Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163309/5/Fra/Se

Linz, 10.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau Dr. G C, G, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 2008, VerkR96-23944-2008, betreffend Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z3 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie einen Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht und diesen behindert hat. ´

Tatort: Gemeinde L, Gemeindestraße Ortsgebiet, Ustraße auf Höhe Nr..

Tatzeit: 18.1.2008, 06.55 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen LL, Pkw.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen bei der Strafebehörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweise (Rückschein) am 30.5.2008 durch Hinterlegung beim Postamt 40 L zugestellt. Die Berufung wurde per E-Mail am 14. Juni 2008 um 09.18 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 13. Juni 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 14. Juni 2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. August 2008, VwSen-163309/2/Fra/RSt, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Die Bw teilte per E-Mail am 20. August 2008 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sie tatsächlich aufgrund vermehrter Termine – unter anderem in Wien, sowie einem ärztlichen Nachuntersuchungstermin –, die nach ihrem 3-wöchigen Kuraufenthalt in Bad Ischl (vom 7.-27. Mai 2008) angefallen sind, die Berufungsfrist übersehen und um einen Tag überschritten habe. Sie ersuche daher die zuständige Behörde, sich auch inhaltlich mit ihrer Berufung auseinanderzusetzen.

 

Die Bw behauptet nicht, dass sie zum Zustellzeitpunkt vorübergehend ortsabwesend gewesen ist. Die Berufungsfrist begann daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz am 30.5.2008 (das ist der Hinterlegungszeitpunkt und der Beginn der Abholfrist) zu laufen und endete mit Ablauf des 13. Juni 2008. Da sohin kein Zustellmangel evident ist, ist von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt auszugehen, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Durch die verspätete Einbringung des Rechtsmittels gegen das oa. Straferkenntnisses ist dieses in Rechtskraft erwachsen, weshalb es sowohl der belangten Behörde, als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt war, meritorisch zu entscheiden.

 

Ein allfälliger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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