Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231010/4/BP/Se

Linz, 10.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des A N, A, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks Linz-Land vom 15. Juli 2008, GZ. Sich96-321-2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem am 15. Juli 2008 zu GZ: Sich96-321-2008 ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land, wurde ein Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge Bw) vom 14. Juli 2008 gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes vom 12. Juni 2008 zu obigem Geschäftszeichen als verspätet zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 49 Abs. 1 und 24 VStG iVm. § 32 Abs. 2 AVG genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der obgenannten Rechtsgrundlagen u.a. aus, dass – wie aus dem Rückschein ersichtlich – die in Rede stehende Strafverfügung im Wege der Hinterlegung beim Postamt 4481 Asten am 17. Juni 2008 rechtskräftig zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und mit Ende des 1. Juli 2008 geendet. Der Einspruch des Bw sei mit 14. Juli 2008 zur Post gegeben worden – somit außerhalb der Rechtsmittelfrist.

 

Die Strafverfügung sei damit in Rechtskraft erwachsen, weshalb die belangte Behörde spruchgemäß habe entscheiden müssen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 brachte der Bw Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid ein und führt – wie auch bereits im Einspruch vom 14. Juli 2008 - darin aus, dass er den per RSa zugestellten Bescheid erst am 7. Juli 2008 vom Postamt habe abholen können. Er sei seit 2. Juni 2008 beim Bundesheer und habe die ersten 3 Wochen seines Wehrdienstes im Rahmen der Grundausbildung in Langenleban versehen. Er habe lediglich von Samstag bis Sonntag nach Hause fahren können.

 

Der Bw ersucht diesen Umstand zu berücksichtigen und seine Berufung (gemeint seinen Einspruch) als termingerecht zu behandeln. Als Beilage ist eine Kopie des RSa-Kuverts beigefügt.

 

 

2. Mit Schreiben vom 20. August 2008 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Mit Schreiben vom 25. August 2008 wurde der Bw vom Oö. Verwaltungssenat zusätzlich im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert bis 9. September 2008 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) allenfalls durch geeignete Unterlagen (z.B. Dienstpläne) darzulegen, wann er im Zeitraum von 17. Juni 2008 bis 1. Juli 2008 nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen sei.

 

2.3. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte jedoch keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat ein, weshalb nunmehr davon auszugehen ist, dass der Bw zwar – wie in der Berufung ausgeführt – im relevanten Zeitraum jeweils unter der Woche seinen Grundwehrdienst versah, an den Wochenenden aber an seine Wohnadresse zurückkehren konnte und dies auch tat.

 

Gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und kein entsprechender Parteienantrag vorliegt.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und auch vom Bw nicht widersprochenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren - § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12. Juni 2008, die nach Zustellversuch am 17. Juni 2008 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde und die er am 7. Juli behob, am 14. Juli 2008 zur Post gab. Um den Fristenlauf berechnen zu können ist zu überprüfen, wann die Zustellung des Dokuments rechtswirksam erfolgte.

 

3.3. Gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Von der Hinterlegung ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Empfänger schriftlich zu verständigen.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist das Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.4. Es ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz das Dokument an dem Tag an dem es laut Hinterlegungsverständigung erstmals behoben werden konnte, hier am 17. Juni 2008 als zugestellt gilt. Der Bw beruft sich nun implizit auf den dritten Satz dieser Bestimmung, indem er behauptet, dass er wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle das Dokument nicht habe beheben können, weshalb auch keine Zustellung erfolgt sei.

 

Der Bw räumt allerdings ein, dass er auch während des dreiwöchigen in Langenleban geleisteten Präsenzdienstes, beginnend ab 2. Juni 2008, an den Wochenenden nach Hause kam. Er streitet nicht ab, dass er die Hinterlegungsverständigung schon in diesem Zeitraum zur Kenntnis genommen hatte, vermeint jedoch, dass es ihm an den Wochenenden ja nicht möglich gewesen wäre, das Dokument zu beheben, weshalb er davon ausgeht, dass sein am 14. Juli 2008 zur Post gegebener Einspruch – nach Behebung der Sendung am 7. Juli 2008 - rechtzeitig sei.

 

Er verkennt dabei, dass der Gesetzestext explizit im dritten Satz anführt, dass der relevante Zeitpunkt der der Rückkehr folgende Tag an dem das hinterlegte Dokument behoben werden "könnte" ist. Es wird somit darauf abgestellt, wann für ihn das Dokument von Seiten des Zustellers behebbar ist, nicht darauf, wann er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen tatsächlich tun konnte.

 

In diesem Sinn ist festzustellen, dass die Zustellung auch im Hinblick auf § 17 Abs. 3 letzter Satz wohl am Montag dem 23. Juni 2008 bewirkt wurde.

Dieser Zeitpunkt liegt unbestritten außerhalb der gesetzlich normierten Berufungsfrist, weshalb der belangten Behörde folgend der Einspruch vom 14. Juli 2008 als verspätet anzusehen ist.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtsatz:

VwSen-231010/4/BP/Se vom 10. September 2008

§ 17 Abs. 3 ZustG

 

Er verkennt dabei, dass der Gesetzestext explizit im dritten Satz anführt, dass der relevante Zeitpunkt der der Rückkehr folgende Tag an dem das hinterlegte Dokument behoben werden "könnte" ist. Es wird somit darauf abgestellt, wann für ihn das Dokument von Seiten des Zustellers behebbar ist, nicht darauf, wann er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen tatsächlich tun konnte.

 

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