Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200268/56/BMa/Eg/Ga

Linz, 12.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Mag. K F, H, vertreten durch die Rechts­an­wälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 9. Juli 2007, Zl. Agrar96-18-2006-Wg/Am, betreffend Über­tretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 70 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungs­­senat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.    Der Fristerstreckungsantrag der F A GmbH vom

24. Juli 2008 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und III.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sehr geehrter Herr Mag. F!

 

Wie Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei einer am 1. Juni 2006 um 17.01 Uhr durchgeführten Kontrolle feststellten, haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F A GmbH mit Sitz in H, gemäß § 9 Abs.1 VStG folgende Verwaltungsüber­tretungen zu verantworten:

 

Die F A GmbH hat in ihrem Betrieb an der Adresse F, zum Kontrollzeitpunkt entgegen § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 folgende Pflanzenschutzmittel, welche nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind, zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht im Sinne des § 2 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz:

 

26 x 5 kg des italienischen Präparates Ridomil GOLD MZ. Das Pflanzen­schutz­mittel Ridomil GOLD MZ mit der Zulassungsnummer 010108 ist in Italien zugelassen, nicht jedoch in Österreich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 in Verbindung mit § 34 Abs.1 Z1 lit.a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, idgF iVm § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von:     2.000 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden

 

gemäß § 34 Abs.1 PMG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF (VStG) zu zahlen:

200 Euro (als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe)

Ferner haben Sie gemäß § 6 Abs.1 Ziff. 4 iVm Abs.6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) zu zahlen:

·         393,68 Euro für die Kosten für die Bearbeitung vor Ort, das Kontrollverfahren und die Beschlagnahme am 1. Juni 2006 (Code Nr. 12010, 12011 und 12012 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für die Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

·         310,80 Euro für die Kosten des Gutachtens der Überprüfung der Anforderungen für Stellungnahmen zu Anzeigen (Stellungnahme des BAES vom 23.10.2006, Code Nr. 12014 des oben zitierten Gebührentarifes).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.904,48 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die vorgelegten Unterlagen würden nicht belegen, dass ein Parallelimport des gegenständlichen italienischen Pflanzenschutzmittels "Ridomil GOLD MZ" nach Deutschland zulässig sei, sondern lediglich, dass unter der vom Beschuldigten angegebenen Zulassungsnummer 004412-00/001 für ein Pflanzenschutzmittel mit dem Handelsnamen "Ridomil GOLD MZ" 68 WG ein durch das deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstelltes Verkehrsfähigkeits­gutachten für die Firma S A vorliege. Für den Beschuldigten liege jedoch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor. Damit sei die Bestimmung des § 12 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nicht anwendbar. Das Pflanzenschutz­mittel "Ridomil GOLD MZ" hätte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Zulassung gemäß § 3 Abs.1 PMG vorgelegen wäre.

Nach Ausführungen zur Strafbemessung, wonach die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sowie dem Nichtvorliegen von Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründen ausgegangen ist, wurden die nach dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 25/2007), vorgeschriebenen Gebühren begründet.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters am 10. Juli 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende, am 24. Juli 2007 – und somit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte und am gleichen Tag zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Die Berufung beantragt die Aufhebung des angefochtenen Strafer­kennt­nisses und die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend stützt sich der Berufungswerber auf die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 EG-Vertrag, auf die Urteile des EuGH vom 20. Mai 1976, RS 104-75, vom 12.11.1996, RS C-201/94, sowie vom 11.3.1999, Rs C-100/96. Weiters wird auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG verwiesen, wonach diese ausdrücklich vorsehe, dass Mitgliedstaaten selbst dann, wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen sein sollte, diesen Umstand nicht zum Anlass nehmen dürften, dessen Herstellung,  Lagerung und den Verkehr mit diesem zu behindern, wenn das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sei, sofern das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Die Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes müssten im Sinne der dargestellten EU-Rechtslage von den österreichischen Behörden EU-rechtskonform interpretiert und angewendet werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz bedürften die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen seien, keiner Zulassung.

 

Die von der Erstinstanz geforderten Nachweispflichten seien dem Gesetz nicht zu entnehmen und würden dem Erfordernis der EU-rechtskonformen Interpretation des Pflanzenschutzmittelgesetzes widersprechen. Der Beschuldigte habe sich stets darauf berufen, dass die Präparate nicht für den Vertrieb in Österreich vorgesehen, gesondert gelagert und entsprechend gekennzeichnet gewesen seien. Das beschlagnahmte Präparat mit der Handelsbezeichnung "Ridomil GOLD MZ" sei in der BRD registriert und in Österreich mehrfach gemeldet. Zulassungsinhaber in Deutschland sei SYNGENTA CORPPROTECTION S.P.A. Fest stünde auch, dass der Parallelimport von "Ridomil GOLD MZ" aus Italien nach Deutschland zulässig sei. Die Verkehrsfähigkeit in Deutschland sei zu Parallelimport-Nummer 004412-00/001 bestätigt und diese Bestätigung sei auch vorgelegt worden. Die Argumentation der Erstbehörde, wonach nicht erwiesen sei, dass der Parallelimport des italienischen Präparats " Ridomil GOLD MZ " von Italien nach Deutschland zulässig sei, sei angesichts der Tatsache, dass das deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Verkehrsfähigkeit von "Ridomil GOLD MZ" in einem eigenen Verkehrs­fähig­keits­gutachten festgestellt habe, nicht nachvollziehbar. Dieses Verkehrsfähigkeits­gutachten sei über Antrag der Fa. S A erstellt worden, jedoch sei ein Verkehrsfähigkeitsgutachten produktbezogen und nicht personenbezogen.

Für die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Verwaltungs­straf­behörde erster Instanz vertretene Auffassung, ein Pflanzenschutzmittel dürfe erst und nur dann auf Lager gelegt werden, wenn bereits der oder die konkreten Abnehmer der gesamten Ware feststünden, bestehe weder auf Basis des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes noch auf Basis des EU-Rechtes eine gesetzliche Grundlage.

Das Kontrollorgan habe zugestanden, dass die Ware bereits bei der Kontrolle mit dem Vermerk "nicht für den Verkauf in Österreich bestimmt" versehen gewesen sei. Das Kontrollorgan sei auch bereits während der Kontrolle darauf hingewiesen worden, dass die vorgefundene Ware für einen deutschen Abnehmer bestimmt gewesen sei. Dies sei durch ein Telefax der Fa. "S + B B" vom 5.6.2006 belegt worden.

 

Die Erstbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht worden wären. Allein die festge­stellte Lagerung sei nicht strafbar und schon aus diesem Grund scheide eine Bestrafung des Beschuldigten aus. Im Übrigen habe der Beschuldigte stets eingewendet, dass die Fa. F A GmbH nicht in erster Vertriebsstufe tätig sei und die Anmeldepflicht gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutz­mittelgesetz den Lieferanten der Firma treffe.

 

Der von der Erstbehörde angeführte Tatzeitpunkt wurde angezweifelt und diesbezüglich Verjährung geltend gemacht.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c erster Satz VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Agrar96-18-2006, die Berufungsschrift und am 17. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Berufungswerbers, RA Dr. G L und des Vertreters der Legalpartei, des Bundesamts für Ernährungssicherheit, Ing. C L, durchgeführt. Als Zeuge wurde B S einvernommen. Ergänzend wurde eine Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingeholt, die mit 7. Juli 2008 datiert und in der fortgesetzten Verhandlung am 26. August 2008 das Kontrollorgan L M in Anwesenheit des Vertreters der Legalpartei einvernommen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt in Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 und vom 26. August 2008, der nachträglich eingeholten Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Ver­braucher­schutz und Lebensmittelsicherheit sowie der hiezu ergangenen Stellungnahme des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 22. Juli 2008 und des Berufungswerbers vom 14. und vom 25. August 2008:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F A GmbH mit Sitz in H.

Bei einer Kontrolle der F A GmbH in F am 1. Juni 2006 wurde in diesem Betrieb 26 x 5 kg des italienischen Präparats Ridomil GOLD MZ vorgefunden. Das Pflanzenschutzmittel Ridomil GOLD MZ ist mit der Zulassungsnummer 010108 in Italien zugelassen. Das Pflanzen­schutz­mittel Ridomil GOLD MZ wurde gemeinsam mit dem Pflanzenschutzmittel Teldor in einem separaten Lagerraum gelagert und die Ware war als "nicht für den Verkauf in Österreich bestimmt" gekennzeichnet.

Mit einem mit 6. Juni 2005 datierten Schreiben wurde von der Firma S & B B am 5. Juni 2006 ein Schreiben an die Firma F gefaxt, in dem die Abholung der bei der Firma F bestellten Ware unter anderem von 20 kg Ridomil GOLD MZ dargestellt wurde. Diese Bestätigung wurde am 6. Juni 2006 den Kontrollorganen vorgelegt.

Das italienische Präparat Ridomil GOLD MZ war zur Gänze für den Verkauf nach Deutschland bestimmt. In einer Menge von insgesamt 20 kg hätte das Produkt an die Firma S & B B in Deutschland abgegeben werden sollen. Der potentielle Abnehmer für die restlichen 110 kg des Mittels (es wurden bei der Kontrolle 26 x 5 kg vorgefunden) kann nicht festgestellt werden.

Das am 1. Juni 2006 vorgefundene Pflanzenschutzmittel Ridomil GOLD MZ mit der italienischen Zulassungsnummer 010108 war am 1. Juni 2006 stofflich nicht ident mit dem deutschen Referenzmittel "Ridomil GOLD MZ" (Zulassungsnummer 4412). Das vom Rechtsmittelwerber genannte Gutachten mit der Pl-Nr. 004412-00/001 bezog sich auf einen Import aus einem anderen Mitgliedstaat, nicht auf einen Import aus Italien.

Das italienische Ridomil GOLD MZ durfte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht von Italien nach Deutschland im Wege des Parallelimports eingeführt und in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Das vorgefundene Ridomil GOLD MZ mit der italienischen Zulassungsnummer 010108 war am 1. Juni 2006 in Österreich nicht zugelassen.

 

Mit Stellungnahme vom 25. August 2008 wurden vom Bw ergänzend Unterlagen vorgelegt, nämlich ein italienisches Sicherheitsdatenblatt und ein spanisches Sicherheitsdatenblatt, jeweils Ridomil Gold MZ (Code A9407A) betreffend und ein ungarisches Sicherheitsdatenblatt, Ridomil Gold MZ betreffend, zum Beweis u.a. dafür, dass dieses Pflanzenschutzmittel auch nach Spanien und Ungarn verkauft und dort in Verkehr gebracht werden durfte.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, der glaubwürdigen Zeugenaussage des B S in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 und den ergänzenden Ermittlungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere der Stellungnahme des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 7. Juli 2008.

Soweit diese Stellungnahme in der Begründung jener des österreichischen Bundesamts für Ernährungssicherheit entgegen steht, ist der Stellungnahme des deutschen Bundesamtes zu folgen, weil diese unter Darstellung der deutschen Rechtslage zum 1. Juni 2006 nachvollziehbar darlegt, dass für den Importeur zum damaligen Zeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung bestand, die Recht­mäßig­keit des Imports vorab in einem behördlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen. Gemäß dieser Stellungnahme hat es die Möglichkeit gegeben, die Rechtsmäßigkeit des Imports in einem freiwilligen Verfahren vom BVL prüfen zu lassen. Stellte sich dabei die Rechtmäßigkeit des Imports heraus, wurde dies dem Importeur in Form eines Gutachtens bescheinigt. Für die Firma F ist kein Gutachten im beschriebenen Sinn für das aus Italien importierte Pflanzenschutzmittel ausgestellt worden.

Im konkreten Fall kommt das Bundesamt für Ernährungssicherheit Wien, wenn auch mit einer anderen Begründung zum selben Ergebnis wie das deutsche Bundesamt, nämlich dass ein  Parallelimport nach Deutschland nicht zulässig gewesen sei.

Dass die gesamte Menge des vorgefundenen italienischen Produkts Ridomil GOLD MZ für den Export nach Deutschland bestimmt war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen B S (Seite 4 der Verhandlungs­schrift vom 17. Juni 2008) und aus der vorgelegten Bescheinigung der Firma S & B B (für 20 kg). Diese Aufforderung zur Bereitstellung der bestellten Ware enthält keine Unterschrift und wurde am 5. Juni 2006 gefaxt, obwohl diese das Datum 06.06.05 aufweist. Dieser vorgelegten Bestätigung ist daher nur im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen B S Glaubwürdigkeit beizumessen und es ist von einer fehlerhaften Datierung auszugehen.

Bereits während der Kontrolle, aber auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gab der Zeuge S an, das Produkt sei für den Export nach Deutschland bestimmt. Hingegen hat er zu drei anderen Pflanzenschutzmitteln, die ebenfalls beim UVS verfahrensgegenständlich sind, die Aussage gemacht, diese seien für den österreichischen Markt bestimmt. Auch weil er von Anfang an diese Unterscheidung getroffen hat, ist seine Aussage glaubwürdig. Die Aussage des Kontrollorgans Macher steht jener des Zeugen Silber in den wesentlichen Punkten nicht entgegen.

 

In der Berufungsschrift wurde angegeben, das Produkt sei in Österreich mehr­fach gemeldet gewesen (Seite 4 der Berufung vom 24. Juli 2007). Diese Behauptung besagt aber nicht, dass das Produkt in Österreich gem. §3 Abs.1 PMG als zugelassen gegolten hat. Eine Zulassung des Produkts in Österreich wurde vom Bw nicht behauptet und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit  wurde nachvollziehbar dargelegt, dass das Produkt in Österreich nicht gem. § 3 Abs. 1 PMG zugelassen war (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 17. Juni 2007).

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gem.  § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 83/2004 (im Folgenden: PMG), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver­waltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Wiederholungsfall bis 29.070 Euro, zu bestrafen, wer Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt.

 

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 /EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln schreiben die Mitglied­staaten vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben, es sei denn, dass der Anwendungszweck unter Artikel 22 fällt.

Wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen worden ist, dürfen die Mitgliedstaaten dies nicht zum Anlass nehmen, die Herstellung, die Lagerung und den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln zu behindern, die zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern

-         das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

-         die von dem Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 1 erlassenen Kontrollbedingungen erfüllt sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. bedürfen einer Zulassung nicht

1) die nachweislich Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2) die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

 

Die Richtlinie 91/414 /EWG enthält keine konkreten Bestimmungen zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln. Daraus ergibt sich, dass die Recht­mäßigkeit des Inverkehrbringens von Parallelimporten von Pflanzen­schutzmitteln nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen, unter Beachtung der Prinzipien des freien Warenverkehrs, zu prüfen ist, im Fall der Lieferung an deutsche Abnehmer und Anwender also nach der deutschen Rechtslage. 

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde das Pflanzenschutzmittel "Ridomil GOLD MZ" mit der italienischen Zulassungsnummer 010108 am 1. Juni 2006 in der Betriebsstätte der F A GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Rechtsmittelwerber ist, in F zum Verkauf nach Deutschland vorrätig gehalten.

Es ist irrelevant, ob der Nachweis für einen Export nach Deutschland bereits anlässlich der Kontrolle vorgelegen war, oder ob dieser hinsichtlich 110 kg (26 x 5 kg abzüglich der 20 kg die von der Firma S & B B bestellt wurden) gar nicht erbracht wurde. Denn ein Parallelimport nach Deutschland war jedenfalls unzulässig. Von einer anderen Bestimmung dieses Mittels ist aber aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht auszugehen.

 

Das italienische "Ridomil GOLD MZ" war zwar zum Export nach Deutschland bestimmt, dort aber nicht zugelassen. Dementsprechend kommt die Ausnahme­regelung des § 3 Abs. 2 PMG nicht zur Anwendung. Auch gem. Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2008, 2007/07/0038, kann jemand § 3 Abs. 2 Z 2 PMG nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt, und dort auch zugelassen ist. Kann er dies nicht, so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätig-Halten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung; und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird.

 

Eine Zulassung dieses Produkts in Österreich wurde vom Berufungswerber nie behauptet (sondern lediglich eine mehrfache Anmeldung) und es wurde vom österreichischen Bundesamt für Ernährungssicherheit auch dargelegt, dass das Pflanzenschutzmittel in Österreich nicht zugelassen war.

 

Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, die stoffliche Identität mit einem in Österreich zugelassenen Mittel wäre zu prüfen gewesen, konnte unterbleiben, hat doch das Beweisverfahren ergeben, dass das Mittel in Österreich nicht zugelassen war. Eine bloße stoffliche Identität kann eine Zulassung nach dem PMG nicht ersetzen.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des EuGH vom 21. Februar 2008, C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, verwiesen. Dort heißt es ua:

"Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass amtlich überprüft wird, ob die in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel und deren Anwendung den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und ins­besondere den auf dem Etikett aufgeführten Zulassungsbedingungen und Angaben entsprechen.

 

Die Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Zulassung bei Paralleleinfuhren regelt.

......

Für ein Pflanzenschutzmittel, das im Wege der Paralleleinfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt ist, kann nämlich die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilte Zulassung weder automatisch noch absolut und bedingungslos gelten.

......

Es obliegt daher den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, zu prüfen, ob die Einfuhr dieses Erzeugnisses eine Paralleleinfuhr darstellt und ob für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten kann, die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist."

 

Daraus geht hervor, dass die Anmeldepflicht eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels, die es den Behörden erst ermöglicht, Kenntnis von einem eingeführten Pflanzenschutzmittel zu erlangen, nicht als EU – widrig angesehen werden kann, sondern ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Richtlinie 91/414 im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt, zu erreichen. Das bloße Vorliegen einer stofflichen Identität eines Produkts mit einem Referenzprodukt, ohne der Behörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme einzuräumen, ist bei EU-konformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts nicht ausreichend.  

 

Das Vorbringen des Bw, er habe das Mittel nicht in erster Vertriebsstufe in Österreich in Verkehr gebracht, wurde nicht weiter belegt und wird als Schutzbehauptung gewertet. Im Übrigen steht diese Behauptung in Widerspruch zum Verfahrensergebnis, das Mittel sei nicht für den Verkauf in Österreich vorgesehen gewesen.

 

Den von der Berufung zur Bekräftigung ihres Standpunks genannten Urteilen des EuGH liegt jeweils ein anderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die von der Berufung vorgenommene Interpretation dieser Urteile ist auf den Sachverhalt nicht anwendbar.

 

Dem Berufungsvorbringen, der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Tatzeitpunkt sei willkürlich gewählt und durch keine Beweisergebnisse gedeckt, ein entsprechender Tatzeitpunkt sei dem Beschuldigten nie vorgehalten worden, ausdrücklich werde Verjährung geltend gemacht, wird entgegengehalten, dass sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, dass als Tatzeitpunkt jener der Kontrolle angegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Pflanzenschutzmittel an dem im Spruch des bekämpften Bescheides konkret umschriebenen Ort zum Verkauf nach Deutschland vorrätig gehalten. Daher wurde es zu diesem Zeitpunkt auch in Verkehr gebracht. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging an den Berufungswerber bereits mit 17. Juli 2006, also innerhalb offener Verjährungsfrist unter unverwechselbarer Umschreibung der Tatzeit, des Tatortes und des vorgeworfenen Vergehens.

 

Auf das Vorbringen des Bw in seiner Stellungnahme vom 25. August 2008 (das Mittel könne in Spanien und Ungarn verkauft und in Verkehr gebracht werden) war nicht weiter einzugehen und den Anträgen in dieser Stellungnahme nicht Folge zu geben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass das vorgefundene Produkt zur Gänze für den Verkauf nach Deutschland bestimmt war (siehe oben).

 

Damit hat der Berufungswerber das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Soweit der Bw den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass – sollte er von der Zulässigkeit eines Parallel­imports des Mittels Ridomil GOLD MZ nach Deutschland ausgegangen sein - ihm die Unkenntnis der Rechtsvorschrift vorwerfbar ist. Als in dieser Sparte tätiger Unternehmer und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines international tätigen Handelsunternehmens hat er sich mit den jeweiligen nationalen Vorschriften und Gegebenheiten auseinanderzusetzen.

Sollte er tatsächlich in einem Rechtsirrtum verfangen gewesen sein, so ist ihm dieser jedenfalls vorwerfbar.

 

3.3.2. Das Verschulden des Bws ist gemäß § 5 VStG zu beurteilen, da der Verstoß ein Vergehen gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hat er nicht mit jener Sorgfalt gehandelt, mit der ein einsichtiger und besonnener Geschäftsführer eines international tätigen Handelsunternehmens in der Sparte der Pflanzen­schutzmittel vorgegangen wäre. Es ist ihm auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, hat er doch auch nicht dargetan, auf welche Weise er überprüft hatte, dass ein Parallelimport nach Deutschland zulässig wäre.

 

Wie das Verfahren ergeben hat, hätte diesbezüglich eine Anfrage beim deutschen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genügt.

 

Somit hat er auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.3. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro, im Wiederholungsfall bis 29.070 Euro Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Den von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Einkommens- und Ver­mögensverhältnissen wurde vom Bw nichts entgegengehalten. Aus diesem Grund geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesen Feststellungen aus.

Eine Reduktion der Strafe hatte zu erfolgen, weil der Bw nach dem vorgelegten Akt einschlägig nicht vorbestraft ist und die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 Euro zuzüglich der nach dem GESG anfallenden Kosten bei einem Einkommen von 1.500 Euro monatlich als überhöht erscheint.

 

Hingegen war der Antrag auf Erteilung einer Ermahnung abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vorliegen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, wären doch durch das Handeln des Berufungswerbers Pflanzenschutzmittel, also chemische Substanzen in Verkehr gekommen, die weder in Österreich noch in Deutschland zugelassen waren.

 

3.4.  Gemäß § 6 Abs.6 des Bundesgesetzes, mit dem die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzt – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 49/2008), ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs.1 angeführten hoheitlichen Aufgaben (das ist gemäß § 6 Abs.1 Z4 die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetztes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte) eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.

Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs.1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis den Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

 

Da der Bw die ihm vorgeworfene Übertretung des Pflanzenschutzmittels begangen hat, hat er auch eine Gebühr nach § 6 Abs.6 GESG zu entrichten. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren waren daher zu bestätigen.

 

3.5. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 VStG stattzugeben. Im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Der Fristerstreckungsantrag der F A GmbH vom 24. Juli 2008 war zurückzuweisen, weil diese Gesellschaft keine Parteistellung hat, war sie doch durch den erstinstanzlichen Ausspruch nicht beschwert (siehe den dazu ergangenen Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 22. Oktober 2007, VwSen-200269/2/BMa/Se). 

 

 

Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-200268/56/BMa/Eg/Ga vom 12. September 2008

Die Richtlinie 91/414 /EWG enthält keine konkreten Bestimmungen zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln. Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Parallelimporten von Pflanzen­schutzmitteln nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen, unter Beachtung der Prinzipien des freien Warenverkehrs, zu prüfen ist, im Fall der Lieferung an deutsche Abnehmer und Anwender also nach der deutschen Rechtslage. 

Die Anmeldepflicht eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels, die es den Behörden erst ermöglicht Kenntnis von einem eingeführten Pflanzenschutzmittel zu erlangen, kann nicht als EU – widrig angesehen werden, sondern stellt ein geeignetes Mittel dar, die Ziele der Richtlinie 91/414 im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt, zu erreichen. Das bloße Vorliegen einer stofflichen Identität eines Produkts mit einem Referenzprodukt, ohne der Behörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme einzuräumen, ist bei EU-konformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts nicht ausreichend.

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 PMG

§ 34 Abs.1 PMG

Richtlinie 91/414 des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstgehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VfGH vom 08.06.2010, Zl.: B 1842/08-7

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.07.2012, Zl.: 2010/07/0131-12

 

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