Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163321/6/Kei/Bb/Ps

Linz, 09.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr., Hofrat                                                                          2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau Dipl.-W.-Ing. (FH) A E W, I, B, vom 12.6.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.6.2008, AZ VerkR96-2245-2008, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.6.2008, AZ VerkR96-2245-2008, wurde der Einspruch der Berufungswerberin  vom 20.5.2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.2.2008, AZ VerkR96-2245-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.6.2008 rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erhobene Berufung.  

 

Darin bringt die Berufungswerberin vor, ihren Einspruch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen 2-Wochenfrist (19.2.2008) eingelegt zu haben. Warum dieser nicht bei der Behörde eingegangen sei soll, sei für sie nicht nachvollziehbar. Da sie als Steuerberaterin gesetzlich verpflichtet sei ein Postausgangsbuch zu führen, sei der Ausgang des Einspruchsschreibens entsprechend dokumentiert worden. Der gegenständlichen Berufung sei eine Kopie des Postausgangsbuches als Beweis beigeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Einspruchseinbringung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 15. Auflage, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.2.2008, Zl. VerkR96-2245-2008, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 18.2.2008 zugestellt. An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Die Berufungswerberin hat in keinem Stadium des Verfahrens Anhaltspunkte oder gar Beweise für derartige Mängel vorgebracht. Sie bestritt nicht, dass ihr die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist. Demnach gilt diese mit 18.2.2008 als rechtmäßig zugestellt.

 

Der dagegen erhobene Einspruch wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erst mit Schreiben der Berufungswerberin vom 20.5.2008 (bei der Behörde am 20.5.2008 per Telefax eingelangt) - also erst lange nach Ablauf der mit der Zustellung der Strafverfügung in Lauf gesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, welche gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 3.3.2008 endete - übermittelt.

 

Demzufolge hat die erstinstanzliche Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den eingebrachten Einspruch vom 20.5.2008 als verspätet zurückgewiesen. Der Umstand, dass der Behauptung der Berufungswerberin zufolge ein Einspruch vom 19.2.2008 fristgerecht zur Post gegeben worden sei, vermag für sich allein daran nichts zu ändern, weil die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe der Absender zu tragen hat und eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 274 zitierte Judikatur).

 

Die Berufungswerberin hat zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs eine Kopie ihres Postausgangsbuches vorgelegt, der die nachstehenden - für das gegenständliche Verfahren relevanten - Vermerke zu entnehmen sind. "Datum des Postausgangs 19.2.2008, Empfänger Bezirkshauptmannschaft Oberösterreich, Ort Ö, Kirchdorf/Krems, Aktenzeichen VerkR95-, Nr. 1681, Inhalt Einspruch/Anford. Foto Fahrzeuglenker, Versendungsart B." Ein konkreter und unwiderlegbarer Nachweis, dass das darin erwähnte Schriftstück tatsächlich am 19.2.2008 versandt wurde, lässt sich jedoch daraus nicht entnehmen und hat die Berufungswerberin einen solchen Beweis auch nicht beigebracht. Der bloße als Kopie beigebrachte Auszug aus dem Postausgangsbuch alleine reicht zur Glaubhaftmachung der Angaben der Berufungswerberin nicht aus. Vielmehr hätte es hiezu eines stichhaltigen, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens bedurft.

 

Im vorliegenden Falle war demnach davon auszugehen, dass der Einspruch vom 20.5.2008 (erst) nach Ablauf der Einspruchsfrist, und zwar am 20.5.2008 per Telefax, eingebracht wurde. Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Bei einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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