Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162263/17/Kei/Ps

Linz, 09.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. W M, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Mai 2007, Zl. VerkR96-5398-2006-BS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2008 zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinn der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. II Nr. 152/1999, telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

Tatort:   Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Promenade 11-13 – Klammstraße gegenüber Haus Nr. (Anhalteort).

Tatzeit: 14.09.2006, 08:47 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, A, s

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 3 5. Satz KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

40 Euro                24 Stunden                              § 134 Abs. 3c KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

4 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er habe nicht ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. In seinem Fahrzeug befinde sich eine Originalfreisprecheinrichtung des Fahrzeugherstellers.

Er habe zum Tatzeitpunkt sowohl über ein Mobiltelefon seines Dienstgebers als auch über ein privat genutztes Mobiltelefon verfügt. Dass er damals ein Mobiltelefon am Ohr gehalten habe, habe er nicht in Abrede gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juni 2007, Zl. VerkR96-5398-2006-OJ/BS, Einsicht genommen und am 20. Mai 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Insp. C T und Insp. D S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte am 14. September 2006 um 08.47 Uhr den Personenkraftwagen (A) mit dem Kennzeichen in Linz vom Bereich Promenade 11–13 bis zur Klammstraße gegenüber dem Haus mit der Nummer. Im Zuge dieser Fahrt hatte der Bw die rechte Hand, in der er ein Handy hielt, im Bereich des rechten Ohres. Dies wurde beobachtet durch die beiden Polizeibediensteten Insp. C T und Insp. D S, die dem durch den Bw gelenkten Kraftfahrzeug nachgefahren sind. Das durch den Bw gelenkte Kraftfahrzeug war mit einer Freisprecheinrichtung ausgestattet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 lautet:

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

§ 134 Abs.3c KFG 1967 lautet:

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 25 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. Juli 2000, Zl. 2000/02/0154, u.a. zum Ausdruck gebracht:

"Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser tatsächlich telefoniert hat oder nicht. Aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1334 BlgNR 20. GP) ergibt sich nämlich, dass Anlass für die auf einen Initiativantrag zurückzuführende Pflicht zur Verwendung von Freisprecheinrichtungen das erhöhte Unfallrisiko war. Wörtlich wird ausgeführt: 'Gerade das Halten eines Handy während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Deshalb erscheint es zielführend, dieses Problem im KFG bei den Lenkerpflichten ausdrücklich zu regeln.'

Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst daher jede Verwendung eines 'Handys' ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.

Diese Auslegung stimmt auch mit dem im § 102 Abs. 3 KFG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz überein, wonach der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss; können nämlich Fahrmanöver nicht auf bloße Lenkbewegungen (Bedienung des Lenkrades) reduziert werden, sondern ist daneben auch noch die Betätigung von anderen Fahrzeugeinrichtungen (z.B. die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) erforderlich, könnte dem erwähnten Grundsatz betreffend das Festhalten der Lenkvorrichtung nicht entsprochen werden, wenn gleichzeitig ein Mobiltelefon (auch ohne Zustandekommens eines Gespräches) bedient wird.

Aus diesen Erwägungen erweist sich daher der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag als irrelevant, da es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Tatzeitpunkt ein Telefongespräch geführt hat oder nicht."

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der durch die Zeugen Insp. C T und Insp. D S gemachten Aussagen. Dass der Bw ein Handy in der Hand gehabt hat, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Bw in der Berufung.

 

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch das gegenständliche Verhalten des Bw der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro netto pro Monat, er ist Hälfte-Eigentümer eines Einfamilienhauses, das durch Finanzierungen belastet ist und er hat Sorgepflichten für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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