Diskothek, weil über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren nicht mehr betrieben, ex lege erloschen sei. Die Genehmigungspflicht der Anlage ergebe sich auf Grund ihrer Eignung, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Anlageninhaberin R D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, A, mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 eingebrachte Berufung, welche am 14. Mai 2008 laut Poststempel der Post zur Beförderung übergeben wurde und am selben Tag per Telefax der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. übermittelt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge-0603-5019.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 22. April 2008 eine den obigen Rechtsgrundlagen entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung erteilt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut vorliegendem Rückschein am 24. April 2008 ordnungsgemäß zugestellt. Die mit 2 Wochen zu bemessene Rechtsmittelfrist endete somit spätestens mit Ablauf des 8. Mai 2008.

 

Die Berufung gegen den Bescheid wurde laut Postaufgabestempel bzw. Telefax am 14. Mai 2008 eingebracht, somit bereits mehrere Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerberin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Tatsache der offensichtlichen Verspätung des Rechtsmittels mit Schreiben vom 10. Juli 2008 mitgeteilt, diesbezüglich somit Parteiengehör gewährt. In der hiezu eingebrachten Stellungnahme der Berufungswerberin vom 25. Juli 2008 teilte der Rechtsvertreter der Berufungswerberin mit, dass zur Frage der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. anhängig sei.

 

Die belangte Behörde teilt mit Schreiben vom 30. Juli 2008 ebenfalls mit, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau ein Wiedereinsetzungsantrag eingelangt sei und ersucht um Bekanntgabe der Zustelldaten betreffend das oben zitierte gewahrte Parteiengehör zur offensichtlichen Verspätung.

 

Bezugnehmend auf die Tatsache des eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 72 Abs.1 AVG zu verweisen. Nach dieser Gesetzesbestimmung tritt ein Zurückweisungsbescheid im Falle der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumnisfolgen beseitigt. Es besteht somit kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittel ist somit unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 19.9.1996, 96/19/1766).

 

Es war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden, ohne eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides durchführen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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