Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163382/5/Sch/Ps

Linz, 10.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb. am, A, S, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. E M, E, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Mai 2008, Zl. VerkR96-345-2008, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch zu Faktum 3) die Wortfolge "bzw. es unterlassen, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen" zu entfallen hat.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 168 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Mai 2008, Zl. VerkR96-345-2008, wurden über Herrn P H wegen Verwaltungsübertretungen nach 1)  § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, 2)  § 8 Abs.4 StVO 1960 und 3)  § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z3 FSG Geldstrafen in der Höhe von 1)  800 Euro, 2)  20 Euro und 3)  20 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1)  14 Tagen, 2)  6 Stunden und 3)  6 Stunden, verhängt, weil er

1)      am 20. Jänner 2008 gegen 04.15 das Kleinkraftrad (Mofa) R mit dem Kennzeichen in St. Roman auf der B136 bei Km. 14,420 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert habe (trotz wahrgenommener Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch aus der Atemluft, veränderte Aussprache), seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung erfolgte am 20. Jänner 2008 gegen 04.25 Uhr in St. Roman, B136, Km. 14,420 (Siedlungszufahrt).

2)      am 20. Jänner 2008 um 04.15 Uhr in der Gemeinde St. Roman, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. , bei Km. 14,420, als Lenker des Kleinkraftrades (Mofa) R mit dem Kennzeichen einen Gehsteig durch Befahren benutzt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

3)      am 20. Jänner 2008 um 04.25 Uhr in der Gemeinde St. Roman, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. , bei Km. 14,420, es als Lenker des Kleinkraftrades (Mofa) R mit dem Kennzeichen den Mopedausweis nicht mitgeführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 84 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungs­übertretungen an sich nicht, vermeint aber, dass in Zusammenhang mit der Zustellung der im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. April 2008 ein Verfahrensmangel vorliege. Dies deshalb, da der Berufungswerber vom 17. April 2008 (Zeitpunkt des Zustellversuches) bis 27. Juni 2008 nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei, sondern die Berufsschule Freistadt besucht zu haben.

Tatsächlich ist das erwähnte Schriftstück nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die Erstbehörde retourniert worden.

 

Somit hat der Berufungswerber offenkundig erst mit Zustellung des Straferkenntnisses von den Tatvorwürfen Kenntnis erlangt.

Im Ergebnis ist für den Berufungswerber aus diesem Vorbringen allerdings nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht rechtswirksam gewesen sein sollte, kann dieser Umstand alleine zu keiner Aufhebung des ergangenen Straferkenntnisses führen. Abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs.4 AVG ohnedies in jeder Beziehung an die Stelle der Erstbehörde tritt, ist dem Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Übermittlung der zugrunde liegenden Polizeianzeige Gelegenheit gegeben worden, vor Erlassung der Berufungsentscheidung in der Sache eine Stellungnahme abzugeben. Diese ist durch die rechtsfreundliche Vertretung des Berufungswerbers mit Schreiben vom 4. September 2008 auch erfolgt, nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ergeben sich damit aber keinerlei neuen Gesichtspunkte, die eine Unverhältnismäßigkeit der Strafbemessung seitens der Erstbehörde – in diese Richtung zielt die Berufung in erster Linie – erblicken ließen.

 

Nach der vom Berufungswerber unbestritten belassenen Sachverhaltslage hat er ein Motorfahrrad auf einem Gehsteig, wenngleich ohne laufendem Motor, gelenkt. Er saß auf dem Fahrzeug und benützte das gegebene Gefälle zum Fortkommen. Bei der anschließenden Kontrolle durch ein Polizeiorgan wurde weiters festgestellt, dass der Berufungswerber keinen Mopedausweis mitführte. Aufgrund in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Alkoholisierungssymptome wurde er zur Durchführung einer Alkomat­untersuchung aufgefordert, diese hat er aber ausdrücklich verweigert.

 

Zur Strafbemessung bezüglich Faktum 1) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Erstbehörde aufgrund des jugendlichen Alters des Berufungswerbers von der Bestimmung des § 20 VStG Gebrauch zu machen hatte und dies auch tatsächlich getan hat. Damit reduzierte sich die Untergrenze des Strafrahmens gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro auf 581 Euro. Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, wobei die absolute Untergrenze seitens der Erstbehörde deshalb nicht zur Anwendung gekommen ist, da der Berufungswerber eine Vormerkung aus dem Jahr 2007 aufweist, und zwar wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung.

 

Die Berufungsbehörde vermag keine Unangemessenheit bei der Strafbemessung zu erblicken, muss beim Berufungswerber doch in einem gewissen Maße angenommen werden, dass er derzeit nicht bereit ist, die straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Schließlich ist auch hervorzuheben, dass ein Strafrahmen bekanntlich nicht nur aus der Unter-, sondern auch aus einer Obergrenze besteht. Gegenständlich hat der Gesetzgeber diese mit 5.813 Euro festgesetzt. Im Hinblick darauf bewegt sich die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro noch sehr im unteren Bereich.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der Rechtsmittelwerber derzeit mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen finden muss. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben bei der Strafbemessung auch Eingang zu finden (vgl. § 19 Abs.2 VStG). Dies ändert im konkreten Fall allerdings nichts daran, dass eine Strafreduzierung aus diesen Erwägungen heraus nicht erfolgen konnte, da die general- und spezialpräventiven Aspekte dem entgegenstanden.

 

Wenn der Berufungswerber bezüglich der beiden weiteren ihm zur Last gelegten Übertretungen eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG anspricht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nur dann zum Tragen kommen kann, wenn beim Betreffenden geringfügiges Verschulden vorliegt und die Folgen der Tat unbedeutend sind, also zwei kumulativ vom Gesetz geforderte Voraussetzungen vorliegen. Dem Berufungswerber kann zwar dahingehend zugestimmt werden, dass die vorschriftswidrige Benützung eines Gehsteiges mit einem Kleinkraftrad sowie das Nichtmitführen des Mopedausweises um 04.25 Uhr in einem abgelegenen Dorf, wie im gegenständlichen Fall, wohl keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben wird. Allerdings steht einer Anwendung dieser Bestimmung und damit einem Absehen von einer Verwaltungsstrafe entgegen, dass das Befahren eines Gehsteiges im Regelfall nicht versehentlich unterläuft, sondern bewusst, also vorsätzlich erfolgt. Auch das Nichtmitführen eines Mopedausweises kann wohl nur mit der Schuldform der groben Fahrlässigkeit, wenn nicht schon Vorsatz, behaftet sein. Mangels gegenteiliger Beweislage muss auch gegenständlich vom Zutreffen dieser allgemeinen Aussagen ausgegangen werden.

 

Die Berufungsbehörde konnte daher dem entsprechenden Antrag nicht Folge geben.

 

Die diesbezüglich verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 20 Euro berücksichtigen nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates alle Aspekte, die für den Berufungswerber sprechen. Sie sind letztlich wohl ohnehin nur mehr im "symbolischen Bereich" angesiedelt.

 

Im Hinblick auf die Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu Faktum 3) ist zu bemerken, dass der Berufungswerber nach der Beweislage den Mopedausweis nicht mitgeführt hat, sodass der Alternativvorwurf des Nichtaushändigens entfallen konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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