Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522018/2/Fra/Bb/Se

Linz, 08.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M C, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, L, vom 30.6.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.6.2008, GZ VerkR21-275-2008/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

 

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

 

auf sechs Monate, gerechnet ab 19.5.2008 bis einschließlich 19.11.2008, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.6.2008, GZ VerkR21-275-2008/BR, wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der Polizei R erteilte Lenkberechtigung, ausgestellt am 30.1.2002 unter Zl. CT-5294939 D, für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 19.5.2008 bis einschließlich 19.5.2009, entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten und den Bw aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung beizubringen und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, persönlich übernommen am 18.6.2008, richtet sich die durch die ausgewiesene Rechtsvertretung am 2.7.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erhobene Berufung vom 30.6.2008.

 

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG als erwiesene Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG gelte, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 4 oder 31 Abs.2 SMG, BGBl. Nr. 112/1997 begangen habe. Die gemäß § 7 FSG geforderten Voraussetzungen für eine Verkehrsunzuverlässigkeit seinerseits seien jedoch nicht gegeben seien, weil er nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall sowie § 28a Abs.1 5. Fall SMG, BGBl. 2007/110 (SMG-Novelle 2007) verurteilt worden sei. Durch die Änderung des Suchtmittelgesetzes sei es auch absolut auszuschließen, dass  § 28 Abs.2 SMG hier zur Anwendung komme, wodurch auch die Tatbestandsmäßigkeit des § 7 Abs.3 Z11 FSG nicht zum Tragen komme. Der Gesetzgeber habe offenbar nicht gewollt, dass das FSG mit geändert werde und seien somit die Voraussetzungen für einen Entzug der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 Z11 FSG nicht erfüllt.

Des Weiteren habe er keinerlei wie auch immer geartete Tätigkeit gesetzt, die eine Annahme rechtfertigen würde, er wäre eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Insbesondere sei er niemals in einem suchtmittelbeeinträchtigen Zustand mit einen Pkw oder desgleichen gefahren und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er im Sinne des § 7 Abs.1 Z2 FSG verkehrsunzuverlässig sei.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG betrage die Entziehungsdauer bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens drei Monate. Er vertrete vertritt die Auffassung, dass auf Grund seiner bisherigen Unbescholtenheit und seiner aus dem reumütigen Geständnis ersichtlichen Schuldeinsicht eine Entziehung von drei Monaten ausreichend sei. Eine Entziehung von zwölf Monaten sei aus verkehrssichernden Gründen auf keinen Fall notwendig, um eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu beseitigen. Dies erscheine insbesondere unter Berücksichtigung des behördlichen Auftrages der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens, der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ersichtlich, da ohne der Beibringung dieses Nachweises der Eignung eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr möglich wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Aktenlage, aus welcher sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis unter der AZ 9 Hv 19/08h am 28.5.2008 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach   § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Deliktsfall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Deliktsfall SMG nach § 28 Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die restliche Freiheitsstrafe von vier Monate wurde unbedingt verhängt.

  

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass der Bw vorschriftwidrig im Zeitraum von zumindest Mitte 2006 bis 17.3.2008 in Salzburg und andernorts in wiederholten Angriffen Suchtgifte, nämlich Kokain erworben und besessen hat sowie am 17.3.2008 in Eggelsberg Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich rund 100 Gramm Kokain brutto an eine verdeckte Ermittlerin des Bundesministeriums für Inneres überlassen hat.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat. 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in  Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

6.2. Die Berufung richtet sich nur gegen  die  Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes. Die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde nicht ausdrücklich angefochten. Diese im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Punkte sind daher - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen (VwGH 20.4.2004, 2004/11/0018).

 

Der Bw wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried in Innkreis vom 28.5.2008, 9 Hv 19/08 h, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall SMG bestraft. Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteils gebunden (VwGH 20.2.2001, 98/11/0317). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Bw die ihm angelasteten Straftaten in der im Urteilsspruch umschriebenen Weise begangen hat. Im Übrigen blieben diese auch vom Bw unbestritten.

 

Die Bestimmung nach § 28a SMG wurde durch die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ab 1.1.2008 in Kraft gesetzt und beinhaltet wie zuvor § 28 SMG den Suchtgifthandel. Eine entsprechende Novellierung des FSG hinsichtlich § 7 Abs.3 Z11 ist jedoch (noch) nicht erfolgt. Die Berufungsinstanz vertritt die Auffassung, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG (weiterhin) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 FSG bildet, dies insbesondere auch deshalb, weil die dort aufgelisteten Tatsachen nur demonstrativ aufscheinen. Eine andere Betrachtungsweise würde zum Ergebnis führen, dass zwar die Vorbereitung zum Suchtgifthandel (nunmehr § 28 SMG) eine bestimmte Tatsache wäre, der eigentliche Handel (nunmehr § 28a SMG) aber nicht. In Anbetracht dessen ist der Verwaltungssenat auch der Ansicht, dass eine strafbare Handlung nach § 28a SMG weiterhin unter Z11 des § 7 Abs.3 FSG subsumiert werden kann.

 

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Bw wegen des Verbrechens nach § 28a Abs.1 5. Fall SMG hat er entgegen seiner bzw. der Auffassung seines Rechtsvertreters eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG verwirklicht.

 

Der Umstand, dass aus dem Gerichtsurteil nicht ausdrücklich hervorgeht, dass der Bw bei der Tatbegehung ein Kraftfahrzeug verwendet bzw. er selbst ein solches gelenkt hat, vermag dies nicht zu relativieren. Auch ohne den konkreten Nachweis ist zweifelsohne davon auszugehen, dass die Begehung der im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird. Es besteht daher die Gefahr, dass er sich der Bw in Zukunft diese erleichternden Umstände zunutze macht, auch wenn er dies bis dahin nicht getan haben sollte. Die gegenständlichen Tathandlungen des Bw sind in Salzburg, Eggelsberg und auch anderen Orten erfolgt, sodass das Erreichen der Tatorte unter  Verwendung eines Kraftfahrzeuges sehr wohl denkbar ist. Auch der Umstand, dass er niemals in einem suchtmittelbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, spielt dabei keine Rolle.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet es nicht als  maßgeblich, ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung von Suchtgiftdelikten durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (VwGH 1.12.1992, 92/11/0057), was bei Suchtgiftdelikten der im Strafurteil wiedergegebenen Art der Fall ist.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Der Bw hat nicht nur Suchtgift erworben, sondern auch in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen - vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen - ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen.

 

Die seit dem Vorfall vergangene Zeit und das offensichtliche Wohlverhalten des Bw in dieser Zeit ist nicht ausreichend, dass der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wieder erlangt hätte. Es ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Verfahren erst Ende Mai 2008 abgeschlossen wurde. Einem Wohlverhalten während eines gerichtlichen Verfahrens kann in diesem Zusammenhang keine wesentliche Aussagekraft beigemessen werden.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu berücksichtigen, dass er – soweit aus dem Akt ersichtlich - erstmalig einschlägig straffällig geworden und es sich  gegenständlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt. Ferner war darauf Bedacht zu nehmen, dass das Gericht eine teilbedingte Freiheitsstrafe (acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; vier Monate unbedingt) verhängt hat. Das Strafgericht hat somit den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe durch den Bw nicht als erforderlich angesehen. Diesem Umstand war zu seinen Gunsten Bedeutung beizumessen. Sein reumütiges Geständnis im gerichtlichen Verfahren und seine bisherige Unbescholtenheit waren ebenfalls zu berücksichtigen. Positiv wirkte sich auch aus, dass das Suchtgift beschlagnahmt und sichergestellt wurde.

 

Dennoch ist auf Grund seines gezeigten strafwürdigen Verhaltens seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges aber derzeit und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf drei Monate war jedoch abzuweisen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252). Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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