Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163212/8/Fra/Bb

Linz, 09.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R, H, 42 F, vom 24.4.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.2008, GZ VerkR96-2578-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

 

Es wird festgestellt, dass durch diese Übertretung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde und der Berufungswerber daher kein Vormerkdelikt verwirklicht hat.

 

II.              Die verhängte Geldstrafe wird auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

III.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1 und 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.3.2008, GZ VerkR96-2578-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, am 27.6.2006 um 10.10 Uhr als Lenker des Lkws, Mercedes Benz 711 D, Kennzeichen FR, in der Gemeinde K, auf der A 8 bei Strkm 24,900, in Fahrtrichtung Graz, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass sich in der Mitte der Ladefläche zwei Paletten mit Dachziegeln befunden und diese nicht ausreichend gesichert gewesen seien.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

Als Zusatz wurde im Straferkenntnis der Hinweis aufgenommen: "Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungs­zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb diese zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monaten entzogen."

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 11.4.2008, richtet sich die am 24.4.2008 – und somit rechtzeitig – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhobene Berufung.

 

Darin behauptet der Bw eingangs eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde erster Instanz. Er vertritt die Auffassung, dass die Ladung jedenfalls im Sinne des § 101 Abs.1 lit.e KFG ausreichend gesichert gewesen sei. Zu jeder Zeit sei nämlich gewährleistet gewesen, dass die geladenen Paletten den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Stand halten. Unter normalen Fahrbetrieb sei - nach Ansicht des Bw - das normale Fahren mit einem Lkw zu verstehen, ohne dass hiebei Extremsituationen auftreten. Bei der am Autobahnparkplatz durchgeführten Vollbremsung durch die Anzeigeleger, keiner dem normalen Fahrbetrieb zu zuordnenden Fahrsituation, hätten die Reifen sogar Bremsspuren am Asphalt abgezeichnet. Dies zeige, dass die Ladung nicht nur dem normalen Fahrbetrieb, sondern auch einer Extremsituation standgehalten habe, da sich diese trotz der Vollbremsung nicht verändert bzw. bewegt habe. Da somit die Ladung ordnungsgemäß gesichert gewesen sei, sei eine zusätzliche Sicherung nach dem 3. Satz des § 101 Abs.1 lit.e KFG nicht erforderlich gewesen. 

 

Ferner sieht der Bw Verfahrensvorschriften verletzt. Es liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt insofern vor, als es die belangte Behörde unterlassen habe, diesen ausreichend und vollständig zu ermitteln. Sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge seien ignoriert worden, obwohl diese für die Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes notwendig seien. Die Behörde sei weder auf seinen Antrag, den Beamten Herrn G S einzuvernehmen, eingegangen, noch habe sie die vom Anzeigeleger angefertigten Fotos und eine Sachverhaltdarstellung der durchgeführten Stellprobe eingeholt und auch den Antrag auf Einvernahme des Beifahrers, Herrn J A ignoriert. Zudem ist der Antrag auf Ergänzung des Amtsachverständigengutachtens nach Durchführung einer Befundaufnahme und Einholung notwendiger Daten unbehandelt geblieben.

Die Behörde erster Instanz habe sich auf das Gutachten des Ing. W I vom 8.10.2007 gestützt und damit das gegenständliche Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. In diesem Zusammenhang rügt der Bw auch das eingeholte Gutachten. Seiner Auffassung nach liege ein unrichtiger bzw. mangelhafter Befund vor, da in der Stellungnahme von einem vollkommen unbestimmten Sachverhalt ausgegangen werde.

 

Erst mit Durchführung der beantragten Erhebungen – so der Bw weiters - wäre es möglich gewesen, festzustellen, dass die Ladung ausreichend gesichert gewesen sei. Da die Behörde die Ermittlungstätigkeit mit dem Hinweis auf deren Unerheblichkeit unterlassen habe, stelle dies auch eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Die Behörde sei lediglich den Angaben des Sachverständigen alleine aufgrund seiner Organstellung gefolgt. Die Organeigenschaft des Sachverständigen begründe alleine jedoch keinen ausreichenden Beweis und sei die Begründung der Behörde, wonach das Gutachten auf fachmännischen Berechnungen beruhe, keinesfalls ausreichend. Da somit die Grundsätze der freien Beweiswürdigung missachtet wurden, sei die vorgenommene Beweiswürdigung ferner auch mangelhaft.

Der Bw behauptet auch eine Verletzung der der Behörde obliegenden Begründungspflicht. Die Begründung habe nämlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtslage zu enthalten. Diese müssten klar und übersichtlich zusammengefasst werden, was aber gegenständlich nicht geschehen sei.

 

Zum Beweis für seine Rechtfertigung beantragt der Bw eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der durchgeführten Fahrprobe durch Herrn G S sowie dessen zeugenschaftliche Befragung, die Einvernahme des Beifahrers Herrn J A als Zeugen und die Ergänzung des zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens nach Durchführung einer Befundaufnahme.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2008, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter teilgenommen und gehört wurden. GI G S der Autobahnpolizeiinspektion Wels und Herr J A, 42 K, wurden unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen zum Sachverhalt befragt. Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob im konkreten Fall die Ladung im Sinne des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG ausreichend gesichert war. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Laut der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 3.7.2006 wurde vom Anzeigeleger GI G S dienstlich wahrgenommen, dass der nunmehrige Bw, Herr D A, am 27.6.2006 um 10.10 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen FR in K, auf der Autobahn A8, bei km 24,900, Verkehrskontrollplatz K Süd, Fahrtrichtung Graz lenkte, wobei die auf der Ladefläche des Lkw transportierten zwei Paletten Dachziegel völlig ungesichert in der Mitte der Ladefläche transportiert wurden. Der Anzeige wurden Lichtbilder über die nicht entsprechend gesicherte Beladung Lkw beigelegt.

 

5.2. Der Bw bekräftigte bei der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen, dass seiner Meinung nach eine weitere Sicherung der Paletten nicht erforderlich gewesen sei; dies deshalb, weil eine rutschhemmende Unterlage vorhanden gewesen sei. Bei Verwendung eines Zurrgurtes hätte er das Ladegut ruiniert. Das Ladegut sei jedenfalls für den normalen Fahrbetrieb ausreichend gesichert gewesen. An Ort und Stelle sei auch eine Fahrprobe durchgeführt worden, wobei vom Erhebungsbeamten auf der Ladefläche die Palettenkante mit Kreide markiert worden sei. Er habe dann das Fahrzeug gestartet, auf den zweiten Gang geschaltet und im Anschluss eine Vollbremsung durchgeführt. Der Beamte habe zugeschaut. Bei dieser Bremsung habe sich eine der zwei Paletten um ca. 3 cm bewegt. Im normalen Fahrbetrieb habe es aber nie Probleme gegeben.

 

Der Zeuge J A bestätigte anlässlich seiner Befragung sowohl die Beförderung von zwei Paletten Dachziegeln bzw. Ortgangsteinen auf der Ladefläche des Lkws zum Vorfallszeitpunkt als auch die vom Bw angesprochene Bremsprobe, welche im Rahmen der Amtshandlung auf sein Anregen hin durchgeführt worden sei.

 

GI G S sagte aus, dass der gegenständliche Lkw im Rahmen einer technischen Kontrolle angehalten worden sei, wobei es für ihn eine normale Amtshandlung gewesen sei. Nachdem zwei Paletten Dachziegel in der Mitte der Ladefläche gestanden seien, sei für ihn keine Ladungssicherung gegeben gewesen. Bei der Ladefläche habe es sich um eine Art Riffelblech gehandelt. Er könne heute nicht mehr sagen, ob der Lenker alleine im Fahrzeug war oder es auch einen Beifahrer gegeben habe. Auch an eine Fahrprobe könne er sich nicht mehr erinnern. Möglicherweise sei ein Techniker des Landes Oberösterreich dabei gewesen.

 

Zur Frage der Ladungssicherung erstattete der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, Ing. R H nach sämtlichen Einvernahmen unter Zugrundelegung der Anzeige und der auf den Fotos ersichtlichen Ladung ein Gutachten, welches wie folgt lautet.

 

"Zu der Frage, ob die gegenständliche Ladung ausreichend gesichert war, ist aus technischer Sicht folgendes festzustellen:

Aufgrund der vorliegenden Fotos der Polizei ist festzustellen, dass der Boden des gegenständlichen Transportfahrzeuges (offene Pritsche) mit einem Riffelblech ausgestattet gewesen ist. Darauf befinden sich zwei Holzpaletten die mit Ortgangsteinen beladen waren. Die Paletten sind augenscheinlich in etwa der Mitte der Ladefläche abgestellt und durch keinen zusätzlichen Sicherungsaufwand gesichert.

Aus technischer Sicht ist festzustellen, dass eine Ladung gesichert werden muss, sodass ein Verrutschen zumindest bei einem Notbremsmanöver oder bei einem plötzlichen Ausweichmanöver sicher verhindert werden kann. In den einschlägigen DIN-Normen für die Ladungssicherung wird davon ausgegangen, dass zumindest bis zu einer Bremsverzögerung von 7,8 m pro Sekunden Quadrat (0,8 g) in Längsrichtung und bis zu einer Querbeschleunigung von 4,9 m pro Sekunden Quadrat (0,5 g) seitlich und nach Hinten die Ladung nicht verrutschen darf. Dazu ist festzustellen, dass im Zuge einer Vollbremsung diese Werte (0,8 g Längsverzögerung) von einem Fahrzeug erreicht werden können und dass die 0,5 g für die Querbeschleunigung einen Grenzwert darstellt, der auch aus fahrdynamischer Sicht nicht überschritten werden kann, da sonst das Fahrzeug im Regelfall ins Schleudern kommt. Aber unter diesen Rahmenbedingungen muss ein Verrutschen der Ladung sicher ausgeschlossen sein. Wenn man davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall als Sicherungskraft die Reibkraft zwischen der Palette und dem Riffelblech zur Verfügung steht, so ist unter Zugrundelegung von Gleitversuchen Holzpalette auf Riffelblech von einem Reibwert zwischen 0,4 bis max. 0,5 auszugehen. Das heißt, in Fahrzeuglängsrichtung also in Fahrzeug Querrichtung wird 40 bis max. 50 Prozent des Ladungsgewichtes durch die Reibkraft in nicht verzurrtem Zustand gehalten. Nachdem sich im gegenständlichen Fall um ein Riffelblech handelt, kann es zufällig zu einem Formschluss kommen, das heißt, die Palette kann sich an dem Riffelblech zufällig abstützen. Diese mögliche Abstützung kann aber nicht als Ladungssicherung mit einfließen, da diese Abstützung zum einen zufällig auftritt und zum anderen im Fahrbetrieb durch Schwingungen, die sich um die Hochachse des Fahrzeugs bilden und die aufgrund der Fahrdynamik auftreten, auch jederzeit aufgehoben werden kann. Daher ist als gesicherte und immer zur Verfügung stehende Sicherungskraft nur 45 bis 50 Prozent des Ladungsgewichtes permanent verfügbar. Es kann mehr zur Verfügung stehen, wenn durch die Zufälligkeit der Abstützung ein Formschluss zwischen Palette und dem Riffelblech entsteht.

Da die Sicherheit in Fahrzeuglängsrichtung maximal 50 Prozent des Ladungsgewichtes gesichert ist, ist der andere Teil durch entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel niederzurren oder verspannen der Ladung oder formschlüssiges Verstauen zu erbringen. Im gegenständlichen Fall sind diese Maßnahmen augenscheinlich nicht durchgeführt worden. Die auf dem Foto dargestellten Paletten befinden sich ohne irgendeine Zusatzsicherung auf dem Riffelblech. Aus fahrdynamischer Sicht ist daher im Zuge einer Notbremsung mit dem Verrutschen der Palette zu rechnen und zwar speziell in Fahrzeuglängsrichtung. Da die Querbeschleunigung mit 0,5 g angenommen wird, die zu sichern ist und das Riffelblech im Sinne des Bw 0,4 bis 0,5 g gesichert ist, kann im Sinne des Bws davon ausgegangen werden, dass die Querkräfte, die im Normalbetrieb des Fahrzeuges zum Beispiel durch ein plötzliches Ausweichmanöver entstehen, wahrscheinlich abgedeckt sind. Während in Längsrichtung im Zuge einer Vollbremsverzögerung mit einem Verrutschen der Palette zu rechnen ist, insofern kein zufälliger Formschluss zwischen Palette und dem Riffelblech entsteht. Im Bezug auf die Längssicherung ist daher aus technischer Sicht das zusätzliche Aufbringen einer Zurrkraft oder das formschlüssige Verstauen unerlässlich.

Wenn die Palette im gegenständlichen Fall verrutscht und sich dann auf der vorderen Stirnwand abstützt, so ist aufgrund der Baunormen davon auszugehen, dass die vordere Stirnwand 40 Prozent der Nutzlast aufnimmt. Es ist bei ordnungsgemäßer Umsetzung dieser Norm davon auszugehen, dass rund 40 bis 50 Prozent des Ladungssicherungsgewichtes durch die Reibung abgedeckt werden und der Rest durch die Ladebordwand aufgenommen wird, wobei aber festzustellen ist, dass die Ladung dabei ohne weiteres verrutschen kann. Es ergibt sich aufgrund der Änderung des Gesamtschwerpunktes des Fahrzeuges wenn ca. 300 kg den Schwerpunkt ändern in kritischen Situationen ein Problem. Dieses Problem kann in der Art auftreten, dass die rutschenden 300 kg vorne auf die Ladebordwand aufschlagen und dadurch noch einmal einen Stoß in der ursprünglichen Fahrtrichtung verursachen. Dieser Stoß, der dann auf das Fahrzeug in Fahrtrichtung wirkt, ist dann größenordnungsmäßig mit 900 Newton (das sind rund 90 kg) einzustufen. Aus diesem Stoß ergibt sich in Bezug auf die Gesamtfahrzeugmasse inkl. Ladung und zwei Personen von ca. 3.300 kg, würde der Stoß ca. drei Prozent des Gesamtmassenverhältnisses ausmachen. Da dieser Stoß in Fahrtrichtung zu erwarten ist, kann es zur Irritierung des Lenkers kommen zum einen durch das Aufprallgeräusch und zum Andern durch einen kleinen Ruck, der durch das Anprallen der Kisten an der Stirnwand verursacht wird. Aufgrund der Masse des Fahrzeuges von insgesamt ca. 3.300 kg ist aber durch diesen Ruck keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dadurch zu erwarten, dadurch, dass das Fahrzeug zum Beispiel aus der Spur gelenkt wird.

Ob die Stabilität der Transportbehältnisse (Holzpaletten) ausreichend sind, um den möglichen Aufprall auf der Stirnwand oder auch an der Fahrerkabine zu überstehen, ist aus technischer Sicht nicht zubeurteilen. Aufgrund eines weiteren Fotos ist erkennbar, dass die Paletten zu den seitlichen Bordwänden einen geringen Abstand aufweisen und dass die beiden Paletten zu einander einen geringen Abstand aufweisen. Aufgrund der Ladung ist aber davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Palette unterhalb der Ladebordhöhe liegt, sodass zwar ein seitliches Verrutschen der Paletten nicht ausgeschlossen werden kann, aber ein Kippen der Palette über die Ladebordwand aufgrund des tiefer gelegenen Schwerpunktes der Palette nicht zu erwarten ist.

 

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass im gegenständlichen Fall die Paletten in Längsrichtung als auch in Querrichtung im Zuge eines möglichen Ausweichmanövers oder im Zuge einer möglichen Vollbremsung verrutschen, dass die Reibungskraft, die auf der Holzpalette und dem Riffelblech zu erwarten ist, im Regelfall nicht ausreicht, um ein sicheres Verrutschen zu verhindern, da die zufällige Formschlussbildung zwischen der Palette und dem Riffelblech nicht als sichere Ladungssicherung anzusehen ist, da diese zum einen zufällig auftritt und zum andern durch Hochschwingungen aufgrund der Fahrdynamik reduziert oder ganz aufgehoben werden kann. Ein Kippen der Paletten seitlich ist aufgrund der niedrigen Schwerpunktslage bzw. unter Berücksichtigung der Höhe der Ladebordwände nicht zu erwarten. Ein Verrutschen hingegen schon. Ein Verrutschen würde im gegenständlichen Fall möglicherweise dazu führen, dass die Transportbehältnisse derart beschädigt werden, dass die Palette kaputt geht, zerbricht und dass durch den Aufprall der Ladung an der Stirnwand eine Irritation für den Fahrer entsteht. Aufgrund der zu erwartenden Stoßkraft ist aber auch im Zuge einer Bremsung, wenn es sich um keinen Auffahrunfall handelt oder im Zuge einer Notbremsung oder Fahrzeugkontakt mit einem Ruck zu rechnen, der fahrdynamisch keine negativen Auswirkungen erwarten lässt.

Zusammenfassend ist aus technischer Sicht zu sagen, dass ein Verrutschen der Ladung sowohl in Fahrtrichtung also quer zur Fahrtrichtung nicht auszuschließen ist und bei einer Vollbremsung oder einer erwartenden Querbeschleunigung vom 0,5 g zu erwarten ist. Dass aber die Auswirkungen des Verrutschens aufgrund der relativ geringen Masse der beiden Paletten zum Gesamtgewicht fahrdynamisch keinen nennenswerten Einfluss zu erwarten lassen und dass auch die Kippgefahr aufgrund der Höhe der Bordwände und des niedrigen Schwerpunktes der Paletten nicht zu erwarten ist. Es wird in Fahrzeuglängsrichtung möglicherweise ein Aufprallgeräusch der Palette an der Stirnwand geben und dieses Geräusch kann zumindest zur Irritation des Fahrzeuglenkers führen, hat aber fahrdynamisch keinen Einfluss. Ob dabei durch den Aufprall der Palette an die Bordwand in der Weise beschädigt wird, dass dadurch kleine Stücke vielleicht über Bord fallen oder die Palette zerbricht ist aus technischer Sicht unter Zugrundelegung der vorhandenen Aktenunterlagen nicht zu beurteilen."

 

In seiner Abschlussäußerung beantragte der Rechtsvertreter des Bw die zeugenschaftliche Einvernahme des bei der damaligen Amtshandlung anwesenden Sachverständigen, Ing. J L, zum Beweis dafür, dass eine Fahrprobe durchgeführt wurde und die gegenständlichen Paletten sich nicht bewegt haben. Weiters verwies er auf seine Ausführungen in der Berufung und insbesondere darauf, das aufgrund des Sachverständigengutachens der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet worden sei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. § 102 Abs.1 KFG lautet:

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 101 Abs.1 lit.e KFG normiert, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig ist, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

6.2. Der erste Satz der Bestimmung des § 101 Abs.1 lit.e KFG kann nur so ausgelegt werden, dass eine Übertretung derselben dann vorliegt und Strafbarkeit gegeben ist, wenn zumindest eine der drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht erfüllt ist. Eine andere Betrachtungsweise und zwar jene des Bw und dessen Rechtsvertreters würde zum Ergebnis führen, dass ein Verstoß gegen § 101 Abs.1 lit.e KFG immer nur dann vorläge, wenn auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt. Eine derartige Betrachtungsweise kann wohl nicht Zweck dieser Bestimmung sein und ebenso nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, zumal ansonsten eben Transporte, dessen Ladungen zwar nicht den Vorschriften entsprechend und ausreichend gesichert sind, die nicht entsprechend gesicherten Beladungen aber keine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, nicht geahndet werden könnten.

 

6.3. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war die gegenständliche Ladung zum Vorfallszeitpunkt nicht ausreichend gesichert.

Entsprechend der vorliegenden Lichtbilder ist nachweislich und unbestritten dokumentiert, dass zum Vorfallszeitpunkt zwei Paletten mit Dachziegel augenscheinlich mittig auf der mit Riffelblech ausgestatteten Ladefläche des Lkws abgestellt und ohne jegliche zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen transportiert wurden.

Aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass im Zuge einer Vollbremsverzögerung bzw. eines möglichen Ausweichmanövers in Längs-, als auch in Querrichtung mit einem Verrutschen der geladenen Paletten zu rechnen gewesen wäre. Die Reibungskraft die auf den Holzpaletten und dem Riffelblech zu erwarten sei, hätte nicht ausgereicht, um ein sicheres Verrutschen zu verhindern. Aus technischer Sicht ist jedenfalls das zusätzliche Aufbringen einer Zurrkraft oder das formschlüssige Verstauen unerlässlich.

Fahrmanöver, wie vom Sachverständigen beschrieben, können jederzeit notwendig sein, ohne dass der Lenker dies beeinflussen kann. Sie zählen daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat zum normalen Fahrbetrieb. Die Auswirkungen eines Verrutschens der Paletten (Aufprallgeräusch der Paletten an die Stirnwand) hätten aufgrund ihrer relativ geringen Masse zum Gesamtgewicht zwar auch eine Irritation für den Lenker ergeben, aber fahrdynamisch keinen nennenswerten Einfluss gehabt. Auch ein Kippen der Ladung seitlich über die Ladebordwand und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit wären nicht zu erwarten gewesen. Allerdings war die Ladung nicht so gesichert, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten hätte können bzw. nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnte. Zumindest bei den dargelegten Fahrmanövern hätte die Ladung wohl eine Veränderung erfahren.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat dem Gutachten des Amtssachverständigen überhaupt nicht widersprochen. Dieses ist daher beweiskräftig und kann der Entscheidung in unbedenklicher Weise zu Grunde gelegt werden. Der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Im vorliegenden Falle konnte dem Bw allerdings nicht nachgewiesen werden, dass durch die nicht ordnungsgemäße Beladung tatsächlich der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt oder jemand gefährdet worden wäre. Es wird an dieser Stelle daher ausdrücklich festgestellt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG zu qualifizieren ist. Ausdrücklich ist im Gesetz festgehalten, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, dies sofern dieser Umstand dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen. Sehr wohl jedoch ist der festgestellte Sicherungsmangel der Ladung als Übertretung der zitierten Schutzvorschrift des § 101 Abs.1 lit. e iVm § 102 Abs.1 KFG zu qualifizieren. Der Bw hat die Ladung nicht ausreichend gegen ein Verrutschen gesichert, weshalb er auch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der angelegten Fahrt für eine ordnungsgemäße Sicherung  dieser Ladung Sorge zu tragen Es war deshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Dem letztgestellten Beweisantrag des Bw anlässlich der Verhandlung auf Einvernahme des Herrn Ing. J L folgt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht mehr,  weil er davon überzeugt ist, dass das nunmehr zu Grunde liegenden Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik schlüssig ist und ausreichend belegt, dass die Ladung nicht ausreichend gegen ein Verrutschen gesichert wurde. Selbst wenn Herr Ing. L als Zeuge bestätigen würde, was der Bw unter Beweis stellen will, nämlich dass im Zuge der damaligen Amtshandlung tatsächlich eine Fahrprobe durchgeführt wurde und die geladenen Paletten tatsächlich nicht bzw. nur wenige Zentimeter verrutscht sind, der Tatbestand rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre. Das vom Bw beantragte Beweismittel ist auf den inkriminierten Tatbestand bezogen untauglich. Wie der Sachverständige nämlich dargestellt hat, kann es durchaus zufällig – und ist diese möglicherweise auch im Zuge der Fahrprobe aufgetreten - zu einer Formschlussbildung zwischen der Palette und dem Riffelblech kommen. Diese mögliche Abstützung könne aber jedenfalls nicht als Ladungssicherung mit einfließen. Diesen Darlegungen des Sachverständigen hat der Bw bzw. dessen Vertreter nichts entgegengesetzt.

 

Zu II.:

 

6.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherung dienen primär der Betriebs- und Verkehrssicherheit. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmungen Bedacht zu nehmen und es ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um derartige Übertretungen künftig hintanzuhalten.

 

Entsprechend der Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, welcher der Bw nicht widersprochen hat, verfügt er über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.090 Euro, ist frei von Sorgepflichten und besitzt kein relevantes Vermögen.

 

Zum Vorfallszeitpunkt war er verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Seine bisherige Unbescholtenheit bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Sonstige Strafmilderungs- oder auch Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Insbesondere unter Bedachtnahme auf die bisherige gänzliche Unbescholtenheit des Bw erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 100 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um dem Bw den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, sich ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften der Ladungssicherung zu verschaffen und ihn damit in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Eine weitere Herabsetzung war aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar und war im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden eine Ermahnung nicht in Erwägung zu ziehen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den  Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen  Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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