Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163470/6/Br/RSt

Linz, 09.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H J, geb., E, 46 E, vertreten durch Dr. J B, Rechtsanwalt, A, 40 L, betreffend den Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 2008, Zl. VerkR96-17327-2008/U, zu Recht:

 

I.  Der Berufung wird im Strafausspruch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 2.000 Euro ermäßigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.3 Z2 VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 200 Euro. Im Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Punkt 1.) des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.700 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16.5.2008 um 17:37 Uhr in E/T, auf der L1240 bis Strkm 9.000, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kleinkraftrad lenkte obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte (Atemluftalkoholgehalt 1,05 mg/l).

 

1.1. Den Schuld- und Strafausspruch stützte die Behörde erster Instanz auf die Anzeige der PI N an der Krems vom 20.5.2008. Weil er dem Ladungsbescheid vom 25.6.2008 unbegründet nicht befolgt habe, sei ohne seine Anhörung zu entscheiden gewesen.  

Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz mangels Angaben von keinen ungewöhnlichen Verhältnissen, insbesondere keiner drückenden Notlage des Berufungswerbers aus. Einschlägige Vormerkungen (gemeint sollten wohl drei gewesen sein)  wurden straferschwerend gewertet, sodass die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf den für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe ein für angemessen erachtete.

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird auf das bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnis bestehende Vollmachtsverhältnis als Verfahrensrüge hingewiesen.

Am 3.9.2008 wurde die Berufung auf den Strafausspruch eingeschränkt, sowie auf eine Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet.

 

3. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung angesichts der bloßen Strafberufung § 51e Abs.3 Z2 VStG entbehrlich.

Zum Verfahren VwSen-163471 ergeht durch das in diesem Punkt zuständige Einzelmitglied eine gesonderte Entscheidung.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß verbunden mit einem Verzicht auf eine Berufungsverhandlung gemäß dem per FAX übermittelten Schriftsatz vom 3.9.2008 der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. 

 

4. Akten- u. Sachverhaltslage:

Aus der Aktenseite 16 ergibt sich ein FAX-Sendebericht vom 14.7.2008, 17:47 Uhr an den FAX-Anschluss der Behörde erster Instanz. Dieser wurde offenbar mit der Berufung und den dort im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen betreffend die Nichtbeachtung des Einschreitens des Rechtsvertreters an die Behörde erster Instanz übermittelt.

Ebenfalls befindet sich als Seite 11 ein Aktenvermerk, welcher auf eine telefonische Anfrage des Rechtsvertreters  bei der Behörde erster Instanz verweist. Dieser Anruf erfolgte offenbar, nachdem dem Berufungswerber das Straferkenntnis persönlich zugegangen war. Es ist dem zur Folge der Schluss zulässig, dass die anwaltliche Nachricht vom 14.7.2008 bei der Behörde erster Instanz in Verstoß bzw. nicht zum Akt gelangte.

 

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am Freitag, 16. Mai 2008, um 17:37 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der L1240 im Ortsgebiet von E ein Moped. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 1,05 mg/l. Es handelte sich somit um einen hohen Alkoholisierungsgrad. Die Anhaltung erfolgte etwa einen Kilometer vom  Wohnort des Berufungswerbers entfernt, wobei angenommen werden kann, dass der befahrene niederrangige Straßenzug nur in geringem Umfang frequentiert war, sodass angesichts der Art des gelenkten Fahrzeuges der objektive Tatunwert deutlich hinter jenem Umfang zurückblieb, als dies üblicher Weise bei Alkofahrten mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen der Fall ist.

Der Berufungswerber während der letzten fünf Jahre bereits dreimal wegen hochgradiger Alkofahrten einschlägig in Erscheinung getreten ist.

Die deshalb wider ihn verhängten Geldstrafen betrugen, 1.163 Euro, 1.799 Euro und 2.162 Euro. Der Berufungswerber verdient als Hilfsarbeiter laut Bekanntgabe seines Rechtsvertreters vom 3.9.2008 monatlich 1.000 Euro. Er beantragt aus diesem eine schuldangemessene Ermäßigung der ausgesprochenen Geldstrafe.

 

 

5.2. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, heranzuziehen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO 1960 (Lenken eines Pkw mit über 0,80 mg/l AAG) reicht von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe.

 

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung keine spezifischen Annahmen zu Grunde und meinte lediglich und das wohl zu Unrecht, der Berufungswerber hätte zu diesbezüglichen Angaben nicht verhalten werden können.

Als straferschwerend wurden drei Vormerkungen wegen Alkoholfahrten in den vergangenen fünf Jahren  gewertet, mildernd wurde kein Umstand gewertet. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auch die Tatschuld ob der Art des gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem befahrenen niederrangigen Straßennetzes ebenso zu berücksichtigen, wie das geringe Einkommen des Berufungswerbers  und zuletzt auch durch die in der Einschränkung der Berufung auf die Strafe als Geständnis zu wertende Tatsache als Milderungsgrund.

 

Es scheint jedoch die nunmehr im niedrigeren Ausmaß verhängte Geldstrafe sowohl aus generalpräventiven, insbesondere aber aus spezialpräventiven Überlegungen geboten um den Berufungswerber für die Zukunft von weiteren Alkofahrten abzuhalten. Dem Berufungswerber steht es frei, bei der Erstbehörde unter Nachweis seiner Einkommensverhältnisse um eine Möglichkeit die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Maga. Bissenberger

 

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