Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522017/2/Fra/Bb/Se

Linz, 08.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, 4594 G, vom 3.7.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.7.2008, GZ VerkR21-331-2007-Lw/Thh, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8, 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.7.2008, GZ VerkR21-331-2007-Lw/Thh, wurde dem Berufungswerber (Bw) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen bis zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung verboten, zugleich ausgesprochen, dass ihm bis zur Beibringung des geforderten Nachweises kein neuer Mopedausweis und auch keine Lenkberechtigung erteilt werden darf und es wurde dem Bw das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, persönlich übernommen am 2.7.2008, richtet sich die am 7.7.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebrachte Berufung vom 3.7.2008.

 

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass aus Sicht von Univ. Doz. Dr. H keine Bedenken wegen der Fahrtauglichkeit bestehen würde. Seit der Mittelohrentzündung in der Kindheit sei er am rechten Ohr stark hörgeschädigt. Weiters habe er während dem Test einen Krampf im linken Bein erlitten. Der Test sei von Frau Mag. V T geleitet worden. Sie habe extra darauf hingewiesen, dass der Test auf keinen Fall unterbrochen werden dürfe. Durch diese Einflüsse sei seiner Meinung nach das Ergebnis beim verkehrspsychologischen Test zu seinen Ungunsten verfälscht worden.


Öffentliche Verkehrsmittel könne er auf seinem Weg zur Arbeit aus geographischer Lage und der Arbeitszeit nicht verwenden. Er sei auf sein Fahrzeug und die Lenkberechtigung angewiesen, um seinen Arbeitsplatz zu halten.

 

Der Bw begehrt die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Steyr-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmann­schaft Steyr-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Aktenlage, aus welcher sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem Bw wurde infolge eines am 10.10.2007 begangenen Alkoholdeliktes (Alkoholgehalt der Atemluft 1,01 mg/l) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von acht Monaten verboten, weiters wurde er verpflichtet, sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Am 29.4.2008 unterzog er sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Angewandte Psychologie und Forschung GmbH, AAP, in 5020 Salzburg der verkehrspsychologischen Testung. Entsprechend der darüber erstatteten Stellungnahme vom 14.5.2008, ist der Bw zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen nicht geeignet. Begründet wurde die Nichteignung mit derzeit nicht gegebener kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit und fehlender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Beim Bw habe sich eine unterdurchschnittliche Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit gezeigt, wobei sich unterdurchschnittlich viele zeitgerechte, durchschnittlich viele verspätete und falsche, bei überdurchschnittlich vielen ausgelassenen Reaktionen gezeigt hätten. Bezüglich seiner diskriminativen Reizbeantwortung habe sich bei einer durchschnittlich schnellen Reizverarbeitung eine unterdurchschnittlich rasche motorische Reizreaktion gezeigt. Für diese erhobenen Leistungsmängel könnten laut Verkehrspsychologin jedoch keine ausreichenden Kompensationsmöglich­keiten angenommen werden. Weiters heißt es in der Stellungnahme, dass aufgrund der Verkehrsvorgeschichte des Bw auf ein mangelndes Regel- und Normbewusstsein geschlossen werden müsse. Die erhobenen Daten würden auch auf das Vorliegen einer massiven Alkoholtoleranz und somit auf ein problematisches Trinkverhalten verweisen. Seine angegebene Verhaltens­änderung sei als unzureichend anzusehen, von der Bereitschaft zur dauerhaften Beibehaltung seiner Verhaltensänderung, welche aus einem hinreichenden Problembewusstsein entstanden sei, könne derzeit nicht ausgegangen werden. Aus verkehrspsychologischer Sicht sei daher für ein zukünftig sicheres Verhalten im Straßenverkehr die langfristige Beibehaltung einer Alkoholabstinenz sowie eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs als eignungsvoraussetzend anzusehen, da ein dauerhaft kontrollierter Umgang des Bw mit Alkohol nicht möglich sei und derzeit eine neuerliche alkoholisierte Fahrt befürchtet werden müsse. Somit könne derzeit auch eine Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten nicht angenommen werden.

 

Unter Zugrundelegung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme und Berücksichtigung des Befundes von der H vom 6.6.2008, wonach der Bw zweifelsfrei pathologischen Gebrauch von Alkohol betreibe und in welchem über einen Beobachtungszeitraum von einem Jahr engmaschige 6-monatige Kontrolluntersuchungen vorgeschlagen wurden, erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land, Herr Dr. K. G - nach amtsärztlicher Untersuchung des Bw - das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Dieses Gutachten lautet auf "nicht geeignet", wobei dies im Ergebnis mit den Einschränkungen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit begründet wurde. Für die erhobenen Leistungsmängel in den Bereichen Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit sowie der diskriminativen Reizbeantwortung könnten auch aus amtsärztlicher Sicht keine ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten angenommen werden. 

 

Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten erließ die belangte Behörde am 2.7.2008 den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung eingebracht wurde.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen

Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

  

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.  die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.  die nötige Körpergröße besitzt,

3.  ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

6.2. Das von der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw derzeit gesundheitlich nicht geeignet ist, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Das amtsärztliche Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es berücksichtigt die entsprechende verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.5.2008, wonach der Bw derzeit über nicht über eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verfügt und spricht auch den vom Bw angesprochenen Facharztbefund vom 6.6.2008 mit den vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen an, dennoch gelangt das Gutachten sowie die verkehrpsychologische Stellungnahme unzweifelhaft und ausschließlich zum Ergebnis, dass der Bw derzeit zum Lenken der in § 32 Abs.1 Z1 genannten Kraftfahrzeuge nicht geeignet ist, da er nicht über die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Daran vermag auch der Facharztbefund vom 6.6.2008, erstellt von Dr. H, nichts ändern. An diesem Gutachten nach § 8 FSG sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vermag die Berufungsinstanz inhaltlich keine Zweifel zu hegen.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern ein solches kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden oder wenn es mit den Denkgesetzten oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (vgl. z.B. VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188; 21.9.1995, 93/07/0005). Ferner liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 7.4.1992, 91/11/0010).

 

Der Bw ist dem ihm bekannten, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sein gesamtes Vorbringen und seine bloßen Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, können das zugrunde liegenden amtsärztliche Gutachten nicht entkräften und sind nicht geeignet einen Mangel aufzuzeigen. Das Gutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist ausreichend belegt, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen derzeit nicht gegeben ist und in Anbetracht des seither verstrichenen kurzen Zeitraumes seit dem Untersuchungszeitpunkt auch noch keine wesentliche Änderung eingetreten sein kann. Im Hinblick auf die vorliegenden Untersuchungsergebnisse muss dem Vorbringen des Bw ein Erfolg versagt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Entsprechend § 32 Abs.1 Z1 FSG war dem Bw daher das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten.

 

Die Teilnahme am Straßenverkehr durch gesundheitlich nicht geeignete Fahrzeuglenker stellt jedenfalls eine potentielle Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar, weshalb die angeordnete Maßnahme auch aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Interesse des öffentlichen Wohles jedenfalls erforderlich erscheint. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt dabei aber keineswegs die angesprochene Problematik des Bw, die sich für ihn aufgrund des Lenkverbotes ergibt. Allerdings können berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre den Bw betreffende Belange, welche mit dem Lenkverbot  verbunden sind, nicht berücksichtigt werden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Abschließend ist der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, bei einer Verbesserung bzw. beim Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung wieder einen Mopedausweis zu beantragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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