Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163383/5/Kof/Ps

Linz, 09.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , S, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. W D, S, L gegen  den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27.6.2008, VerkR96-3865-2007, wegen Einspruch gegen Strafverfügung – Zurückweisung als verspätet, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2008 einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 11.9.2007, VerkR96-3865-2007, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.7.2008 erhoben und argumentiert, die am 17.9.2007               durchgeführte "Niederlegung" der Strafverfügung sei nicht rechtswirksam erfolgt.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 11.9.2007, VerkR96-3865-2007, über den Bw wegen insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen nach                             § 134 Abs.1 KFG iVm näher bezeichneter Artikel der EG-VO 561/2006 und                  der EG-VO 3821/85 Geldstrafen von insgesamt 1.485 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von  insgesamt  612 Stunden,  verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw am Montag, dem 17.9.2007 – im Wege der "Niederlegung" – zugestellt; siehe Rückschein, sowie Vermerk des zuständigen deutschen Postamtes auf dem Briefkuvert.

 

Entscheidungswesentlich ist, ob diese am 17.9.2007 durchgeführte "Niederlegung" rechtswirksam erfolgt ist.

 

Bei der Adresse des Bw in T., S.straße Nr.. handelt es sich um seine Wohnadresse –  Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht – und somit um die Zustelladresse!

 

Am 4.9.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und  folgende  Stellungnahme  abgegeben  hat:

"Ich verweise auf meine bisherigen schriftlichen Eingaben.

Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit war ich im Zeitpunkt der Niederlegung und während der Einspruchsfrist nicht an der Abgabestelle anwesend.

Beweismittel dafür kann ich heute nicht vorlegen."

 

Der Bw hat somit für seine angebliche Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der "Niederlegung"  kein  einziges  Beweismittel  vorgelegt.

 

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit – ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln – kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch  Niederlegung  –  nicht  dargelegt  werden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E72 zu § 17 ZustG (Seite 1997) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH;

Kommentar zum Zustellgesetz, Verlag Pro Libris (Stand 1.7.2008),

Seite 77, FN 27 mit zahlreichen Judikaturhinweisen;

VwGH vom 24.3.2004, 2004/04/0033.

 

 

 

Der Bw hat an die belangte Behörde folgendes Schreiben vom 6.12.2007 gerichtet:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie bereits telefonisch besprochen, war es mir zeitlich nicht möglich                   (wegen Arbeit Lkw-Fahrer) den eingeschriebenen Brief abzuholen.

Auch meiner Lebenspartnerin war es samt einer Vollmacht von mir nicht möglich, den Brief zu bekommen, weil er nach Aussage der Post nur eigenhändig und unter Vorlage des Ausweises ausgehändigt werden darf.

Deshalb bitte ich Sie, mir den Brief noch einmal zuzusenden.

Auch bitte ich Sie, die Einspruchsfrist zu verlängern.

Hochachtungsvoll (Unterschrift)".

 

Durch dieses Schreiben steht eindeutig fest, dass der Bw von der "Niederlegung" erfahren  hat  und  somit  diese  rechtswirksam  erfolgt  ist.

 

Eine berufliche oder sonstige Abwesenheit bloß während des Tages ist keine "vorübergehende"  Abwesenheit  von  der  Abgabestelle.

Eine solche Abwesenheit liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert  ist,  Zustellvorgänge  im  Bereich  des  Zustellortes  wahrzunehmen,

wie z. B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenstandes.

Walter-Thienel, a.a.O., E100 zu § 17 ZustG (Seite 2001) mit Judikaturhinweisen

VwGH vom 16.2.1994, 93/03/0128 mit Vorjudikatur.

 

Aus der im Akt enthaltenen "Zustellurkunde" ist zu entnehmen, dass der Postbedienstete zunächst versucht hat, das Schriftstück an der näher bezeichneten Wohnadresse des Bw zuzustellen und dass er unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende "Niederlegung"  in  den  Hausbriefkasten  eingelegt  hat.

Der erforderliche Zustellversuch wurde somit vorgenommen.

Der Bw hat am Ort der Zustellung eine "Wohnung", die er tatsächlich bewohnt –was der Bw auch gar nicht bestreitet.

Wie der VwGH bereits unter Verweis auf deutsche Judikatur ausgesprochen hat, hindert eine vorübergehende Abwesenheit die Wirkung der Zustellung nicht.

Auch bei der hier in Rede stehenden berufsbedingten Abwesenheit des Bw als LKW-Fahrer handelt es sich um keine derartige vorübergehende Abwesenheit  von seiner Wohnung.

siehe dazu ausführlich: VwGH vom 29.1.2003, 2000/03/0320

 

Die Wohnung – und damit die Zustelladresse – des Bw befindet sich in der BRD, Bundesland Bayern.  Das oa. Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2003 betrifft ebenfalls  einen  in  der  BRD,  Bundesland  Bayern  wohnhaften  Adressaten!

 

 

 

Die von der deutschen Post am Donnerstag, dem 17.9.2007 vorgenommene "Niederlegung" ist somit rechtmäßig und hat die Wirksamkeit der Zustellung.

 

Die belangte Behörde hat dem Rechtsvertreter des Bw diese Strafverfügung            am Donnerstag, dem 15.5.2008 neuerlich zugestellt.

 

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste –              somit  die  am  17.9.2007  rechtswirksam  erfolgte  –  Zustellung  maßgebend.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung            in der Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von 14 Tagen einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Donnerstag,            dem  1.10.2007  eingebracht  –  z. B. zur Post gegeben  –  werden  müssen.

 

Der Einspruch des Bw vom 28.5.2008 wurde somit – um beinahe acht Monate – verspätet erhoben.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Einspruch des Bw gegen             die Strafverfügung vom 11.9.2007 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

Beilagen: Akt, Erkenntnis

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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