Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390265/2/Ste

Linz, 10.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M A, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 8. Juli 2008, GZ: ZD96-9-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Zivildienstgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz auf 15 Euro herabgesetzt wird.

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs 1 und 2 VStG und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 28. Februar 2008, GZ: ZD96-9-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz begangen habe.

Auf Grund eines entsprechenden Einspruchs (nur) gegen die Strafhöhe erging von der Behörde erster Instanz – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – am 8. Juli 2008 der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Einspruch als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bw zur konkreten Einkommenssituation – trotz Aufforderung – keine Auskünfte erteilt und keine Beweismittel vorgelegt hatte.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 14. Juli 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 22. Juli 2008 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Darin wird neuerlich die Bitte gestellt, die Strafe nochmals neu zu berechnen. Der Berufung sind verschiedene Beilagen angeschlossen, aus denen sich die Vermögenssituation des Bw ergibt.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Die Berufung ist – wie bereits unter Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Bw) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw hat die Verwaltungsübertretung zugegeben. Der 1988 geborene Bw war bei Begehung der Tat (Oktober 2007) 19 Jahre alt. Er verfügt über kein Vermögen, bezieht derzeit (bis 31. Dezember 2008) eine Leistung vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von 24,90 Euro am Tag. In einem anderen Verwaltungsstrafverfahren wurde ihm zur Strafe in der Höhe von 1.100 Euro von der Behörde erster Instanz eine Teilzahlung ab 10. September 2008 in der Höhe von 55 Euro monatlich gewährt. Mit Stand vom 21. Juli 2007 weist das Girokonto des Bw ein Soll von knapp über 1.800 Euro auf und ihn treffen auf Grund eines Kreditvertrags über 10.000 Euro (abgeschlossen am 26. März 2008) entsprechende Rückzahlungspflichten. Das Kapital des genannten Kreditvertrags ist bereits verbraucht.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den vom Bw (erstmals mit der Berufung) vorgelegten Unterlagen.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 65 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der im Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen, wer als Zivildiener ua. die im § 23c ZDG festgelegten Dienstpflichten verletzt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (und die Strafverfügung daher im Übrigen rechtskräftig ist), kann und braucht weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher eingegangen werden.

3.2. Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Behörde erster Instanz, der bei ihrer Entscheidung die nunmehr übermittelten Unterlagen nicht vorlagen, ging hinsichtlich der Strafausmaßes von einem erheblichen Zeitraum der Übertretung und von einer Schätzung der sozialen und wirtschaftlichen Lage aus. Sie nahm an, dass die Schulden des Bw „nicht exorbitant hoch“ und er über ein Einkommen von mindestens 1.000 Euro verfügt. Mildernder oder erschwerende Umstände erkannte die Behörde erster Instanz nicht.

Wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist die finanzielle Situation des Bw tatsächlich doch eine gravierend schlechtere. Die Versicherungsleistung des Arbeitsmarktservices liegt deutlich unter dem geschätzten Einkommenswert, es besteht eine aushaftende Kreditverpflichtung von mindestens 10.000 Euro sowie sonstige dauernde begründete finanzielle Verpflichtungen. Darüber hinaus kommen dem Bw wohl zumindest teilweise die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z. 1 des Strafgesetzesbuchs – StGB (Tat begangen nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres) und des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (er hat die Tat an sich nicht abgestritten) zu Gute.

In Anbetracht dieser Tatsachen ist – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – eine Herabsetzung der Strafhöhe auf die im Spruch genannte Höhe (einschließlich der Anpassung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe) gerechtfertigt und notwendig.

Eine noch weitere Reduzierung der Strafe ist vor dem Hintergrund des doch längeren Zeitraums des im Ergebnis unentschuldigten Nicht-Erscheinens zum Zivildienst nicht möglich.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Teilzahlung nach § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

4. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 65 VStG keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sowie die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner


Rechtssatz:

(VStG, § 19 Strafbemessung):

 

Bei der Strafbemessung durch den UVS sind die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen (Beweismittel zur finanziellen Lage) zu berücksichtigen. Legt der Bw (erst) in der Berufung konkrete Beweismittel vor, kann (muss) dies zur Strafmilderung führen (VwSen-390265/2/Ste vom 10. September 2008)

 

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