Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100035/11/Fra/ka

Linz, 20.11.1991

VwSen - 100035/11/Fra/ka Linz, am 20.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dr. W St, Rechtsanwalt in L,gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 1991, Zl.933-10-9757353, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, nach der am 8. November 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz." Die Strafsanktionsnorm wird auf "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" präzisiert.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufung wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 300 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

III. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren 1. Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. April 1991, Zl.933-10-9757353, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 1, 2, 5, 6 die Linzer Parkgebührenverordnung i.V.m. §§ 1, 3, 6d des O.ö. Parkgebührengesetzes gemäß § 6 Abs.1 des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 900 S verhängt, weil er am 17. Oktober 1990 um 10.25 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW-Golf, silber,in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und er damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

1.2. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß der Beschuldigte angegeben habe, sein Fahrzeug in Ausübung einer Ladetätigkeit abgestellt zu haben. Demgegenüber habe die zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Straßenaufsichtsorganes ergeben, daß das gegenständliche Fahrzeug ca. 5 bis 10 Minuten beobachtet wurde. Da keine Ladetätigkeit wahrgenommen wurde, habe sie um 10.25 Uhr die Anzeige hinterlegt. Auch bei einem späteren Rundgang habe sie keine Ladetätigkeit feststellen können.

2. In der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte die Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Überdies bemängelt er die Strafhöhe und stellt den Antrag um Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf den Betrag von 200 S. Er führt hiezu aus, daß ihm die Einvernahme der Meldungslegerin erstmals im Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht worden sei und er somit im Verfahren keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Ausführungen der Meldungslegerin Stellung zu nehmen. Damit habe die Erstbehörde das fundamentale Prinzip der Gewährung des rechtlichen Gehöres verletzt, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Entgegen der von der Erstbehörde vertretenen Rechtsansicht seien jedoch durch das Gesetz keine zeitlichen Grenzen für eine Ladetätigkeit gesetzt. Wesentlich sei nur, daß sie unverzüglich und ohne Unterbrechung durchgeführt werde. Sie setze insbesondere nicht voraus, daß sich der Lenker ununterbrochen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufhalte. Die Aussage der Meldungslegerin, sie habe das Fahrzeug 5 bis 10 Minuten beobachtet und keine Ladetätigkeit feststellen können, sage nichts darüber aus, ob tatsächlich eine Ladetätigkeit ausgeübt worden sei, zumal eine dauernde Anwesenheit des Fahrzeuglenkers im Sichtbereich des Kraftfahrzeuges nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Essentiale für die Annahme der Ladetätigkeit darstelle. Ob die Meldungslegerin bei einem späteren Rundgang eine Ladetätigkeit feststellen konnte oder nicht, sei rechtlich irrelevant, zumal ihm lediglich zur Last gelegt werde, er hätte das Fahrzeug bis 10.25 Uhr ohne Parkschein abgestellt. Hinsichtlich der Strafhöhe sei festzustellen, daß für eine bloß 36-minütige Überziehung der Parkzeit eine Geldstrafe von 900 S verhängt worden sei. Diese Geldstrafe sei nicht schuldangemessen. Berücksichtige man, daß nach den von den Bezirkshauptmannschaften verwendeten "Bußgeldkatalogen", beispielsweise für das Überschreiten von höchstzulässigen Geschwindigkeiten niedrigere Geldstrafen verhängt werden, so zeige sich, daß sein Fehlverhalten hinsichtlich der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in keinem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe stehe. Völlig unrichtig sei auch, daß einschlägige Vorstrafen als straferschwerend anzusehen gewesen seien. Es sei zwar richtig, daß mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Parkgebührenverordnung anhängig seien, es sei aber unrichtig, daß bisher ein Verfahren rechtskräftig erledigt worden sei, weshalb es rechtlich verfehlt sei, bei der Strafbemessung von mehreren Vorstrafen auszugehen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 8. November 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurden neben den Parteien des Verfahrens die Meldungslegerin als Zeugin geladen. Aufgrund der bei dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme wird der bereits von der Erstbehörde der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt vom unabhängigen Verwaltungssenat ebenfalls als erwiesen angenommen. Die vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung, daß er am verfahrensgegenständlichen Ort und zur verfahrensgegenständlichen Zeit sein Fahrzeug in Ausübung einer Ladetätigkeit abgestellt habe und er daher auch nicht verpflichtet gewesen sei, einen Parkschein zu lösen (Rechtfertigung vom 7. März 1990) erscheint nicht stichhältig. Der Beschuldigte ist offenbar davon ausgegangen, daß er überhaupt keinen Parkschein am gegenständlichen Fahrzeug angebracht hat. Tatsächlich hatte der Beschuldigte jedoch an seinem PKW einen Parkschein angebracht; nach diesem Schein endete die Parkzeit um 9.49 Uhr. Diese von der Meldungslegerin OStA R Sch festgestellte Wahrnehmung wurde vom Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die Meldungslegerin beanstandete den PKW um 10.25 Uhr. Sie hielt sich im Sichtbereich des PKW's auf und befand sich nach der erwähnten Beanstandung noch ca. 20 Minuten im "Tatortbereich". Sie konnte während des gesamten Zeitraumes keine Ladetätigkeit feststellen. Konkret hielt sich die Meldungslegerin laut ihrer Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von 10.18 Uhr bis 10.40 Uhr im Nah- und Sichtbereich des gegenständlichen PKW's auf. Bei der Beanstandung um 10.25 Uhr konnte sie eine 36-minütige Parkzeitüberschreitung feststellen, da wie angeführt - laut Eintragung die Parkzeit um 9.49 Uhr endete. Die durchaus glaubwürdigen Ausführungen der Meldungslegerin, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt werden, konnten vom Beschuldigten nicht überzeugend widerlegt werden. Er stellte lediglich die Vermutung auf, daß er zum besagten Zeitpunkt außerhalb seiner Rechtsanwaltskanzlei eine Besorgung gehabt, dabei einen Parkschein gelöst habe, wieder zur L.gasse zurückgefahren sei, dort Gegenstände ausgeladen und in die sich in der Nähe der L.gasse befindliche Kanzlei getragen habe. Diese Verantwortung erscheint im Hinblick auf die bereits am 7. März 1991 vorgebrachte Stellungnahme, wonach er überhaupt keinen Parkschein am PKW angebracht habe, nicht überzeugend. Dem Beschuldigten dürfte hinsichtlich seiner Rechtfertigung mit einem ähnlichen Vorfall eine Verwechslung passiert sein. Seine nunmehr - mehr als ein Jahr nach der Tatzeit vorgebrachte Vermutung vermochten die Aussagen der Meldungslegerin nicht entkräften. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand wird daher im Einklang mit der Erstbehörde als erwiesen angenommen.

3.2. Zum rechtlichen Einwand des Beschuldigten, daß ihm die Einvernahme der Meldungslegerin erstmals im Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht worden sei und er somit dem Verfahren keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Ausführungen der Meldungslegerin Stellung zu nehmen, weshalb die Erstbehörde das fundamentale Prinzip der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, ist festzustellen, daß dieser Einwand zu Recht erfolgt ist. Die Erstbehörde hat tatsächlich das Recht des Beschuldigten auf Parteiengehör verletzt. Dieser Mangel wurde jedoch nunmehr im Berufungsverfahren saniert.

zu II. Die verhängte Geldstrafe war herabzusetzen, da sie weder dem Unrechts- noch dem Schuldgehalt der Übertretung entspricht. Bei einem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen bis 3.000 S war unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 VStG einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß keine besonders gravierende Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, eingetreten ist und andererseits von keinem schwerwiegenden Verschulden des Berufungswerbers auszugehen ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, daß keine rechtskräftige Vorstrafe aktenkundig ist, weshalb dieser Umstand als mildernd gewertet wurde. Straferschwerende Umstände konnten nicht festgestellt werden. Die nunmehr verhängte Strafe beträgt somit lediglich 10 % des gesetzlichen Strafrahmens und kann auch sicherlich im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten (Kopie des Einkommenssteuerbescheides liegt im Akt, wobei zusätzlich davon ausgegangen wird, daß keine Sorgepflichten bestehen und kein nennenswertes Vermögen vorliegt) nicht als überhöht angesehen werden. Da aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervorgeht, welche Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat vom Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt abgesehen, um nicht allenfalls das Verbot "reformatio in peius" zu verletzen. zu III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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